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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Appellatio und Provocatio.
Einzelne aus, bald in Folge einer collegialischen Berathung
und Beschlußnahme.

IV.

Die Wirkung eines solchen Einspruchs war eine negative;
es sollte nun zunächst gar Nichts geschehen. Daher diente
im Civilprozeß der Einspruch zum Schutz des Beklagten,
nicht des Klägers. Diese Einwirkung auf den Prozeß war
also ähnlich einer bloßen Cassation, nicht einer Instanz, da
der Einspruch keine positive Abänderung an die Stelle der
verhinderten Maaßregel setzen konnte.

Dennoch war der praktische Einfluß eines solchen Ein-
spruchs oft nicht minder stark, als der einer Freisprechung,
da durch den Grundsatz der Comsumtion die Wiederholung
der vorigen Klage verhindert wurde, und durch die kurze
Prozeßverjährung alles Recht des Klägers leicht untergehen
konnte.

V.

Gegenstand des Einspruchs konnten die verschiedensten
Handlungen des Prozesses seyn; namentlich ein Decret des
Prätors; eben so die Fassung der Formel, wenn etwa der
Prätor ein judicium purum geben, der Einsprechende aber,
zum Schutz des Beklagten, die Hinzufügung einer Einrede
erzwingen wollte (i).


(i) Cicero acad. quaest. II. 30., wo dieser Fall figürlich, aber
als eine bekannte Sache, erwähnt wird.

Appellatio und Provocatio.
Einzelne aus, bald in Folge einer collegialiſchen Berathung
und Beſchlußnahme.

IV.

Die Wirkung eines ſolchen Einſpruchs war eine negative;
es ſollte nun zunächſt gar Nichts geſchehen. Daher diente
im Civilprozeß der Einſpruch zum Schutz des Beklagten,
nicht des Klägers. Dieſe Einwirkung auf den Prozeß war
alſo ähnlich einer bloßen Caſſation, nicht einer Inſtanz, da
der Einſpruch keine poſitive Abänderung an die Stelle der
verhinderten Maaßregel ſetzen konnte.

Dennoch war der praktiſche Einfluß eines ſolchen Ein-
ſpruchs oft nicht minder ſtark, als der einer Freiſprechung,
da durch den Grundſatz der Comſumtion die Wiederholung
der vorigen Klage verhindert wurde, und durch die kurze
Prozeßverjährung alles Recht des Klägers leicht untergehen
konnte.

V.

Gegenſtand des Einſpruchs konnten die verſchiedenſten
Handlungen des Prozeſſes ſeyn; namentlich ein Decret des
Prätors; eben ſo die Faſſung der Formel, wenn etwa der
Prätor ein judicium purum geben, der Einſprechende aber,
zum Schutz des Beklagten, die Hinzufügung einer Einrede
erzwingen wollte (i).


(i) Cicero acad. quaest. II. 30., wo dieſer Fall figürlich, aber
als eine bekannte Sache, erwähnt wird.
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[489/0507] Appellatio und Provocatio. Einzelne aus, bald in Folge einer collegialiſchen Berathung und Beſchlußnahme. IV. Die Wirkung eines ſolchen Einſpruchs war eine negative; es ſollte nun zunächſt gar Nichts geſchehen. Daher diente im Civilprozeß der Einſpruch zum Schutz des Beklagten, nicht des Klägers. Dieſe Einwirkung auf den Prozeß war alſo ähnlich einer bloßen Caſſation, nicht einer Inſtanz, da der Einſpruch keine poſitive Abänderung an die Stelle der verhinderten Maaßregel ſetzen konnte. Dennoch war der praktiſche Einfluß eines ſolchen Ein- ſpruchs oft nicht minder ſtark, als der einer Freiſprechung, da durch den Grundſatz der Comſumtion die Wiederholung der vorigen Klage verhindert wurde, und durch die kurze Prozeßverjährung alles Recht des Klägers leicht untergehen konnte. V. Gegenſtand des Einſpruchs konnten die verſchiedenſten Handlungen des Prozeſſes ſeyn; namentlich ein Decret des Prätors; eben ſo die Faſſung der Formel, wenn etwa der Prätor ein judicium purum geben, der Einſprechende aber, zum Schutz des Beklagten, die Hinzufügung einer Einrede erzwingen wollte (i). (i) Cicero acad. quaest. II. 30., wo dieſer Fall figürlich, aber als eine bekannte Sache, erwähnt wird.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 489. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/507>, abgerufen am 23.11.2024.