Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 258. Wesen der L. C. -- I. R. R. (Fortsetzung.) sicut stipulatione contrahitur cum filio, ita judiciocontrahi; proinde non originem judicii spectan- dam(s), sed ipsam judicati velut obligationem(t)." Diese Stelle ist eben so wahr unter Voraussetzung einer Aus diesem contractlichen oder contractähnlichen Ver- (s) D. h. nicht das ursprüng- liche, dem Rechtsstreit vorherge- hende, zum Grund liegende Rechts- verhältniß. (t) D. h. sondern die Obligation, welche aus der in der L. C. enthal- tenen Stipulation neu entspringt, und hier auf die Erfüllung des Judicats gerichtet ist. L. 6 jud. solvi (46. 7) "de re judicata." VI. 3
§. 258. Weſen der L. C. — I. R. R. (Fortſetzung.) sicut stipulatione contrahitur cum filio, ita judiciocontrahi; proinde non originem judicii spectan- dam(s), sed ipsam judicati velut obligationem(t).“ Dieſe Stelle iſt eben ſo wahr unter Vorausſetzung einer Aus dieſem contractlichen oder contractähnlichen Ver- (s) D. h. nicht das urſprüng- liche, dem Rechtsſtreit vorherge- hende, zum Grund liegende Rechts- verhältniß. (t) D. h. ſondern die Obligation, welche aus der in der L. C. enthal- tenen Stipulation neu entſpringt, und hier auf die Erfüllung des Judicats gerichtet iſt. L. 6 jud. solvi (46. 7) „de re judicata.“ VI. 3
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§. 258. Weſen der L. C. — I. R. R. (Fortſetzung.)
sicut stipulatione contrahitur cum filio, ita judicio
contrahi; proinde non originem judicii spectan-
dam (s), sed ipsam judicati velut obligationem (t).“
Dieſe Stelle iſt eben ſo wahr unter Vorausſetzung einer
in der L. C. enthaltenen wirklichen Stipulation, wie ſie im
älteren Recht theilweiſe ſicher vorkam, als unter Voraus-
ſetzung eines Quaſicontracts, und ſie drückt alſo das allge-
meine und bleibende Weſen des aus der L. C. hervorge-
henden Rechtsverhältniſſes ſehr beſtimmt aus.
Aus dieſem contractlichen oder contractähnlichen Ver-
hältniß erklären ſich befriedigend mehrere in dem vorher-
gehenden §. bemerklich gemachte Thatſachen. Erſtlich warum
zur Bezeichnung des in jedem Rechtsſtreit eintretenden,
beſonders wichtigen und entſcheidenden Zeitpunktes ſtets die
L. C., nicht die mit ihr gleichzeitige Conception der Formel
gewählt wird. Die in der L. C. enthaltene Contractsnatur
war der Entſtehungsgrund der von dieſer Zeit anfangenden
Rechtswirkungen, die Formel war blos eine Anweiſung
für den Juder, und hatte für die Parteien keine unmittel-
bar verbindende Kraft. — Zweitens warum die L. C. vor
dem Prätor vorgehen mußte, nicht vor dem Judex. Die
Autorität des Prätors konnte die Parteien ſicherer als die
(s) D. h. nicht das urſprüng-
liche, dem Rechtsſtreit vorherge-
hende, zum Grund liegende Rechts-
verhältniß.
(t) D. h. ſondern die Obligation,
welche aus der in der L. C. enthal-
tenen Stipulation neu entſpringt,
und hier auf die Erfüllung des
Judicats gerichtet iſt. L. 6 jud.
solvi (46. 7) „de re judicata.“
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