Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.L. 7 de exceptione rei judicatae. duo corpora fuerint petita, mox alterutrum corpus pe-tatur: nam nocebit exceptio(d). § 1. Item (e) si quis fundum petierit, mox arbores (d) Dieser Theil der Stelle ist schon oben mitgetheilt und aus- führlich erklärt worden (S. 448). Er ist eben so gerechtfertigt von dem Standpunkt der positiven, als der negativen Function aus, und Ulpian entscheidet hier mit unzwei- felhafter Sicherheit, ohne dem Ge- danken an eine mögliche Meinungs- verschiedenheit Raum zu lassen. (e) In diesem Theil der Stelle
liegt die vorgeschlagene neue Ab- theilung und die darauf gegrün- dete neue Erklärung der Stelle. Die Ausgaben ziehen die Worte Item si bis tabulas vindicem noch zu dem princ. und fangen den § 1 erst mit den Worten Si ancillam an. Dadurch werden alle in jenen Worten enthaltenen Fälle mit in den vorhergehenden Ausspruch hineingezogen, daß die Einrede unzweifelhaft an- wendbar sey (nam nocebit ex- ceptio). Betrachten wir dabei zu- erst das Sprachliche, dann das Sachliche. Jeder Anfang eines Satzes mit Item bezeichnet eine Verwandtschaft dieses Satzes mit dem vorhergehenden; diese Ver- wandtschaft aber kann im Grad und Umfang verschieden seyn. Sie kann sich beziehen sowohl auf die in beiden Sätzen erwähnten Fälle (die zu entscheidenden Fragen), als auf die Behandlung dieser Fälle (die Entscheidung selbst); sie muß aber nicht sprachlich diese Ausdehnung haben, kann sich viel- mehr auch beschränken auf den Fall oder die Frage, neben mehr oder weniger Verschiedenheit in der Behandlung und Entscheidung. Wenn in dem vorliegenden Fall die ganze Stelle abschlösse mit den Worten tabulas vindicem, so wäre es durchaus nothwendig, die Verwandtschaft der Sätze in der größten Ausdehnung anzunehmen, so wie es die Ausgaben voraus- setzen. Jetzt aber, da ein anderer Satz, mit anderem Ausgang, folgt (magnae quaestionis est), haben wir sprachlich ganz freie Wahl, und diese Wahl kann nur durch sachliche Gründe entschieden werden. Diese Gründe aber sprechen für die von mir vorge- schlagene Abtheilung, indem nur auf diesem Wege der handgreifliche Widerspruch mit der Entscheidung des § 2 über die cementa ver- hütet werden kann, durch dessen Anerkennung eben alle Ausleger zu so harten Urtheilen über Ulpian ver- leitet werden. -- Meine Erklärung der Stelle läßt sich etwa so aus- drücken: "Wenn ferner Jemand zuerst ein Landgut vindicirt, und später (nachdem er abgewiesen wor- den) abgehauene Bäume aus diesem Landgut, oder auch ein Haus ... L. 7 de exceptione rei judicatae. duo corpora fuerint petita, mox alterutrum corpus pe-tatur: nam nocebit exceptio(d). § 1. Item (e) si quis fundum petierit, mox arbores (d) Dieſer Theil der Stelle iſt ſchon oben mitgetheilt und aus- führlich erklärt worden (S. 448). Er iſt eben ſo gerechtfertigt von dem Standpunkt der poſitiven, als der negativen Function aus, und Ulpian entſcheidet hier mit unzwei- felhafter Sicherheit, ohne dem Ge- danken an eine mögliche Meinungs- verſchiedenheit Raum zu laſſen. (e) In dieſem Theil der Stelle
liegt die vorgeſchlagene neue Ab- theilung und die darauf gegrün- dete neue Erklärung der Stelle. Die Ausgaben ziehen die Worte Item si bis tabulas vindicem noch zu dem princ. und fangen den § 1 erſt mit den Worten Si ancillam an. Dadurch werden alle in jenen Worten enthaltenen Fälle mit in den vorhergehenden Ausſpruch hineingezogen, daß die Einrede unzweifelhaft an- wendbar ſey (nam nocebit ex- ceptio). Betrachten wir dabei zu- erſt das Sprachliche, dann das Sachliche. Jeder Anfang eines Satzes mit Item bezeichnet eine Verwandtſchaft dieſes Satzes mit dem vorhergehenden; dieſe Ver- wandtſchaft aber kann im Grad und Umfang verſchieden ſeyn. Sie kann ſich beziehen ſowohl auf die in beiden Sätzen erwähnten Fälle (die zu entſcheidenden Fragen), als auf die Behandlung dieſer Fälle (die Entſcheidung ſelbſt); ſie muß aber nicht ſprachlich dieſe Ausdehnung haben, kann ſich viel- mehr auch beſchränken auf den Fall oder die Frage, neben mehr oder weniger Verſchiedenheit in der Behandlung und Entſcheidung. Wenn in dem vorliegenden Fall die ganze Stelle abſchlöſſe mit den Worten tabulas vindicem, ſo wäre es durchaus nothwendig, die Verwandtſchaft der Sätze in der größten Ausdehnung anzunehmen, ſo wie es die Ausgaben voraus- ſetzen. Jetzt aber, da ein anderer Satz, mit anderem Ausgang, folgt (magnae quaestionis est), haben