Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

Beilage XVI.
da die Abtheilung in Paragraphen, wie wir sie in unsren
Ausgaben finden, lediglich das Werk der Herausgeber ist,
also nicht zum Bestand des handschriftlichen Textes gehört.

Dennoch könnte dieses Verfahren mit einigem Mißtrauen
betrachtet werden, wenn es in der Absicht eingeschlagen
würde, eine, durch die bisher übliche Erklärung der Stelle
unterstützte, fremde Lehre von der Rechtskraft wankend zu
machen, und eine eigene neue Lehre an deren Stelle zu
setzen; wenn ferner die bisher übliche Auffassung der Stelle
von den Auslegern befriedigend gefunden worden wäre, und
diese jetzt in ihrem ruhigen Besitz gestört werden sollten.
Von diesem Allen aber findet sich hier gerade das Gegen-
theil.

Der dunkle, zweifelhafte Theil der Stelle ist bisher von
keiner Seite dazu benutzt worden, um irgend eine Lehre
von der Rechtskraft darauf zu gründen, und er soll auch
von mir nicht dazu benutzt werden. Die Zweifel, die dabei
in Erwägung kommen, liegen überhaupt nicht in der Lehre
von der Rechtskraft, sondern in ganz andern Theilen der
Rechtswissenschaft, hauptsächlich in den Lehren vom Eigen-
thum und Besitz. -- Was aber die Hauptsache ist: die
Ausleger, die sich bisher mit diesem dunklen Theil der
Stelle ernsthaft beschäftigt haben, sind mit demselben, so
wie er bis jetzt aufgefaßt wurde, nicht im Geringsten zu-
frieden, können also auch nicht in einem friedlichen Besitz-
stand gestört werden. Folgende Äußerungen werden diese
Behauptung ganz außer Zweifel setzen.


Beilage XVI.
da die Abtheilung in Paragraphen, wie wir ſie in unſren
Ausgaben finden, lediglich das Werk der Herausgeber iſt,
alſo nicht zum Beſtand des handſchriftlichen Textes gehört.

Dennoch könnte dieſes Verfahren mit einigem Mißtrauen
betrachtet werden, wenn es in der Abſicht eingeſchlagen
würde, eine, durch die bisher übliche Erklärung der Stelle
unterſtützte, fremde Lehre von der Rechtskraft wankend zu
machen, und eine eigene neue Lehre an deren Stelle zu
ſetzen; wenn ferner die bisher übliche Auffaſſung der Stelle
von den Auslegern befriedigend gefunden worden wäre, und
dieſe jetzt in ihrem ruhigen Beſitz geſtört werden ſollten.
Von dieſem Allen aber findet ſich hier gerade das Gegen-
theil.

