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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
enthaltene Thatsachen bejaht, oder alle verneint, oder einige
bejaht, andere verneint (f) -- Die affirmative darf übri-
gens nur in Verbindung mit Einreden gedacht werden, da
sie außerdem gar nicht die Absicht eines Rechtsstreits in
sich schließt, sondern vielmehr die Natur einer Römischen
in jure confessio hat (g).

Die zweite Abweichung ist allerdings schon in den
Reichsgesetzen enthalten, die sich besonders damit beschäf-
tigen, die Verzögerung der L. C. zu verhüten, jedoch nicht
etwa um dieses Zweckes Willen einen neuen Begriff der
L. C. absichtlich aufstellen wollen, sondern hierin vielmehr

(f) Man könnte auch etwa die
negative L. C. in einem bloßen
Widerspruch gegen den Anspruch
des Klägers bestehen lassen wollen,
wobei es ganz unbestimmt gelassen
würde, ob die Thatsachen ganz
oder theilweise verneint, und ob
Einreden aufgestellt werden sollten.
Eine Erklärung dieser Art ist
nicht nur dem R. R. und dem
canonischen Recht fremd, sondern
auch den späteren Reichsgesetzen,
wie sogleich gezeigt werden wird.
Eine solche Erklärung enthält
Nichts, als die Ausschließung
einer reinen confessio, also den
ausgesprochenen Entschluß, Pro-
zeß zu führen, worüber ohnehin
in den allermeisten Fällen kein
Zweifel ist. Gefördert wird da-
durch in dem Rechtsstreit gar
Nichts, diese Handlung ist also
nur ein verschleppendes Element,
und es ist durchaus kein Grund
vorhanden, practische Folgen daran
zu knüpfen. -- Ältere Reichsgesetze
nehmen allerdings eine L. C. in
dem hier erwähnten Sinn an
(Vergl. Note i).
(g) Die Glossatoren haben sich
viel mit der Frage beschäftigt, ob
eine reine confessio als L. C.
gelten könne, und ob darauf ein con-
demnatorisches Urtheil zu sprechen
sey. Die Behandlung dieses Falles
betrifft blos die äußere Prozeß-
form, und hat keine practische Wich-
tigkeit. Im R. R. galt die un-
zweifelhafte Regel: confessus pro
judicato est (L. 1 de confessis

42. 2), so daß ein Urtheil gewiß
nicht nöthig war, und nicht erlassen
wurde. Im Preußischen Prozeß
wird für diesen Fall eine Agnitions-
Resolution abgefaßt, welche die
Wirkung eines Erkenntnisses hat
(A. G. O. I. 8. § 14 -- 16).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
enthaltene Thatſachen bejaht, oder alle verneint, oder einige
bejaht, andere verneint (f) — Die affirmative darf übri-
gens nur in Verbindung mit Einreden gedacht werden, da
ſie außerdem gar nicht die Abſicht eines Rechtsſtreits in
ſich ſchließt, ſondern vielmehr die Natur einer Römiſchen
in jure confessio hat (g).

Die zweite Abweichung iſt allerdings ſchon in den
Reichsgeſetzen enthalten, die ſich beſonders damit beſchäf-
tigen, die Verzögerung der L. C. zu verhüten, jedoch nicht
etwa um dieſes Zweckes Willen einen neuen Begriff der
L. C. abſichtlich aufſtellen wollen, ſondern hierin vielmehr