wir ſprachlich ganz freie Wahl, und dieſe Wahl kann nur durch ſachliche Gründe entſchieden werden. Dieſe Gründe aber ſprechen für die von mir vorge- ſchlagene Abtheilung, indem nur auf dieſem Wege der handgreifliche Widerſpruch mit der Entſcheidung des § 2 über die cementa ver- hütet werden kann, durch deſſen Anerkennung eben alle Ausleger zu ſo harten Urtheilen über Ulpian ver- leitet werden. — Meine Erklärung der Stelle läßt ſich etwa ſo aus- drücken: „Wenn ferner Jemand zuerſt ein Landgut vindicirt, und ſpäter (nachdem er abgewieſen wor- den) abgehauene Bäume aus dieſem Landgut, oder auch ein Haus … <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0523" n="505"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">L. 7 de exceptione rei judicatae.</hi></fw><lb/><hi rendition="#aq">duo corpora fuerint petita, mox alterutrum corpus pe-<lb/> tatur: nam nocebit exceptio</hi><note place="foot" n="(d)">Dieſer Theil der Stelle iſt<lb/> ſchon oben mitgetheilt und aus-<lb/> führlich erklärt worden (S. 448).<lb/> Er iſt eben ſo gerechtfertigt von<lb/> dem Standpunkt der poſitiven, als<lb/> der negativen Function aus, und<lb/> Ulpian entſcheidet hier mit unzwei-<lb/> felhafter Sicherheit, ohne dem Ge-<lb/> danken an eine mögliche Meinungs-<lb/> verſchiedenheit Raum zu laſſen.</note>.</p><lb/> <p>§ 1. <hi rendition="#aq">Item</hi> <note xml:id="seg2pn_58_1" next="#seg2pn_58_2" place="foot" n="(e)">In dieſem Theil der Stelle<lb/> liegt die vorgeſchlagene neue Ab-<lb/> theilung und die darauf gegrün-<lb/> dete neue Erklärung der Stelle.<lb/> Die Ausgaben ziehen die Worte<lb/><hi rendition="#aq">Item si</hi> bis <hi rendition="#aq">tabulas vindicem</hi><lb/> noch zu dem <hi rendition="#aq">princ.</hi> und fangen<lb/> den § 1 erſt mit den Worten <hi rendition="#aq">Si<lb/> ancillam</hi> an. 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L. 7 de exceptione rei judicatae.
duo corpora fuerint petita, mox alterutrum corpus pe-
tatur: nam nocebit exceptio (d).
§ 1. Item (e) si quis fundum petierit, mox arbores
(d) Dieſer Theil der Stelle iſt
ſchon oben mitgetheilt und aus-
führlich erklärt worden (S. 448).
Er iſt eben ſo gerechtfertigt von
dem Standpunkt der poſitiven, als
der negativen Function aus, und
Ulpian entſcheidet hier mit unzwei-
felhafter Sicherheit, ohne dem Ge-
danken an eine mögliche Meinungs-
verſchiedenheit Raum zu laſſen.
(e) In dieſem Theil der Stelle
liegt die vorgeſchlagene neue Ab-
theilung und die darauf gegrün-
dete neue Erklärung der Stelle.
Die Ausgaben ziehen die Worte
Item si bis tabulas vindicem
noch zu dem princ. und fangen
den § 1 erſt mit den Worten Si
ancillam an. Dadurch werden
alle in jenen Worten enthaltenen
Fälle mit in den vorhergehenden
Ausſpruch hineingezogen, daß die
Einrede unzweifelhaft an-
wendbar ſey (nam nocebit ex-
ceptio). Betrachten wir dabei zu-
erſt das Sprachliche, dann das
Sachliche. Jeder Anfang eines
Satzes mit Item bezeichnet eine
Verwandtſchaft dieſes Satzes mit
dem vorhergehenden; dieſe Ver-
wandtſchaft aber kann im Grad
und Umfang verſchieden ſeyn. Sie
kann ſich beziehen ſowohl auf die
in beiden Sätzen erwähnten Fälle
(die zu entſcheidenden Fragen),
als auf die Behandlung dieſer
Fälle (die Entſcheidung ſelbſt);
ſie muß aber nicht ſprachlich dieſe
Ausdehnung haben, kann ſich viel-
mehr auch beſchränken auf den
Fall oder die Frage, neben mehr
oder weniger Verſchiedenheit in
der Behandlung und Entſcheidung.
Wenn in dem vorliegenden Fall
die ganze Stelle abſchlöſſe mit den
Worten tabulas vindicem, ſo
wäre es durchaus nothwendig, die
Verwandtſchaft der Sätze in der
größten Ausdehnung anzunehmen,
ſo wie es die Ausgaben voraus-
ſetzen. Jetzt aber, da ein anderer
Satz, mit anderem Ausgang, folgt
(magnae quaestionis est), haben
wir ſprachlich ganz freie Wahl,
und dieſe Wahl kann nur durch
ſachliche Gründe entſchieden
werden. Dieſe Gründe aber
ſprechen für die von mir vorge-
ſchlagene Abtheilung, indem nur
auf dieſem Wege der handgreifliche
Widerſpruch mit der Entſcheidung
des § 2 über die cementa ver-
hütet werden kann, durch deſſen
Anerkennung eben alle Ausleger zu ſo
harten Urtheilen über Ulpian ver-
leitet werden. — Meine Erklärung
der Stelle läßt ſich etwa ſo aus-
drücken: „Wenn ferner Jemand
zuerſt ein Landgut vindicirt, und
ſpäter (nachdem er abgewieſen wor-
den) abgehauene Bäume aus dieſem
Landgut, oder auch ein Haus …
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