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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
werden. Nur in dem einzigen Falle sollte der Beklagte
die L. C. verweigern dürfen, wenn er die Competenz des
Richters durch eine Einrede bestreiten wollte (n).

Es ist nicht zu verkennen, daß durch dieses Gesetz der
ganze Zustand wesentlich verbessert worden ist, und daß es
hauptsächlich an dem Mangel einer strengen Durchführung
desselben gelegen hat, wenn späterhin der gemeine Prozeß
dem wahren Bedürfniß oft nicht entsprochen hat. Indessen
bleiben auch hier noch dem Beklagten, der die L. C. ver-
zögern will, manche Mittel übrig. Die Einrede der In-
competenz kann zu einer längeren Verhandlung misbraucht
werden. Wenn ferner der Beklagte im ersten Termin nicht
erscheint, so führt auch das im § 36 angeordnete Con-
tumacialverfahren einen nicht geringen Aufschub mit sich.

Besonders aber leidet jenes Gesetz keine unmittelbare
Anwendung auf den späterhin in Deutschland sehr allge-
mein angewendeten rein schriftlichen Prozeß, worin gar
keine Termine mündlicher Verhandlung, sondern regel-
mäßig Vier Schriftsätze, vorkommen. Denkt man sich den
J. R. A. hierauf ehrlich und streng angewendet, so wird
die L. C. stets in der sogenannten Exceptionsschrift zu
suchen seyn, welche die Erklärung über die Thatsachen der
Klage, sey es mit oder ohne Exceptionen, enthalten muß.
Diese Stellung der L. C. ist auch mit dem wahren Sinn
des R. R. übereinstimmend, nur mit dem minder erheb-
lichen Unterschied, daß in der Römischen L. C. auch schon

(n) § 37 am Ende und § 40.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
werden. Nur in dem einzigen Falle ſollte der Beklagte
die L. C. verweigern dürfen, wenn er die Competenz des
Richters durch eine Einrede beſtreiten wollte (n).

Es iſt nicht zu verkennen, daß durch dieſes Geſetz der
ganze Zuſtand weſentlich verbeſſert worden iſt, und daß es
hauptſächlich an dem Mangel einer ſtrengen Durchführung
deſſelben gelegen hat, wenn ſpäterhin der gemeine Prozeß
dem wahren Bedürfniß oft nicht entſprochen hat. Indeſſen
bleiben auch hier noch dem Beklagten, der die L. C. ver-
zögern will, manche Mittel übrig. Die Einrede der In-
competenz kann zu einer längeren Verhandlung misbraucht
werden. Wenn ferner der Beklagte im erſten Termin nicht
erſcheint, ſo führt auch das im § 36 angeordnete Con-
tumacialverfahren einen nicht geringen Aufſchub mit ſich.

Beſonders aber leidet jenes Geſetz keine unmittelbare
Anwendung auf den ſpäterhin in Deutſchland ſehr allge-
mein angewendeten rein ſchriftlichen Prozeß, worin gar
keine Termine mündlicher Verhandlung, ſondern regel-
mäßig Vier Schriftſätze, vorkommen. Denkt man ſich den
J. R. A. hierauf ehrlich und ſtreng angewendet, ſo wird
die L. C. ſtets in der ſogenannten Exceptionsſchrift zu
ſuchen ſeyn, welche die Erklärung über die Thatſachen der
Klage, ſey es mit oder ohne Exceptionen, enthalten muß.
Dieſe Stellung der L. C. iſt auch mit dem wahren Sinn
des R. R. übereinſtimmend, nur mit dem minder erheb-
lichen Unterſchied, daß in der Römiſchen L. C. auch ſchon

(n) § 37 am Ende und § 40.
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[46/0064] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. werden. Nur in dem einzigen Falle ſollte der Beklagte die L. C. verweigern dürfen, wenn er die Competenz des Richters durch eine Einrede beſtreiten wollte (n). Es iſt nicht zu verkennen, daß durch dieſes Geſetz der ganze Zuſtand weſentlich verbeſſert worden iſt, und daß es hauptſächlich an dem Mangel einer ſtrengen Durchführung deſſelben gelegen hat, wenn ſpäterhin der gemeine Prozeß dem wahren Bedürfniß oft nicht entſprochen hat. Indeſſen bleiben auch hier noch dem Beklagten, der die L. C. ver- zögern will, manche Mittel übrig. Die Einrede der In- competenz kann zu einer längeren Verhandlung misbraucht werden. Wenn ferner der Beklagte im erſten Termin nicht erſcheint, ſo führt auch das im § 36 angeordnete Con- tumacialverfahren einen nicht geringen Aufſchub mit ſich. Beſonders aber leidet jenes Geſetz keine unmittelbare Anwendung auf den ſpäterhin in Deutſchland ſehr allge- mein angewendeten rein ſchriftlichen Prozeß, worin gar keine Termine mündlicher Verhandlung, ſondern regel- mäßig Vier Schriftſätze, vorkommen. Denkt man ſich den J. R. A. hierauf ehrlich und ſtreng angewendet, ſo wird die L. C. ſtets in der ſogenannten Exceptionsſchrift zu ſuchen ſeyn, welche die Erklärung über die Thatſachen der Klage, ſey es mit oder ohne Exceptionen, enthalten muß. Dieſe Stellung der L. C. iſt auch mit dem wahren Sinn des R. R. übereinſtimmend, nur mit dem minder erheb- lichen Unterſchied, daß in der Römiſchen L. C. auch ſchon (n) § 37 am Ende und § 40.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 46. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/64>, abgerufen am 25.11.2024.