Der dunkle, zweifelhafte Theil der Stelle iſt bisher von
keiner Seite dazu benutzt worden, um irgend eine Lehre
von der Rechtskraft darauf zu gründen, und er ſoll auch
von mir nicht dazu benutzt werden. Die Zweifel, die dabei
in Erwägung kommen, liegen überhaupt nicht in der Lehre
von der Rechtskraft, ſondern in ganz andern Theilen der
Rechtswiſſenſchaft, hauptſächlich in den Lehren vom Eigen-
thum und Beſitz. — Was aber die Hauptſache iſt: die
Ausleger, die ſich bisher mit dieſem dunklen Theil der
Stelle ernſthaft beſchäftigt haben, ſind mit demſelben, ſo
wie er bis jetzt aufgefaßt wurde, nicht im Geringſten zu-
frieden, können alſo auch nicht in einem friedlichen Beſitz-
ſtand geſtört werden. Folgende Äußerungen werden dieſe
Behauptung ganz außer Zweifel ſetzen.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0520" n="502"/><fw place="top" type="header">Beilage <hi rendition="#aq">XVI.</hi></fw><lb/>
da die Abtheilung in Paragraphen, wie wir &#x017F;ie in un&#x017F;ren<lb/>
Ausgaben finden, lediglich das Werk der Herausgeber i&#x017F;t,<lb/>
al&#x017F;o nicht zum Be&#x017F;tand des hand&#x017F;chriftlichen Textes gehört.</p><lb/>
          <p>Dennoch könnte die&#x017F;es Verfahren mit einigem Mißtrauen<lb/>
betrachtet werden, wenn es in der Ab&#x017F;icht einge&#x017F;chlagen<lb/>
würde, eine, durch die bisher übliche Erklärung der Stelle<lb/>
unter&#x017F;tützte, fremde Lehre von der Rechtskraft wankend zu<lb/>
machen, und eine eigene neue Lehre an deren Stelle zu<lb/>
&#x017F;etzen; wenn ferner die bisher übliche Auffa&#x017F;&#x017F;ung der Stelle<lb/>
von den Auslegern befriedigend gefunden worden wäre, und<lb/>
die&#x017F;e jetzt in ihrem ruhigen Be&#x017F;itz ge&#x017F;tört werden &#x017F;ollten.<lb/>
Von die&#x017F;em Allen aber findet &#x017F;ich hier gerade das Gegen-<lb/>
theil.</p><lb/>
          <p>Der dunkle, zweifelhafte Theil der Stelle i&#x017F;t bisher von<lb/>
keiner Seite dazu benutzt worden, um irgend eine Lehre<lb/>
von der Rechtskraft darauf zu gründen, und er &#x017F;oll auch<lb/>
von mir nicht dazu benutzt werden. Die Zweifel, die dabei<lb/>
in Erwägung kommen, liegen überhaupt nicht in der Lehre<lb/>
von der Rechtskraft, &#x017F;ondern in ganz andern Theilen der<lb/>
Rechtswi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft, haupt&#x017F;ächlich in den Lehren vom Eigen-<lb/>
thum und Be&#x017F;itz. &#x2014; Was aber die Haupt&#x017F;ache i&#x017F;t: die<lb/>
Ausleger, die &#x017F;ich bisher mit die&#x017F;em dunklen Theil der<lb/>
Stelle ern&#x017F;thaft be&#x017F;chäftigt haben, &#x017F;ind mit dem&#x017F;elben, &#x017F;o<lb/>
wie er bis jetzt aufgefaßt wurde, nicht im Gering&#x017F;ten zu-<lb/>
frieden, können al&#x017F;o auch nicht in einem friedlichen Be&#x017F;itz-<lb/>
&#x017F;tand ge&#x017F;tört werden. Folgende Äußerungen werden die&#x017F;e<lb/>
Behauptung ganz außer Zweifel &#x017F;etzen.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[502/0520] Beilage XVI. da die Abtheilung in Paragraphen, wie wir ſie in unſren Ausgaben finden, lediglich das Werk der Herausgeber iſt, alſo nicht zum Beſtand des handſchriftlichen Textes gehört. Dennoch könnte dieſes Verfahren mit einigem Mißtrauen betrachtet werden, wenn es in der Abſicht eingeſchlagen würde, eine, durch die bisher übliche Erklärung der Stelle unterſtützte, fremde Lehre von der Rechtskraft wankend zu machen, und eine eigene neue Lehre an deren Stelle zu ſetzen; wenn ferner die bisher übliche Auffaſſung der Stelle von den Auslegern befriedigend gefunden worden wäre, und dieſe jetzt in ihrem ruhigen Beſitz geſtört werden ſollten. Von dieſem Allen aber findet ſich hier gerade das Gegen- theil. Der dunkle, zweifelhafte Theil der Stelle iſt bisher von keiner Seite dazu benutzt worden, um irgend eine Lehre von der Rechtskraft darauf zu gründen, und er ſoll auch von mir nicht dazu benutzt werden. Die Zweifel, die dabei in Erwägung kommen, liegen überhaupt nicht in der Lehre von der Rechtskraft, ſondern in ganz andern Theilen der Rechtswiſſenſchaft, hauptſächlich in den Lehren vom Eigen- thum und Beſitz. — Was aber die Hauptſache iſt: die Ausleger, die ſich bisher mit dieſem dunklen Theil der Stelle ernſthaft beſchäftigt haben, ſind mit demſelben, ſo wie er bis jetzt aufgefaßt wurde, nicht im Geringſten zu- frieden, können alſo auch nicht in einem friedlichen Beſitz- ſtand geſtört werden. Folgende Äußerungen werden dieſe Behauptung ganz außer Zweifel ſetzen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/520
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 502. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/520>, abgerufen am 25.11.2024.