Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Die Veranlassung und Rechtfertigung dieses Vertrags abergiebt Gajus für die Klagen in rem so an: Dem Beklag- ten wird gestattet, während des Rechtsstreits die streitige Sache zu besitzen, dafür muß er aber von seiner Seite die in dem Vertrag enthaltene Entschädigung versprechen, und sogar durch Bürgen versichern (y). Die hier dargestellte contractliche Obligation für die §. 259. Wesen der Litis Contestation. -- II. Canonisches Recht und Reichsgesetze. Das canonische Recht hält den Römischen Begriff der unten im Zusammenhang des De- tails wieder vorkommen. Hier kam es darauf an, den allgemeinen Gesichtspunkt vorläufig zu be- zeichnen. (y) Gajus 4. § 89. -- s. o.
Note g. Nämlich an sich wäre für denselben Zweck auch wohl eine Sequestration als Sicherungsmit- tel denkbar gewesen; darauf geht das possidere conceditur. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Die Veranlaſſung und Rechtfertigung dieſes Vertrags abergiebt Gajus für die Klagen in rem ſo an: Dem Beklag- ten wird geſtattet, während des Rechtsſtreits die ſtreitige Sache zu beſitzen, dafür muß er aber von ſeiner Seite die in dem Vertrag enthaltene Entſchädigung verſprechen, und ſogar durch Bürgen verſichern (y). Die hier dargeſtellte contractliche Obligation für die §. 259. Weſen der Litis Conteſtation. — II. Canoniſches Recht und Reichsgeſetze. Das canoniſche Recht hält den Römiſchen Begriff der unten im Zuſammenhang des De- tails wieder vorkommen. Hier kam es darauf an, den allgemeinen Geſichtspunkt vorläufig zu be- zeichnen. (y) Gajus 4. § 89. — ſ. o.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Die Veranlaſſung und Rechtfertigung dieſes Vertrags aber
giebt Gajus für die Klagen in rem ſo an: Dem Beklag-
ten wird geſtattet, während des Rechtsſtreits die ſtreitige
Sache zu beſitzen, dafür muß er aber von ſeiner Seite die
in dem Vertrag enthaltene Entſchädigung verſprechen, und
ſogar durch Bürgen verſichern (y).
Die hier dargeſtellte contractliche Obligation für die
nach der L. C. eintretenden Umwandlungen hat ſich durch
alle Zeiten des R. R. erhalten, und iſt auch in unſer heu-
tiges Recht übergegangen. Nur hat ſich die Form einer
ausdrücklichen Stipulation, ſelbſt in den Fällen worin ſie
in der älteren Zeit angewendet wurde, im Juſtinianiſchen
Recht gänzlich verloren.
§. 259.
Weſen der Litis Conteſtation. — II. Canoniſches Recht
und Reichsgeſetze.
Das canoniſche Recht hält den Römiſchen Begriff der
L. C. (§ 257) unverändert feſt, beſchäftigt ſich aber haupt-
ſächlich mit der Frage, welche auch ſpäterhin als vorzugs-
weiſe wichtig behandelt wurde: ob und wann der Beklagte
verpflichtet ſey, dasjenige zu thun, welches von ſeiner Seite
(x)
(y) Gajus 4. § 89. — ſ. o.
Note g. Nämlich an ſich wäre für
denſelben Zweck auch wohl eine
Sequeſtration als Sicherungsmit-
tel denkbar geweſen; darauf geht
das possidere conceditur.
(x) unten im Zuſammenhang des De-
tails wieder vorkommen. Hier kam
es darauf an, den allgemeinen
Geſichtspunkt vorläufig zu be-
zeichnen.
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