Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Terminen verhandelt, vielleicht auch noch länger, wenndarüber ein Beweisverfahren nöthig wird (Tit. 24--26). Außerdem werden im vierten Haupttermin die übrigen peremtorischen Einreden vorgebracht, und es wird darüber gleichfalls in drei Terminen verhandelt (Tit. 27--29). Über die L. C. ist noch besonders bestimmt, daß der Diese ganze Behandlung konnte als eine Erleichterung (i) Tit. 13 § 4 "Und nachdem
bisher die Procuratores in litis contestationibus, je zu Zeiten viel unnothdürftiger und überflüssi- ger Wort gebraucht ... Wollen Wir, daß fürhin ein jeder Pro- curator, der .. mit nicht gestehen auf die Klag antworten, und also litem negative contestiren will, andere oder mehr Wort nicht ge- brauchen soll, dann nemlich also: In Sachen N. contra N. bin ich der Klag nicht geständig, bitt mich ... zu erledigen, und mit diesen Worten soll der Krieg, ob auch der Litis contestation nicht ausdrücklich Meldung ge- schehe, befestigt zu seyn gehalten und verstanden werden." Vergl. oben Note f. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Terminen verhandelt, vielleicht auch noch länger, wenndarüber ein Beweisverfahren nöthig wird (Tit. 24—26). Außerdem werden im vierten Haupttermin die übrigen peremtoriſchen Einreden vorgebracht, und es wird darüber gleichfalls in drei Terminen verhandelt (Tit. 27—29). Über die L. C. iſt noch beſonders beſtimmt, daß der Dieſe ganze Behandlung konnte als eine Erleichterung (i) Tit. 13 § 4 „Und nachdem
bisher die Procuratores in litis contestationibus, je zu Zeiten viel unnothdürftiger und überflüſſi- ger Wort gebraucht … Wollen Wir, daß fürhin ein jeder Pro- curator, der .. mit nicht geſtehen auf die Klag antworten, und alſo litem negative contestiren will, andere oder mehr Wort nicht ge- brauchen ſoll, dann nemlich alſo: In Sachen N. contra N. bin ich der Klag nicht geſtändig, bitt mich … zu erledigen, und mit dieſen Worten ſoll der Krieg, ob auch der Litis contestation nicht ausdrücklich Meldung ge- ſchehe, befeſtigt zu ſeyn gehalten und verſtanden werden.“ Vergl. oben Note f. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0062" n="44"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> Terminen verhandelt, vielleicht auch noch länger, wenn<lb/> darüber ein Beweisverfahren nöthig wird (Tit. 24—26).<lb/> Außerdem werden im vierten Haupttermin die übrigen<lb/> peremtoriſchen Einreden vorgebracht, und es wird darüber<lb/> gleichfalls in drei Terminen verhandelt (Tit. 27—29).</p><lb/> <p>Über die L. C. iſt noch beſonders beſtimmt, daß der<lb/> Beklagte, wenn er die Klage beſtreiten, alſo Prozeß führen<lb/> wolle, dieſes nicht in weitläufigen Reden, wie es bisher<lb/> geſchehen, ſondern durch einen kurzen Widerſpruch gegen<lb/> die Klage überhaupt, nicht gerade gegen die einzelnen<lb/> darin enthaltenen Thatſachen thun ſolle <note place="foot" n="(i)">Tit. 13 § 4 „Und nachdem<lb/> bisher die <hi rendition="#aq">Procuratores in litis<lb/> contestationibus,</hi> je zu Zeiten<lb/> viel unnothdürftiger und überflüſſi-<lb/> ger Wort gebraucht … Wollen<lb/> Wir, daß fürhin ein jeder <hi rendition="#aq">Pro-<lb/> curator,</hi> der .. mit nicht geſtehen<lb/> auf die Klag antworten, und alſo<lb/><hi rendition="#aq">litem negative contest</hi>iren will,<lb/> andere oder mehr Wort nicht ge-<lb/> brauchen ſoll, dann nemlich alſo:<lb/><hi rendition="#g">In Sachen</hi> <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">N. contra N.</hi></hi> <hi rendition="#g">bin<lb/> ich der Klag nicht geſtändig,<lb/> bitt mich … zu erledigen</hi>, und<lb/> mit dieſen Worten ſoll der Krieg,<lb/> ob auch der <hi rendition="#aq">Litis contestation</hi><lb/> nicht ausdrücklich Meldung ge-<lb/> ſchehe, befeſtigt zu ſeyn gehalten<lb/> und verſtanden werden.“ Vergl.<lb/> oben Note <hi rendition="#aq">f.</hi></note>. Die beſtimmte<lb/> Erklärung des Beklagten auf die von dem Kläger vorge-<lb/> brachten einzelnen Thatſachen ſollte erſt im vierten Termin<lb/> nachfolgen, und dieſe <hi rendition="#aq">Responsiones</hi> auf die Artikel der<lb/> Klage werden daher von der L. C. ſowohl durch die Be-<lb/> zeichnung, als durch die im ganzen Prozeß angewieſene<lb/> Stelle, deutlich unterſchieden (Tit. 15 § 4).</p><lb/> <p>Dieſe ganze Behandlung konnte als eine Erleichterung<lb/> und Beſchleunigung der L. C. angeſehen werden, da in<lb/> der That ein allgemeiner Widerſpruch nicht wohl mit<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [44/0062]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Terminen verhandelt, vielleicht auch noch länger, wenn
darüber ein Beweisverfahren nöthig wird (Tit. 24—26).
Außerdem werden im vierten Haupttermin die übrigen
peremtoriſchen Einreden vorgebracht, und es wird darüber
gleichfalls in drei Terminen verhandelt (Tit. 27—29).
Über die L. C. iſt noch beſonders beſtimmt, daß der
Beklagte, wenn er die Klage beſtreiten, alſo Prozeß führen
wolle, dieſes nicht in weitläufigen Reden, wie es bisher
geſchehen, ſondern durch einen kurzen Widerſpruch gegen
die Klage überhaupt, nicht gerade gegen die einzelnen
darin enthaltenen Thatſachen thun ſolle (i). Die beſtimmte
Erklärung des Beklagten auf die von dem Kläger vorge-
brachten einzelnen Thatſachen ſollte erſt im vierten Termin
nachfolgen, und dieſe Responsiones auf die Artikel der
Klage werden daher von der L. C. ſowohl durch die Be-
zeichnung, als durch die im ganzen Prozeß angewieſene
Stelle, deutlich unterſchieden (Tit. 15 § 4).
Dieſe ganze Behandlung konnte als eine Erleichterung
und Beſchleunigung der L. C. angeſehen werden, da in
der That ein allgemeiner Widerſpruch nicht wohl mit
(i) Tit. 13 § 4 „Und nachdem
bisher die Procuratores in litis
contestationibus, je zu Zeiten
viel unnothdürftiger und überflüſſi-
ger Wort gebraucht … Wollen
Wir, daß fürhin ein jeder Pro-
curator, der .. mit nicht geſtehen
auf die Klag antworten, und alſo
litem negative contestiren will,
andere oder mehr Wort nicht ge-
brauchen ſoll, dann nemlich alſo:
In Sachen N. contra N. bin
ich der Klag nicht geſtändig,
bitt mich … zu erledigen, und
mit dieſen Worten ſoll der Krieg,
ob auch der Litis contestation
nicht ausdrücklich Meldung ge-
ſchehe, befeſtigt zu ſeyn gehalten
und verſtanden werden.“ Vergl.
oben Note f.
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