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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Beilage XVII.
persönlichen Klage hindert den Kläger nicht, auf denselben
Gegenstand von Neuem zu klagen, wenn nur die neue
Klage auf einer Obligation aus einem anderen Entstehungs-
grunde (causa) beruht; denn jeder besondere Entstehungs-
grund bildet eine besondere, für sich bestehende Obligation.
Anders verhält es sich bei den Klagen in rem, die stets
das Recht an einem bestimmten Gegenstand an sich selbst,
und mit allen dabei denkbaren Entstehungsgründen, um-
fassen, so daß die abgewiesene Klage in rem nicht wieder-
holt werden darf, auch wenn der Kläger einen anderen als
den früher vorgebrachten Entstehungsgrund geltend machen
wollte. Diese letzte Regel leidet jedoch eine Ausnahme in
dem Fall, wenn der Kläger bei der ersten Klage einen be-
stimmten, einzelnen Entstehungsgrund des Rechts, aus
welchem allein er jetzt klagen wolle, ausgedrückt hat; in
diesem Fall hindert ihn die Abweisung nicht, später aus
einem anderen Entstehungsgrund zu klagen.

Ich glaube nicht, daß die Einfachheit und Natürlichkeit
dieser Erklärung bezweifelt werden kann. Eine besondere
Unterstützung derselben finde ich aber darin, daß sie so
ganz mit dem Inhalt der vorhergehenden Stelle (Num. XIII.)
übereinstimmt, während doch in beiden Stellen Ausdruck
und Wendung völlig verschieden ist.

Die Gegner dieser Ausnahme erklären die Worte: non
expressa causa,
so: "da bei den Klagen in rem die Er-
werbsart nicht vorkommt, d. h. nicht vorkommen kann",

Beilage XVII.
perſönlichen Klage hindert den Kläger nicht, auf denſelben
Gegenſtand von Neuem zu klagen, wenn nur die neue
Klage auf einer Obligation aus einem anderen Entſtehungs-
grunde (causa) beruht; denn jeder beſondere Entſtehungs-
grund bildet eine beſondere, für ſich beſtehende Obligation.
Anders verhält es ſich bei den Klagen in rem, die ſtets
das Recht an einem beſtimmten Gegenſtand an ſich ſelbſt,
und mit allen dabei denkbaren Entſtehungsgründen, um-
faſſen, ſo daß die abgewieſene Klage in rem nicht wieder-
holt werden darf, auch wenn der Kläger einen anderen als
den früher vorgebrachten Entſtehungsgrund geltend machen
wollte. Dieſe letzte Regel leidet jedoch eine Ausnahme in
dem Fall, wenn der Kläger bei der erſten Klage einen be-
ſtimmten, einzelnen Entſtehungsgrund des Rechts, aus
welchem allein er jetzt klagen wolle, ausgedrückt hat; in
dieſem Fall hindert ihn die Abweiſung nicht, ſpäter aus
einem anderen Entſtehungsgrund zu klagen.

Ich glaube nicht, daß die Einfachheit und Natürlichkeit
dieſer Erklärung bezweifelt werden kann. Eine beſondere
Unterſtützung derſelben finde ich aber darin, daß ſie ſo
ganz mit dem Inhalt der vorhergehenden Stelle (Num. XIII.)
übereinſtimmt, während doch in beiden Stellen Ausdruck
und Wendung völlig verſchieden iſt.

Die Gegner dieſer Ausnahme erklären die Worte: non
expressa causa,
ſo: „da bei den Klagen in rem die Er-
werbsart nicht vorkommt, d. h. nicht vorkommen kann“,

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[530/0548] Beilage XVII. perſönlichen Klage hindert den Kläger nicht, auf denſelben Gegenſtand von Neuem zu klagen, wenn nur die neue Klage auf einer Obligation aus einem anderen Entſtehungs- grunde (causa) beruht; denn jeder beſondere Entſtehungs- grund bildet eine beſondere, für ſich beſtehende Obligation. Anders verhält es ſich bei den Klagen in rem, die ſtets das Recht an einem beſtimmten Gegenſtand an ſich ſelbſt, und mit allen dabei denkbaren Entſtehungsgründen, um- faſſen, ſo daß die abgewieſene Klage in rem nicht wieder- holt werden darf, auch wenn der Kläger einen anderen als den früher vorgebrachten Entſtehungsgrund geltend machen wollte. Dieſe letzte Regel leidet jedoch eine Ausnahme in dem Fall, wenn der Kläger bei der erſten Klage einen be- ſtimmten, einzelnen Entſtehungsgrund des Rechts, aus welchem allein er jetzt klagen wolle, ausgedrückt hat; in dieſem Fall hindert ihn die Abweiſung nicht, ſpäter aus einem anderen Entſtehungsgrund zu klagen. Ich glaube nicht, daß die Einfachheit und Natürlichkeit dieſer Erklärung bezweifelt werden kann. Eine beſondere Unterſtützung derſelben finde ich aber darin, daß ſie ſo ganz mit dem Inhalt der vorhergehenden Stelle (Num. XIII.) übereinſtimmt, während doch in beiden Stellen Ausdruck und Wendung völlig verſchieden iſt. Die Gegner dieſer Ausnahme erklären die Worte: non expressa causa, ſo: „da bei den Klagen in rem die Er- werbsart nicht vorkommt, d. h. nicht vorkommen kann“,

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 530. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/548>, abgerufen am 25.11.2024.