Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Beilage XVII. persönlichen Klage hindert den Kläger nicht, auf denselbenGegenstand von Neuem zu klagen, wenn nur die neue Klage auf einer Obligation aus einem anderen Entstehungs- grunde (causa) beruht; denn jeder besondere Entstehungs- grund bildet eine besondere, für sich bestehende Obligation. Anders verhält es sich bei den Klagen in rem, die stets das Recht an einem bestimmten Gegenstand an sich selbst, und mit allen dabei denkbaren Entstehungsgründen, um- fassen, so daß die abgewiesene Klage in rem nicht wieder- holt werden darf, auch wenn der Kläger einen anderen als den früher vorgebrachten Entstehungsgrund geltend machen wollte. Diese letzte Regel leidet jedoch eine Ausnahme in dem Fall, wenn der Kläger bei der ersten Klage einen be- stimmten, einzelnen Entstehungsgrund des Rechts, aus welchem allein er jetzt klagen wolle, ausgedrückt hat; in diesem Fall hindert ihn die Abweisung nicht, später aus einem anderen Entstehungsgrund zu klagen. Ich glaube nicht, daß die Einfachheit und Natürlichkeit Die Gegner dieser Ausnahme erklären die Worte: non Beilage XVII. perſönlichen Klage hindert den Kläger nicht, auf denſelbenGegenſtand von Neuem zu klagen, wenn nur die neue Klage auf einer Obligation aus einem anderen Entſtehungs- grunde (causa) beruht; denn jeder beſondere Entſtehungs- grund bildet eine beſondere, für ſich beſtehende Obligation. Anders verhält es ſich bei den Klagen in rem, die ſtets das Recht an einem beſtimmten Gegenſtand an ſich ſelbſt, und mit allen dabei denkbaren Entſtehungsgründen, um- faſſen, ſo daß die abgewieſene Klage in rem nicht wieder- holt werden darf, auch wenn der Kläger einen anderen als den früher vorgebrachten Entſtehungsgrund geltend machen wollte. Dieſe letzte Regel leidet jedoch eine Ausnahme in dem Fall, wenn der Kläger bei der erſten Klage einen be- ſtimmten, einzelnen Entſtehungsgrund des Rechts, aus welchem allein er jetzt klagen wolle, ausgedrückt hat; in dieſem Fall hindert ihn die Abweiſung nicht, ſpäter aus einem anderen Entſtehungsgrund zu klagen. Ich glaube nicht, daß die Einfachheit und Natürlichkeit Die Gegner dieſer Ausnahme erklären die Worte: non <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0548" n="530"/><fw place="top" type="header">Beilage <hi rendition="#aq">XVII.</hi></fw><lb/> perſönlichen Klage hindert den Kläger nicht, auf denſelben<lb/> Gegenſtand von Neuem zu klagen, wenn nur die neue<lb/> Klage auf einer Obligation aus einem anderen Entſtehungs-<lb/> grunde (<hi rendition="#aq">causa</hi>) beruht; denn jeder beſondere Entſtehungs-<lb/> grund bildet eine beſondere, für ſich beſtehende Obligation.<lb/> Anders verhält es ſich bei den Klagen <hi rendition="#aq">in rem,</hi> die ſtets<lb/> das Recht an einem beſtimmten Gegenſtand an ſich ſelbſt,<lb/> und mit allen dabei denkbaren Entſtehungsgründen, um-<lb/> faſſen, ſo daß die abgewieſene Klage <hi rendition="#aq">in rem</hi> nicht wieder-<lb/> holt werden darf, auch wenn der Kläger einen anderen als<lb/> den früher vorgebrachten Entſtehungsgrund geltend machen<lb/> wollte. Dieſe letzte Regel leidet jedoch eine Ausnahme in<lb/> dem Fall, wenn der Kläger bei der erſten Klage einen be-<lb/> ſtimmten, einzelnen Entſtehungsgrund des Rechts, aus<lb/> welchem allein er jetzt klagen wolle, <hi rendition="#g">ausgedrückt</hi> hat; in<lb/> dieſem Fall hindert ihn die Abweiſung nicht, ſpäter aus<lb/> einem anderen Entſtehungsgrund zu klagen.</p><lb/> <p>Ich glaube nicht, daß die Einfachheit und Natürlichkeit<lb/> dieſer Erklärung bezweifelt werden kann. Eine beſondere<lb/> Unterſtützung derſelben finde ich aber darin, daß ſie ſo<lb/> ganz mit dem Inhalt der vorhergehenden Stelle (Num. <hi rendition="#aq">XIII.</hi>)<lb/> übereinſtimmt, während doch in beiden Stellen Ausdruck<lb/> und Wendung völlig verſchieden iſt.</p><lb/> <p>Die Gegner dieſer Ausnahme erklären die Worte: <hi rendition="#aq">non<lb/> expressa causa,</hi> ſo: „<hi rendition="#g">da</hi> bei den Klagen <hi rendition="#aq">in rem</hi> die Er-<lb/> werbsart nicht vorkommt, d. h. nicht vorkommen kann“,<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [530/0548]
Beilage XVII.
perſönlichen Klage hindert den Kläger nicht, auf denſelben
Gegenſtand von Neuem zu klagen, wenn nur die neue
Klage auf einer Obligation aus einem anderen Entſtehungs-
grunde (causa) beruht; denn jeder beſondere Entſtehungs-
grund bildet eine beſondere, für ſich beſtehende Obligation.
Anders verhält es ſich bei den Klagen in rem, die ſtets
das Recht an einem beſtimmten Gegenſtand an ſich ſelbſt,
und mit allen dabei denkbaren Entſtehungsgründen, um-
faſſen, ſo daß die abgewieſene Klage in rem nicht wieder-
holt werden darf, auch wenn der Kläger einen anderen als
den früher vorgebrachten Entſtehungsgrund geltend machen
wollte. Dieſe letzte Regel leidet jedoch eine Ausnahme in
dem Fall, wenn der Kläger bei der erſten Klage einen be-
ſtimmten, einzelnen Entſtehungsgrund des Rechts, aus
welchem allein er jetzt klagen wolle, ausgedrückt hat; in
dieſem Fall hindert ihn die Abweiſung nicht, ſpäter aus
einem anderen Entſtehungsgrund zu klagen.
Ich glaube nicht, daß die Einfachheit und Natürlichkeit
dieſer Erklärung bezweifelt werden kann. Eine beſondere
Unterſtützung derſelben finde ich aber darin, daß ſie ſo
ganz mit dem Inhalt der vorhergehenden Stelle (Num. XIII.)
übereinſtimmt, während doch in beiden Stellen Ausdruck
und Wendung völlig verſchieden iſt.
Die Gegner dieſer Ausnahme erklären die Worte: non
expressa causa, ſo: „da bei den Klagen in rem die Er-
werbsart nicht vorkommt, d. h. nicht vorkommen kann“,
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