Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Causa adjecta s. expressa. oder: "wegen Nichthervorhebung der Erwerbsart" (t).Sie sehen also in diesen Worten nicht eine hinzugefügte Ausnahme, sondern den Grund der Allgemeingültigkeit der Regel selbst. Ich finde diese Erklärung nicht nur an sich sehr gezwungen, sondern vorzüglich deshalb verwerflich, weil es, wenn eine solche Ausnahme, wie die Gegner meinen, den Römern völlig fremd war, an allem Motiv fehlte, jene Worte hinzuzufügen. Wäre die juristische Con- troverse, in deren Mitte wir uns jetzt befinden, vor der Zeit des Paulus geführt worden, so konnten etwa jene Worte zur Noth hinzugefügt werden, als Warnung und Widerspruch gegen die (von Paulus mißbilligte) Meinung. Wenn aber, wie die Gegner voraussetzen, die Römer an eine solche Ausnahme niemals dachten, so ist in der That kein Grund einzusehen, weshalb Paulus die Worte: non expressa causa, beizufügen für nöthig finden konnte. XV. Eine wichtige Unterstützung der hier behaupteten Aus- (t) Puchta Mus. II. S. 269,
III. S. 481; non expressa causa soll also so viel heißen, als: cum in his actionibus causa non exprimatur, oder exprimi non possit, non soleat. Causa adjecta s. expressa. oder: „wegen Nichthervorhebung der Erwerbsart“ (t).Sie ſehen alſo in dieſen Worten nicht eine hinzugefügte Ausnahme, ſondern den Grund der Allgemeingültigkeit der Regel ſelbſt. Ich finde dieſe Erklärung nicht nur an ſich ſehr gezwungen, ſondern vorzüglich deshalb verwerflich, weil es, wenn eine ſolche Ausnahme, wie die Gegner meinen, den Römern völlig fremd war, an allem Motiv fehlte, jene Worte hinzuzufügen. Wäre die juriſtiſche Con- troverſe, in deren Mitte wir uns jetzt befinden, vor der Zeit des Paulus geführt worden, ſo konnten etwa jene Worte zur Noth hinzugefügt werden, als Warnung und Widerſpruch gegen die (von Paulus mißbilligte) Meinung. Wenn aber, wie die Gegner vorausſetzen, die Römer an eine ſolche Ausnahme niemals dachten, ſo iſt in der That kein Grund einzuſehen, weshalb Paulus die Worte: non expressa causa, beizufügen für nöthig finden konnte. XV. Eine wichtige Unterſtützung der hier behaupteten Aus- (t) Puchta Muſ. II. S. 269,
III. S. 481; non expressa causa ſoll alſo ſo viel heißen, als: cum in his actionibus causa non exprimatur, oder exprimi non possit, non soleat. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0549" n="531"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">Causa adjecta s. expressa.</hi></fw><lb/> oder: „<hi rendition="#g">wegen</hi> Nichthervorhebung der Erwerbsart“ <note place="foot" n="(t)"><hi rendition="#g">Puchta</hi> Muſ. <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 269,<lb/><hi rendition="#aq">III.</hi> S. 481; <hi rendition="#aq">non expressa causa</hi><lb/> ſoll alſo ſo viel heißen, als: <hi rendition="#aq">cum<lb/> in his actionibus causa non<lb/> exprimatur,</hi> oder <hi rendition="#aq">exprimi non<lb/> possit, non soleat.</hi></note>.<lb/> Sie ſehen alſo in dieſen Worten nicht eine hinzugefügte<lb/> Ausnahme, ſondern den Grund der Allgemeingültigkeit der<lb/> Regel ſelbſt. Ich finde dieſe Erklärung nicht nur an ſich<lb/> ſehr gezwungen, ſondern vorzüglich deshalb verwerflich,<lb/> weil es, wenn eine ſolche Ausnahme, wie die Gegner<lb/> meinen, den Römern völlig fremd war, an allem Motiv<lb/> fehlte, jene Worte hinzuzufügen. Wäre die juriſtiſche Con-<lb/> troverſe, in deren Mitte wir uns jetzt befinden, <hi rendition="#g">vor</hi> der<lb/> Zeit des Paulus geführt worden, ſo konnten etwa jene<lb/> Worte zur Noth hinzugefügt werden, als Warnung und<lb/> Widerſpruch gegen die (von Paulus mißbilligte) Meinung.<lb/> Wenn aber, wie die Gegner vorausſetzen, die Römer an<lb/> eine ſolche Ausnahme niemals dachten, ſo iſt in der That<lb/> kein Grund einzuſehen, weshalb Paulus die Worte: <hi rendition="#aq">non<lb/> expressa causa,</hi> beizufügen für nöthig finden konnte.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head> <hi rendition="#b"> <hi rendition="#aq">XV.</hi> </hi> </head><lb/> <p>Eine wichtige Unterſtützung der hier behaupteten Aus-<lb/> nahme liegt noch in der ganz ähnlichen Behandlung eines<lb/> anderen, aber nahe verwandten Falles. Wenn ein Käufer<lb/> die erkaufte Sache wegen Fehlerhaftigkeit zurück geben<lb/> wollte, ſo konnten dabei verſchiedene Mängel in Betracht<lb/> kommen; war nun die <hi rendition="#aq">a. redhibitoria</hi> einmal zurück-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [531/0549]
Causa adjecta s. expressa.
oder: „wegen Nichthervorhebung der Erwerbsart“ (t).
Sie ſehen alſo in dieſen Worten nicht eine hinzugefügte
Ausnahme, ſondern den Grund der Allgemeingültigkeit der
Regel ſelbſt. Ich finde dieſe Erklärung nicht nur an ſich
ſehr gezwungen, ſondern vorzüglich deshalb verwerflich,
weil es, wenn eine ſolche Ausnahme, wie die Gegner
meinen, den Römern völlig fremd war, an allem Motiv
fehlte, jene Worte hinzuzufügen. Wäre die juriſtiſche Con-
troverſe, in deren Mitte wir uns jetzt befinden, vor der
Zeit des Paulus geführt worden, ſo konnten etwa jene
Worte zur Noth hinzugefügt werden, als Warnung und
Widerſpruch gegen die (von Paulus mißbilligte) Meinung.
Wenn aber, wie die Gegner vorausſetzen, die Römer an
eine ſolche Ausnahme niemals dachten, ſo iſt in der That
kein Grund einzuſehen, weshalb Paulus die Worte: non
expressa causa, beizufügen für nöthig finden konnte.
XV.
Eine wichtige Unterſtützung der hier behaupteten Aus-
nahme liegt noch in der ganz ähnlichen Behandlung eines
anderen, aber nahe verwandten Falles. Wenn ein Käufer
die erkaufte Sache wegen Fehlerhaftigkeit zurück geben
wollte, ſo konnten dabei verſchiedene Mängel in Betracht
kommen; war nun die a. redhibitoria einmal zurück-
(t) Puchta Muſ. II. S. 269,
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ſoll alſo ſo viel heißen, als: cum
in his actionibus causa non
exprimatur, oder exprimi non
possit, non soleat.
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 531. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/549>, abgerufen am 22.02.2025. |