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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Causa adjecta s. expressa.

Wurde nun diese Klage rechtskräftig abgewiesen, und
sollte späterhin eine neue Eigenthumsklage auf Usucapion
gegründet werden, so war auch dabei wieder eine Be-
schränkung nöthig, sonst wären alle möglichen Erwerbungs-
gründe geltend gemacht worden, also unter andern auch der
rechtskräftig abgewiesene Grund der Mancipation, wodurch
der Beklagte einen Anspruch auf die Einrede der Rechts-
kraft erhalten hätte. Diese zweite Beschränkung konnte nun
in ganz gleichartiger Weise, wie die erste, ausgedrückt
werden, etwa:
ea res agatur de fundo usucapto.

Es war aber auch eine allgemeinere Fassung dieser
zweiten Präscription möglich und ausreichend, die dann
auch auf Fälle anderer Art angewendet werden konnte (o),
etwa in diesen Worten:
ea res agatur de eadem re alio modo.

Diese letzte Form einer Präscription kam nun in der
That vor nach folgenden unzweideutigen Zeugnissen, und
in diesen Zeugnissen liegt daher zugleich eine wichtige ge-
schichtliche Bestätigung der hier aufgestellten Behauptung,

beschränkt werden (mit Ausschluß
der noch vorbehaltenen Begründung
durch Usucapion). Beide Prä-
scriptionen haben den Zweck, irgend
Etwas für künftige Zeit dem Klä-
ger vorzubehalten. -- Bei der Erb-
rechtsklage konnte die Präscription
etwa so lauten: ea res agatur
de hereditate ex testamento

(oder de B. P. secundum tabulas)
-- oder: ea res agatur de legi-
tima hereditate
(oder de B. P.
unde legitimi
).
(o) So z. B. auf den, in der
Note n. angeführten, Fall bei
Gajus IV. § 131, wenn späterhin
die actio emti auf die vacua
possessio tradenda
angestellt
werden sollte.
Causa adjecta s. expressa.

Wurde nun dieſe Klage rechtskräftig abgewieſen, und
ſollte ſpäterhin eine neue Eigenthumsklage auf Uſucapion
gegründet werden, ſo war auch dabei wieder eine Be-
ſchränkung nöthig, ſonſt wären alle möglichen Erwerbungs-
gründe geltend gemacht worden, alſo unter andern auch der
rechtskräftig abgewieſene Grund der Mancipation, wodurch
der Beklagte einen Anſpruch auf die Einrede der Rechts-
kraft erhalten hätte. Dieſe zweite Beſchränkung konnte nun
in ganz gleichartiger Weiſe, wie die erſte, ausgedrückt
werden, etwa:
ea res agatur de fundo usucapto.

Es war aber auch eine allgemeinere Faſſung dieſer
zweiten Präſcription möglich und ausreichend, die dann
auch auf Fälle anderer Art angewendet werden konnte (o),
etwa in dieſen Worten:
ea res agatur de eadem re alio modo.

Dieſe letzte Form einer Präſcription kam nun in der
That vor nach folgenden unzweideutigen Zeugniſſen, und
in dieſen Zeugniſſen liegt daher zugleich eine wichtige ge-
ſchichtliche Beſtätigung der hier aufgeſtellten Behauptung,

beſchränkt werden (mit Ausſchluß
der noch vorbehaltenen Begründung
durch Uſucapion). Beide Prä-
ſcriptionen haben den Zweck, irgend
Etwas für künftige Zeit dem Klä-
ger vorzubehalten. — Bei der Erb-
rechtsklage konnte die Präſcription
etwa ſo lauten: ea res agatur
de hereditate ex testamento

(oder de B. P. secundum tabulas)
— oder: ea res agatur de legi-
tima hereditate
(oder de B. P.
unde legitimi
).
(o) So z. B. auf den, in der
Note n. angeführten, Fall bei
Gajus IV. § 131, wenn ſpäterhin
die actio emti auf die vacua
possessio tradenda
angeſtellt
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[525/0543] Causa adjecta s. expressa. Wurde nun dieſe Klage rechtskräftig abgewieſen, und ſollte ſpäterhin eine neue Eigenthumsklage auf Uſucapion gegründet werden, ſo war auch dabei wieder eine Be- ſchränkung nöthig, ſonſt wären alle möglichen Erwerbungs- gründe geltend gemacht worden, alſo unter andern auch der rechtskräftig abgewieſene Grund der Mancipation, wodurch der Beklagte einen Anſpruch auf die Einrede der Rechts- kraft erhalten hätte. Dieſe zweite Beſchränkung konnte nun in ganz gleichartiger Weiſe, wie die erſte, ausgedrückt werden, etwa: ea res agatur de fundo usucapto. Es war aber auch eine allgemeinere Faſſung dieſer zweiten Präſcription möglich und ausreichend, die dann auch auf Fälle anderer Art angewendet werden konnte (o), etwa in dieſen Worten: ea res agatur de eadem re alio modo. Dieſe letzte Form einer Präſcription kam nun in der That vor nach folgenden unzweideutigen Zeugniſſen, und in dieſen Zeugniſſen liegt daher zugleich eine wichtige ge- ſchichtliche Beſtätigung der hier aufgeſtellten Behauptung, (n) (o) So z. B. auf den, in der Note n. angeführten, Fall bei Gajus IV. § 131, wenn ſpäterhin die actio emti auf die vacua possessio tradenda angeſtellt werden ſollte. (n) beſchränkt werden (mit Ausſchluß der noch vorbehaltenen Begründung durch Uſucapion). Beide Prä- ſcriptionen haben den Zweck, irgend Etwas für künftige Zeit dem Klä- ger vorzubehalten. — Bei der Erb- rechtsklage konnte die Präſcription etwa ſo lauten: ea res agatur de hereditate ex testamento (oder de B. P. secundum tabulas) — oder: ea res agatur de legi- tima hereditate (oder de B. P. unde legitimi).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 525. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/543>, abgerufen am 25.11.2024.