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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Beilage XVII.
Sinnes und der Consequenzen beider entgegenstehenden
Meinungen voran zu schicken.

III.

Die Vertheidiger der Ausnahme nehmen an, daß die
erste und die zweite Klage auf bestimmte, und zwar ver-
schiedene, Entstehungsgründe des eingeklagten Rechts be-
schränkt gewesen seyn müsse. Diese Beschränkung muß
nach dem älteren Römischen Prozeß ohne Zweifel in die
formula gelegt worden seyn. -- Da wir keine formula
haben, so muß im heutigen Prozeß die Beschränkung in
der Klage ausgedrückt seyn. Nur kann dazu die bloße Er-
zählung, wie das Eigenthum entstanden sey, nicht genügen;
vielmehr muß die bestimmte Absicht ausgedrückt werden, die
erwähnte Ausnahme herbeizuführen, wobei es jedoch gleich-
gültig ist, in welchen Ausdrücken, und an welchem Orte
der Klage Dieses geschehen möge.

IV.

Wählt der Kläger den Weg dieser Ausnahme, so sind
damit Vortheile und Nachtheile für ihn verknüpft. Der
Vortheil besteht darin, daß er sich für den Fall der Ab-
weisung einer so beschränkten Klage eine neue Klage vor-
behält. Der Nachtheil ist darin zu suchen, daß er nun
zur Begründung der angestellten Klage keinen anderen, als
den besonders angegebenen Entstehungsgrund, benutzen darf,
anstatt daß er ohne diese Beschränkung nicht nur jeden

Beilage XVII.
Sinnes und der Conſequenzen beider entgegenſtehenden
Meinungen voran zu ſchicken.

III.

Die Vertheidiger der Ausnahme nehmen an, daß die
erſte und die zweite Klage auf beſtimmte, und zwar ver-
ſchiedene, Entſtehungsgründe des eingeklagten Rechts be-
ſchränkt geweſen ſeyn müſſe. Dieſe Beſchränkung muß
nach dem älteren Römiſchen Prozeß ohne Zweifel in die
formula gelegt worden ſeyn. — Da wir keine formula
haben, ſo muß im heutigen Prozeß die Beſchränkung in
der Klage ausgedrückt ſeyn. Nur kann dazu die bloße Er-
zählung, wie das Eigenthum entſtanden ſey, nicht genügen;
vielmehr muß die beſtimmte Abſicht ausgedrückt werden, die
erwähnte Ausnahme herbeizuführen, wobei es jedoch gleich-
gültig iſt, in welchen Ausdrücken, und an welchem Orte
der Klage Dieſes geſchehen möge.

IV.

Wählt der Kläger den Weg dieſer Ausnahme, ſo ſind
damit Vortheile und Nachtheile für ihn verknüpft. Der
Vortheil beſteht darin, daß er ſich für den Fall der Ab-
weiſung einer ſo beſchränkten Klage eine neue Klage vor-
behält. Der Nachtheil iſt darin zu ſuchen, daß er nun
zur Begründung der angeſtellten Klage keinen anderen, als
den beſonders angegebenen Entſtehungsgrund, benutzen darf,
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[516/0534] Beilage XVII. Sinnes und der Conſequenzen beider entgegenſtehenden Meinungen voran zu ſchicken. III. Die Vertheidiger der Ausnahme nehmen an, daß die erſte und die zweite Klage auf beſtimmte, und zwar ver- ſchiedene, Entſtehungsgründe des eingeklagten Rechts be- ſchränkt geweſen ſeyn müſſe. Dieſe Beſchränkung muß nach dem älteren Römiſchen Prozeß ohne Zweifel in die formula gelegt worden ſeyn. — Da wir keine formula haben, ſo muß im heutigen Prozeß die Beſchränkung in der Klage ausgedrückt ſeyn. Nur kann dazu die bloße Er- zählung, wie das Eigenthum entſtanden ſey, nicht genügen; vielmehr muß die beſtimmte Abſicht ausgedrückt werden, die erwähnte Ausnahme herbeizuführen, wobei es jedoch gleich- gültig iſt, in welchen Ausdrücken, und an welchem Orte der Klage Dieſes geſchehen möge. IV. Wählt der Kläger den Weg dieſer Ausnahme, ſo ſind damit Vortheile und Nachtheile für ihn verknüpft. Der Vortheil beſteht darin, daß er ſich für den Fall der Ab- weiſung einer ſo beſchränkten Klage eine neue Klage vor- behält. Der Nachtheil iſt darin zu ſuchen, daß er nun zur Begründung der angeſtellten Klage keinen anderen, als den beſonders angegebenen Entſtehungsgrund, benutzen darf, anſtatt daß er ohne dieſe Beſchränkung nicht nur jeden

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 516. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/534>, abgerufen am 27.11.2024.