Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 259. Wesen der L. C. -- II. Canon. Recht u. Reichsgesetze. einigem Schein zu verweigern ist, und daher leichter undschneller als eine specielle Erklärung verlangt und bewirkt werden kann. Auf der anderen Seite aber war dem Be- klagten, der die Sache hinhalten wollte, ein freier Spiel- raum eröffnet durch die mannichfaltigen Einreden, deren langwierige Verhandlung ihn einstweilen berechtigte, selbst jene höchst allgemeine Erklärung nicht abzugeben, also die L. C. zu unterlassen (Note h). Hierin gewährte der N. A. von 1570 eine durch- Diese Vorschrift wurde bestätigt und weiter ausgeführt (k) R. A. 1570 § 89. 90, Neueste Sammlung Th. 3 S. 299. (l) J. R. A. von 1654 § 36--40, Neueste Sammlung Th. 3 S. 648. 649. -- Die Hauptstelle ist der § 37. (m) § 110 "nicht allein vor
angefangenem Recht-Stand, und litis contestation" etc. §. 259. Weſen der L. C. — II. Canon. Recht u. Reichsgeſetze. einigem Schein zu verweigern iſt, und daher leichter undſchneller als eine ſpecielle Erklärung verlangt und bewirkt werden kann. Auf der anderen Seite aber war dem Be- klagten, der die Sache hinhalten wollte, ein freier Spiel- raum eröffnet durch die mannichfaltigen Einreden, deren langwierige Verhandlung ihn einſtweilen berechtigte, ſelbſt jene höchſt allgemeine Erklärung nicht abzugeben, alſo die L. C. zu unterlaſſen (Note h). Hierin gewährte der N. A. von 1570 eine durch- Dieſe Vorſchrift wurde beſtätigt und weiter ausgeführt (k) R. A. 1570 § 89. 90, Neueſte Sammlung Th. 3 S. 299. (l) J. R. A. von 1654 § 36—40, Neueſte Sammlung Th. 3 S. 648. 649. — Die Hauptſtelle iſt der § 37. (m) § 110 „nicht allein vor
angefangenem Recht-Stand, und litis contestation“ etc. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0063" n="45"/><fw place="top" type="header">§. 259. Weſen der L. C. — <hi rendition="#aq">II.</hi> Canon. Recht u. Reichsgeſetze.</fw><lb/> einigem Schein zu verweigern iſt, und daher leichter und<lb/> ſchneller als eine ſpecielle Erklärung verlangt und bewirkt<lb/> werden kann. Auf der anderen Seite aber war dem Be-<lb/> klagten, der die Sache hinhalten wollte, ein freier Spiel-<lb/> raum eröffnet durch die mannichfaltigen Einreden, deren<lb/> langwierige Verhandlung ihn einſtweilen berechtigte, ſelbſt<lb/> jene höchſt allgemeine Erklärung nicht abzugeben, alſo die<lb/> L. C. zu unterlaſſen (Note <hi rendition="#aq">h</hi>).</p><lb/> <p>Hierin gewährte der N. A. von 1570 eine durch-<lb/> greifende Abhülfe, indem er vorſchrieb, daß auch neben<lb/> dilatoriſchen Einreden im zweiten Termin in jedem Fall<lb/> eine eventuelle L. C. vorgenommen werden ſollte <note place="foot" n="(k)">R. A. 1570 § 89. 90, Neueſte<lb/> Sammlung Th. 3 S. 299.</note>.</p><lb/> <p>Dieſe Vorſchrift wurde beſtätigt und weiter ausgeführt<lb/> in dem neueſten Reichsgeſetz über den Prozeß <note place="foot" n="(l)">J. R. A. von 1654 § 36—40,<lb/> Neueſte Sammlung Th. 3 S. 648.<lb/> 649. — Die Hauptſtelle iſt der § 37.</note>. Der<lb/> Jüngſte Reichsabſchied verordnet nämlich, daß der Beklagte<lb/> nicht erſt in dem zweiten, ſondern ſchon in dem erſten<lb/> Termin, wozu jedoch mindeſtens Sechszig Tage frei zu<lb/> laſſen ſind, ſowohl alle Exceptionen, bei Strafe der Präclu-<lb/> ſion, vorbringen, als auch eine beſtimmte Erklärung über<lb/> alle in der Klage enthaltene Thatſachen abgeben ſoll. —<lb/> Dieſe factiſche Erklärung heißt hier nicht L. C., der Name<lb/> aber kommt in demſelben Geſetz anderwärts vor <note place="foot" n="(m)">§ 110 „nicht allein vor<lb/> angefangenem Recht-Stand, und<lb/><hi rendition="#aq">litis contestation“ etc.</hi></note>, und<lb/> daß darunter die oben vorgeſchriebene Erklärung über die<lb/> Thatſachen verſtanden werde, kann wohl nicht bezweifelt<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [45/0063]
§. 259. Weſen der L. C. — II. Canon. Recht u. Reichsgeſetze.
einigem Schein zu verweigern iſt, und daher leichter und
ſchneller als eine ſpecielle Erklärung verlangt und bewirkt
werden kann. Auf der anderen Seite aber war dem Be-
klagten, der die Sache hinhalten wollte, ein freier Spiel-
raum eröffnet durch die mannichfaltigen Einreden, deren
langwierige Verhandlung ihn einſtweilen berechtigte, ſelbſt
jene höchſt allgemeine Erklärung nicht abzugeben, alſo die
L. C. zu unterlaſſen (Note h).
Hierin gewährte der N. A. von 1570 eine durch-
greifende Abhülfe, indem er vorſchrieb, daß auch neben
dilatoriſchen Einreden im zweiten Termin in jedem Fall
eine eventuelle L. C. vorgenommen werden ſollte (k).
Dieſe Vorſchrift wurde beſtätigt und weiter ausgeführt
in dem neueſten Reichsgeſetz über den Prozeß (l). Der
Jüngſte Reichsabſchied verordnet nämlich, daß der Beklagte
nicht erſt in dem zweiten, ſondern ſchon in dem erſten
Termin, wozu jedoch mindeſtens Sechszig Tage frei zu
laſſen ſind, ſowohl alle Exceptionen, bei Strafe der Präclu-
ſion, vorbringen, als auch eine beſtimmte Erklärung über
alle in der Klage enthaltene Thatſachen abgeben ſoll. —
Dieſe factiſche Erklärung heißt hier nicht L. C., der Name
aber kommt in demſelben Geſetz anderwärts vor (m), und
daß darunter die oben vorgeſchriebene Erklärung über die
Thatſachen verſtanden werde, kann wohl nicht bezweifelt
(k) R. A. 1570 § 89. 90, Neueſte
Sammlung Th. 3 S. 299.
(l) J. R. A. von 1654 § 36—40,
Neueſte Sammlung Th. 3 S. 648.
649. — Die Hauptſtelle iſt der § 37.
(m) § 110 „nicht allein vor
angefangenem Recht-Stand, und
litis contestation“ etc.
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