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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 301. Einrede. Dieselben Personen.

c. Wenn umgekehrt das mit der Servitut belastete
Grundstück mehrere Eigenthümer hat, so kann der Gegner
jeden einzelnen unter diesen mit der confessorischen Klage
belangen, und es sollen dieselben Regeln, wie in dem vor-
hergehenden Fall, eintreten (ii), obgleich in diesem Fall kein
so dringendes Bedürfniß vorhanden ist, als in dem vorher-
gehenden Fall, da jener gegen alle Miteigenthümer gleich-
zeitig und mit einer gemeinsamen Klage auftreten kann.

d. Dieselben Regeln sind ohne Zweifel von beiden
Seiten auch für die negatorische Klage anzuwenden.

e. Eine hierher gehörende Bestimmung findet sich endlich
noch in dem Longobardischen Lehenrecht. Hier ist dem Va-
sallen das Recht eingeräumt, den Rechtsstreit über das
Eigenthum des Lehengutes gegen dritte Personen selbst-
ständig, ohne Zuziehung des Lehenherrn, zu führen, mit
dem ausdrücklichen Zusatz, daß der Vortheil und Nachtheil
aus der rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits auch
auf den Lehenherrn bezogen werden müsse. Dasselbe soll
sogar gelten, wenn der Rechtsstreit nicht durch Urtheil,
sondern durch Vergleich geendigt worden ist. Nur im Fall
einer Unredlichkeit des Vasallen soll der Lehenherr von
dieser Verpflichtung frei seyn (kk).


(ii) L. 4 § 4 si serv. (8. 5).
Nur bei der servitus oneris fe-
rendi
soll diese solidarische Rück-
wirkung auf die übrigen Miteigen-
thümer insofern nicht gelten, als
diese Servitut, abweichend von al-
len übrigen, den Eigenthümer des
belasteten Grundstücks zugleich zu
positiven Leistungen verpflichtet.
L. 6 § 4 eod.
(kk) II. Feud. 43. -- Eine
ähnliche Bestimmung enthält das
VI. 31
§. 301. Einrede. Dieſelben Perſonen.

c. Wenn umgekehrt das mit der Servitut belaſtete
Grundſtück mehrere Eigenthümer hat, ſo kann der Gegner
jeden einzelnen unter dieſen mit der confeſſoriſchen Klage
belangen, und es ſollen dieſelben Regeln, wie in dem vor-
hergehenden Fall, eintreten (ii), obgleich in dieſem Fall kein
ſo dringendes Bedürfniß vorhanden iſt, als in dem vorher-
gehenden Fall, da jener gegen alle Miteigenthümer gleich-
zeitig und mit einer gemeinſamen Klage auftreten kann.

d. Dieſelben Regeln ſind ohne Zweifel von beiden
Seiten auch für die negatoriſche Klage anzuwenden.

e. Eine hierher gehörende Beſtimmung findet ſich endlich
noch in dem Longobardiſchen Lehenrecht. Hier iſt dem Va-
ſallen das Recht eingeräumt, den Rechtsſtreit über das
Eigenthum des Lehengutes gegen dritte Perſonen ſelbſt-
ſtändig, ohne Zuziehung des Lehenherrn, zu führen, mit
dem ausdrücklichen Zuſatz, daß der Vortheil und Nachtheil
aus der rechtskräftigen Entſcheidung des Rechtsſtreits auch
auf den Lehenherrn bezogen werden müſſe. Daſſelbe ſoll
ſogar gelten, wenn der Rechtsſtreit nicht durch Urtheil,
ſondern durch Vergleich geendigt worden iſt. Nur im Fall
einer Unredlichkeit des Vaſallen ſoll der Lehenherr von
dieſer Verpflichtung frei ſeyn (kk).


(ii) L. 4 § 4 si serv. (8. 5).
Nur bei der servitus oneris fe-
rendi
ſoll dieſe ſolidariſche Rück-
wirkung auf die übrigen Miteigen-
thümer inſofern nicht gelten, als
dieſe Servitut, abweichend von al-
len übrigen, den Eigenthümer des
belaſteten Grundſtücks zugleich zu
poſitiven Leiſtungen verpflichtet.
L. 6 § 4 eod.
(kk) II. Feud. 43. — Eine
ähnliche Beſtimmung enthält das
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[481/0499] §. 301. Einrede. Dieſelben Perſonen. c. Wenn umgekehrt das mit der Servitut belaſtete Grundſtück mehrere Eigenthümer hat, ſo kann der Gegner jeden einzelnen unter dieſen mit der confeſſoriſchen Klage belangen, und es ſollen dieſelben Regeln, wie in dem vor- hergehenden Fall, eintreten (ii), obgleich in dieſem Fall kein ſo dringendes Bedürfniß vorhanden iſt, als in dem vorher- gehenden Fall, da jener gegen alle Miteigenthümer gleich- zeitig und mit einer gemeinſamen Klage auftreten kann. d. Dieſelben Regeln ſind ohne Zweifel von beiden Seiten auch für die negatoriſche Klage anzuwenden. e. Eine hierher gehörende Beſtimmung findet ſich endlich noch in dem Longobardiſchen Lehenrecht. Hier iſt dem Va- ſallen das Recht eingeräumt, den Rechtsſtreit über das Eigenthum des Lehengutes gegen dritte Perſonen ſelbſt- ſtändig, ohne Zuziehung des Lehenherrn, zu führen, mit dem ausdrücklichen Zuſatz, daß der Vortheil und Nachtheil aus der rechtskräftigen Entſcheidung des Rechtsſtreits auch auf den Lehenherrn bezogen werden müſſe. Daſſelbe ſoll ſogar gelten, wenn der Rechtsſtreit nicht durch Urtheil, ſondern durch Vergleich geendigt worden iſt. Nur im Fall einer Unredlichkeit des Vaſallen ſoll der Lehenherr von dieſer Verpflichtung frei ſeyn (kk). (ii) L. 4 § 4 si serv. (8. 5). Nur bei der servitus oneris fe- rendi ſoll dieſe ſolidariſche Rück- wirkung auf die übrigen Miteigen- thümer inſofern nicht gelten, als dieſe Servitut, abweichend von al- len übrigen, den Eigenthümer des belaſteten Grundſtücks zugleich zu poſitiven Leiſtungen verpflichtet. L. 6 § 4 eod. (kk) II. Feud. 43. — Eine ähnliche Beſtimmung enthält das VI. 31

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 481. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/499>, abgerufen am 25.11.2024.