(f) Man könnte auch etwa die
negative L. C. in einem bloßen
Widerſpruch gegen den Anſpruch
des Klägers beſtehen laſſen wollen,
wobei es ganz unbeſtimmt gelaſſen
würde, ob die Thatſachen ganz
oder theilweiſe verneint, und ob
Einreden aufgeſtellt werden ſollten.
Eine Erklärung dieſer Art iſt
nicht nur dem R. R. und dem
canoniſchen Recht fremd, ſondern
auch den ſpäteren Reichsgeſetzen,
wie ſogleich gezeigt werden wird.
Eine ſolche Erklärung enthält
Nichts, als die Ausſchließung
einer reinen confessio, alſo den
ausgeſprochenen Entſchluß, Pro-
zeß zu führen, worüber ohnehin
in den allermeiſten Fällen kein
Zweifel iſt. Gefördert wird da-
durch in dem Rechtsſtreit gar
Nichts, dieſe Handlung iſt alſo
nur ein verſchleppendes Element,
und es iſt durchaus kein Grund
vorhanden, practiſche Folgen daran
zu knüpfen. — Ältere Reichsgeſetze
nehmen allerdings eine L. C. in
dem hier erwähnten Sinn an
(Vergl. Note i).
(g) Die Gloſſatoren haben ſich
viel mit der Frage beſchäftigt, ob
eine reine confessio als L. C.
gelten könne, und ob darauf ein con-
demnatoriſches Urtheil zu ſprechen
ſey. Die Behandlung dieſes Falles
betrifft blos die äußere Prozeß-
form, und hat keine practiſche Wich-
tigkeit. Im R. R. galt die un-
zweifelhafte Regel: confessus pro
judicato est (L. 1 de confessis

42. 2), ſo daß ein Urtheil gewiß
nicht nöthig war, und nicht erlaſſen
wurde. Im Preußiſchen Prozeß
wird für dieſen Fall eine Agnitions-
Reſolution abgefaßt, welche die
Wirkung eines Erkenntniſſes hat
(A. G. O. I. 8. § 14 — 16).
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[42/0060] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. enthaltene Thatſachen bejaht, oder alle verneint, oder einige bejaht, andere verneint (f) — Die affirmative darf übri- gens nur in Verbindung mit Einreden gedacht werden, da ſie außerdem gar nicht die Abſicht eines Rechtsſtreits in ſich ſchließt, ſondern vielmehr die Natur einer Römiſchen in jure confessio hat (g). Die zweite Abweichung iſt allerdings ſchon in den Reichsgeſetzen enthalten, die ſich beſonders damit beſchäf- tigen, die Verzögerung der L. C. zu verhüten, jedoch nicht etwa um dieſes Zweckes Willen einen neuen Begriff der L. C. abſichtlich aufſtellen wollen, ſondern hierin vielmehr (f) Man könnte auch etwa die negative L. C. in einem bloßen Widerſpruch gegen den Anſpruch des Klägers beſtehen laſſen wollen, wobei es ganz unbeſtimmt gelaſſen würde, ob die Thatſachen ganz oder theilweiſe verneint, und ob Einreden aufgeſtellt werden ſollten. Eine Erklärung dieſer Art iſt nicht nur dem R. R. und dem canoniſchen Recht fremd, ſondern auch den ſpäteren Reichsgeſetzen, wie ſogleich gezeigt werden wird. Eine ſolche Erklärung enthält Nichts, als die Ausſchließung einer reinen confessio, alſo den ausgeſprochenen Entſchluß, Pro- zeß zu führen, worüber ohnehin in den allermeiſten Fällen kein Zweifel iſt. Gefördert wird da- durch in dem Rechtsſtreit gar Nichts, dieſe Handlung iſt alſo nur ein verſchleppendes Element, und es iſt durchaus kein Grund vorhanden, practiſche Folgen daran zu knüpfen. — Ältere Reichsgeſetze nehmen allerdings eine L. C. in dem hier erwähnten Sinn an (Vergl. Note i). (g) Die Gloſſatoren haben ſich viel mit der Frage beſchäftigt, ob eine reine confessio als L. C. gelten könne, und ob darauf ein con- demnatoriſches Urtheil zu ſprechen ſey. Die Behandlung dieſes Falles betrifft blos die äußere Prozeß- form, und hat keine practiſche Wich- tigkeit. Im R. R. galt die un- zweifelhafte Regel: confessus pro judicato est (L. 1 de confessis 42. 2), ſo daß ein Urtheil gewiß nicht nöthig war, und nicht erlaſſen wurde. Im Preußiſchen Prozeß wird für dieſen Fall eine Agnitions- Reſolution abgefaßt, welche die Wirkung eines Erkenntniſſes hat (A. G. O. I. 8. § 14 — 16).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/60>, abgerufen am 25.11.2024.