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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Beilage XVII.
Fall an einem ernsten Bedürfniß nicht fehlte, ist schon oben
gezeigt worden (Num. VIII.). In einem von Gajus ange-
führten Fall einer wirklich ertheilten praescriptio (m) ist
das dringende Bedürfniß gewiß weit weniger einleuchtend,
als in unsrem Fall.

Ferner, sagt man, sey es ganz ungewiß, ob überhaupt
bei Klagen in rem Präscriptionen gegeben worden seyen. --
Allerdings sind die Beispiele, die Gajus angiebt, nur von
persönlichen Klagen entlehnt; da er jedoch überhaupt nur
zwei
Beispiele angiebt, so liegt in dieser Induction gewiß
ein sehr schwacher Grund gegen die Anwendung der Prä-
scriptionen auch auf Klagen in rem.

XII.

Die Anwendung einer Präscription auf einen Fall der
hier in Frage stehenden Ausnahme muß in folgender Weise
gedacht werden.

Sollte eine Eigenthumsklage beschränkt werden auf den
Erwerb des Eigenthums durch Mancipation, also mit dem
Vorbehalt einer künftigen neuen Klage aus einer Usucapion,
so wurde die Präscription hinzugefügt:
ea res agatur de fundo mancipato(n).


(m) Gajus IV. § 131 "ea res
agatur de fundo mancipando."
(n) Ganz ähnlich der von Ga-
jus
IV.
§ 131 angeführten Prä-
scription: ea res agatur de fundo
mancipando.
Diese Präscrip-
tion sollte den Zweck einer actio
emti
auf die Mancipation (mit
Ausschluß der noch vorbehaltenen
Tradition) beschränken. In unsrem
Fall soll die Begründung der
Vindication auf die Mancipation

Beilage XVII.
Fall an einem ernſten Bedürfniß nicht fehlte, iſt ſchon oben
gezeigt worden (Num. VIII.). In einem von Gajus ange-
führten Fall einer wirklich ertheilten praescriptio (m) iſt
das dringende Bedürfniß gewiß weit weniger einleuchtend,
als in unſrem Fall.

Ferner, ſagt man, ſey es ganz ungewiß, ob überhaupt
bei Klagen in rem Präſcriptionen gegeben worden ſeyen. —
Allerdings ſind die Beiſpiele, die Gajus angiebt, nur von
perſönlichen Klagen entlehnt; da er jedoch überhaupt nur
zwei
Beiſpiele angiebt, ſo liegt in dieſer Induction gewiß
ein ſehr ſchwacher Grund gegen die Anwendung der Prä-
ſcriptionen auch auf Klagen in rem.

XII.

Die Anwendung einer Präſcription auf einen Fall der
hier in Frage ſtehenden Ausnahme muß in folgender Weiſe
gedacht werden.

Sollte eine Eigenthumsklage beſchränkt werden auf den
Erwerb des Eigenthums durch Mancipation, alſo mit dem
Vorbehalt einer künftigen neuen Klage aus einer Uſucapion,
ſo wurde die Präſcription hinzugefügt:
ea res agatur de fundo mancipato(n).


(m) Gajus IV. § 131 „ea res
agatur de fundo mancipando.“
(n) Ganz ähnlich der von Ga-
jus
IV.
§ 131 angeführten Prä-
ſcription: ea res agatur de fundo
mancipando.
Dieſe Präſcrip-
tion ſollte den Zweck einer actio
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auf die Mancipation (mit
Ausſchluß der noch vorbehaltenen
Tradition) beſchränken. In unſrem
Fall ſoll die Begründung der
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[524/0542] Beilage XVII. Fall an einem ernſten Bedürfniß nicht fehlte, iſt ſchon oben gezeigt worden (Num. VIII.). In einem von Gajus ange- führten Fall einer wirklich ertheilten praescriptio (m) iſt das dringende Bedürfniß gewiß weit weniger einleuchtend, als in unſrem Fall. Ferner, ſagt man, ſey es ganz ungewiß, ob überhaupt bei Klagen in rem Präſcriptionen gegeben worden ſeyen. — Allerdings ſind die Beiſpiele, die Gajus angiebt, nur von perſönlichen Klagen entlehnt; da er jedoch überhaupt nur zwei Beiſpiele angiebt, ſo liegt in dieſer Induction gewiß ein ſehr ſchwacher Grund gegen die Anwendung der Prä- ſcriptionen auch auf Klagen in rem. XII. Die Anwendung einer Präſcription auf einen Fall der hier in Frage ſtehenden Ausnahme muß in folgender Weiſe gedacht werden. Sollte eine Eigenthumsklage beſchränkt werden auf den Erwerb des Eigenthums durch Mancipation, alſo mit dem Vorbehalt einer künftigen neuen Klage aus einer Uſucapion, ſo wurde die Präſcription hinzugefügt: ea res agatur de fundo mancipato (n). (m) Gajus IV. § 131 „ea res agatur de fundo mancipando.“ (n) Ganz ähnlich der von Ga- jus IV. § 131 angeführten Prä- ſcription: ea res agatur de fundo mancipando. Dieſe Präſcrip- tion ſollte den Zweck einer actio emti auf die Mancipation (mit Ausſchluß der noch vorbehaltenen Tradition) beſchränken. In unſrem Fall ſoll die Begründung der Vindication auf die Mancipation

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 524. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/542>, abgerufen am 21.11.2024.