Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

Beilage XV. Appellatio und Provocatio.
anzunehmen, und sich durch Intercession in den Civilprozeß
einzumischen, noch neben der neuen Instanzeneinrichtung
unverändert fort; es blieb aber so unbedeutend als früher.
Diese Fortdauer bezeugt aus eigener Erfahrung der jüngere
Plinius, der es eben deshalb für unschicklich erklärt,
wenn Tribunen während ihrer Amtszeit in fremden Prozessen
als Vertreter von Parteien auftreten wollten (Note o).



Beilage XV. Appellatio und Provocatio.
anzunehmen, und ſich durch Interceſſion in den Civilprozeß
einzumiſchen, noch neben der neuen Inſtanzeneinrichtung
unverändert fort; es blieb aber ſo unbedeutend als früher.
Dieſe Fortdauer bezeugt aus eigener Erfahrung der jüngere
Plinius, der es eben deshalb für unſchicklich erklärt,
wenn Tribunen während ihrer Amtszeit in fremden Prozeſſen
als Vertreter von Parteien auftreten wollten (Note o).



<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0518" n="500"/><fw place="top" type="header">Beilage <hi rendition="#aq">XV. Appellatio</hi> und <hi rendition="#aq">Provocatio.</hi></fw><lb/>
anzunehmen, und &#x017F;ich durch Interce&#x017F;&#x017F;ion in den Civilprozeß<lb/>
einzumi&#x017F;chen, noch neben der neuen In&#x017F;tanzeneinrichtung<lb/>
unverändert fort; es blieb aber &#x017F;o unbedeutend als früher.<lb/>
Die&#x017F;e Fortdauer bezeugt aus eigener Erfahrung der jüngere<lb/><hi rendition="#g">Plinius</hi>, der es eben deshalb für un&#x017F;chicklich erklärt,<lb/>
wenn Tribunen während ihrer Amtszeit in fremden Proze&#x017F;&#x017F;en<lb/>
als Vertreter von Parteien auftreten wollten (Note <hi rendition="#aq">o</hi>).</p>
          </div>
        </div><lb/>
        <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[500/0518] Beilage XV. Appellatio und Provocatio. anzunehmen, und ſich durch Interceſſion in den Civilprozeß einzumiſchen, noch neben der neuen Inſtanzeneinrichtung unverändert fort; es blieb aber ſo unbedeutend als früher. Dieſe Fortdauer bezeugt aus eigener Erfahrung der jüngere Plinius, der es eben deshalb für unſchicklich erklärt, wenn Tribunen während ihrer Amtszeit in fremden Prozeſſen als Vertreter von Parteien auftreten wollten (Note o).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/518
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 500. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/518>, abgerufen am 24.11.2024.