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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Terminen verhandelt, vielleicht auch noch länger, wenn
darüber ein Beweisverfahren nöthig wird (Tit. 24--26).
Außerdem werden im vierten Haupttermin die übrigen
peremtorischen Einreden vorgebracht, und es wird darüber
gleichfalls in drei Terminen verhandelt (Tit. 27--29).

Über die L. C. ist noch besonders bestimmt, daß der
Beklagte, wenn er die Klage bestreiten, also Prozeß führen
wolle, dieses nicht in weitläufigen Reden, wie es bisher
geschehen, sondern durch einen kurzen Widerspruch gegen
die Klage überhaupt, nicht gerade gegen die einzelnen
darin enthaltenen Thatsachen thun solle (i). Die bestimmte
Erklärung des Beklagten auf die von dem Kläger vorge-
brachten einzelnen Thatsachen sollte erst im vierten Termin
nachfolgen, und diese Responsiones auf die Artikel der
Klage werden daher von der L. C. sowohl durch die Be-
zeichnung, als durch die im ganzen Prozeß angewiesene
Stelle, deutlich unterschieden (Tit. 15 § 4).

Diese ganze Behandlung konnte als eine Erleichterung
und Beschleunigung der L. C. angesehen werden, da in
der That ein allgemeiner Widerspruch nicht wohl mit

(i) Tit. 13 § 4 "Und nachdem
bisher die Procuratores in litis
contestationibus,
je zu Zeiten
viel unnothdürftiger und überflüssi-
ger Wort gebraucht ... Wollen
Wir, daß fürhin ein jeder Pro-
curator,
der .. mit nicht gestehen
auf die Klag antworten, und also
litem negative contestiren will,
andere oder mehr Wort nicht ge-
brauchen soll, dann nemlich also:
In Sachen N. contra N. bin
ich der Klag nicht geständig,
bitt mich ... zu erledigen
, und
mit diesen Worten soll der Krieg,
ob auch der Litis contestation
nicht ausdrücklich Meldung ge-
schehe, befestigt zu seyn gehalten
und verstanden werden." Vergl.
oben Note f.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Terminen verhandelt, vielleicht auch noch länger, wenn
darüber ein Beweisverfahren nöthig wird (Tit. 24—26).
Außerdem werden im vierten Haupttermin die übrigen
peremtoriſchen Einreden vorgebracht, und es wird darüber
gleichfalls in drei Terminen verhandelt (Tit. 27—29).

Über die L. C. iſt noch beſonders beſtimmt, daß der
Beklagte, wenn er die Klage beſtreiten, alſo Prozeß führen
wolle, dieſes nicht in weitläufigen Reden, wie es bisher
geſchehen, ſondern durch einen kurzen Widerſpruch gegen
die Klage überhaupt, nicht gerade gegen die einzelnen
darin enthaltenen Thatſachen thun ſolle (i). Die beſtimmte
Erklärung des Beklagten auf die von dem Kläger vorge-
brachten einzelnen Thatſachen ſollte erſt im vierten Termin
nachfolgen, und dieſe Responsiones auf die Artikel der
Klage werden daher von der L. C. ſowohl durch die Be-
zeichnung, als durch die im ganzen Prozeß angewieſene
Stelle, deutlich unterſchieden (Tit. 15 § 4).

Dieſe ganze Behandlung konnte als eine Erleichterung
und Beſchleunigung der L. C. angeſehen werden, da in
der That ein allgemeiner Widerſpruch nicht wohl mit

(i) Tit. 13 § 4 „Und nachdem
bisher die Procuratores in litis
contestationibus,
je zu Zeiten
viel unnothdürftiger und überflüſſi-
ger Wort gebraucht … Wollen
Wir, daß fürhin ein jeder Pro-
curator,
der .. mit nicht geſtehen
auf die Klag antworten, und alſo
litem negative contestiren will,
andere oder mehr Wort nicht ge-
brauchen ſoll, dann nemlich alſo:
In Sachen N. contra N. bin
ich der Klag nicht geſtändig,
bitt mich … zu erledigen
, und
mit dieſen Worten ſoll der Krieg,
ob auch der Litis contestation
nicht ausdrücklich Meldung ge-
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oben Note f.
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[44/0062] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Terminen verhandelt, vielleicht auch noch länger, wenn darüber ein Beweisverfahren nöthig wird (Tit. 24—26). Außerdem werden im vierten Haupttermin die übrigen peremtoriſchen Einreden vorgebracht, und es wird darüber gleichfalls in drei Terminen verhandelt (Tit. 27—29). Über die L. C. iſt noch beſonders beſtimmt, daß der Beklagte, wenn er die Klage beſtreiten, alſo Prozeß führen wolle, dieſes nicht in weitläufigen Reden, wie es bisher geſchehen, ſondern durch einen kurzen Widerſpruch gegen die Klage überhaupt, nicht gerade gegen die einzelnen darin enthaltenen Thatſachen thun ſolle (i). Die beſtimmte Erklärung des Beklagten auf die von dem Kläger vorge- brachten einzelnen Thatſachen ſollte erſt im vierten Termin nachfolgen, und dieſe Responsiones auf die Artikel der Klage werden daher von der L. C. ſowohl durch die Be- zeichnung, als durch die im ganzen Prozeß angewieſene Stelle, deutlich unterſchieden (Tit. 15 § 4). Dieſe ganze Behandlung konnte als eine Erleichterung und Beſchleunigung der L. C. angeſehen werden, da in der That ein allgemeiner Widerſpruch nicht wohl mit (i) Tit. 13 § 4 „Und nachdem bisher die Procuratores in litis contestationibus, je zu Zeiten viel unnothdürftiger und überflüſſi- ger Wort gebraucht … Wollen Wir, daß fürhin ein jeder Pro- curator, der .. mit nicht geſtehen auf die Klag antworten, und alſo litem negative contestiren will, andere oder mehr Wort nicht ge- brauchen ſoll, dann nemlich alſo: In Sachen N. contra N. bin ich der Klag nicht geſtändig, bitt mich … zu erledigen, und mit dieſen Worten ſoll der Krieg, ob auch der Litis contestation nicht ausdrücklich Meldung ge- ſchehe, befeſtigt zu ſeyn gehalten und verſtanden werden.“ Vergl. oben Note f.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/62>, abgerufen am 25.11.2024.