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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

a. Der erste Fall ist der einer verpfändeten Sache,
wenn diese in den Besitz einer dritten Person kommt, die
auf das Eigenthum Anspruch macht. Hier könnte der
Pfandgläubiger mit der Hypothekarklage gegen den dritten
Besitzer klagen; er kann es aber auch dem Verpfänder
überlassen, die Eigenthumsklage gegen den Dritten anzu-
stellen, deren Entscheidung dann auch für den Pfand-
gläubiger wirksam seyn soll. Eben so verhält es sich, wenn
der Pfandgläubiger die Sache besitzt, und der Dritte gegen
ihn die Eigenthumsklage anstellt, in welcher er gleichfalls
die Prozeßführung selbst übernehmen, oder dem Verpfänder
(als seinem Defensor) überlassen kann (aa).

b. Der zweite Fall bezieht sich auf einen Ehemann,
der eine Dotalsache besitzt, und deshalb von einem Dritten
mit der Eigenthumsklage in Anspruch genommen wird.
Der Besitzer kann wieder selbst den Prozeß als Beklagter
führen, oder dem Besteller der Dos (Schwiegervater oder
Ehefrau) diese Prozeßführung überlassen. In diesem letzten
Fall bringt das Urtheil auch ihm Vortheil oder Nach-
theil (bb).


summovetur, quia ex voluntate
ejus de jure, quod ex persona
agentis habuit, judicatum est."
(aa) Die Worte: si creditor
experiri passus sit debitorem,

können in diesem Fall sowohl auf
die Stellung des Klägers, als auf
die des Beklagten, bezogen werden,
auf welche doppelte Beziehung auch
die vorhergehenden Worte hin-
deuten.
(bb) In diesem Fall ist blos
an die Stellung des Beklagten
(die defensio) zu denken, da der
Schwiegervater und die Ehefrau
keine Vindication mehr haben.
Eben so verhält es sich auch in
dem folgenden Fall, welches Letzte
noch besonders durch den Ausdruck
possessor bestätigt wird.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

a. Der erſte Fall iſt der einer verpfändeten Sache,
wenn dieſe in den Beſitz einer dritten Perſon kommt, die
auf das Eigenthum Anſpruch macht. Hier könnte der
Pfandgläubiger mit der Hypothekarklage gegen den dritten
Beſitzer klagen; er kann es aber auch dem Verpfänder
überlaſſen, die Eigenthumsklage gegen den Dritten anzu-
ſtellen, deren Entſcheidung dann auch für den Pfand-
gläubiger wirkſam ſeyn ſoll. Eben ſo verhält es ſich, wenn
der Pfandgläubiger die Sache beſitzt, und der Dritte gegen
ihn die Eigenthumsklage anſtellt, in welcher er gleichfalls
die Prozeßführung ſelbſt übernehmen, oder dem Verpfänder
(als ſeinem Defenſor) überlaſſen kann (aa).

b. Der zweite Fall bezieht ſich auf einen Ehemann,
der eine Dotalſache beſitzt, und deshalb von einem Dritten
mit der Eigenthumsklage in Anſpruch genommen wird.
Der Beſitzer kann wieder ſelbſt den Prozeß als Beklagter
führen, oder dem Beſteller der Dos (Schwiegervater oder
Ehefrau) dieſe Prozeßführung überlaſſen. In dieſem letzten
Fall bringt das Urtheil auch ihm Vortheil oder Nach-
theil (bb).


summovetur, quia ex voluntate
ejus de jure, quod ex persona
agentis habuit, judicatum est.“
(aa) Die Worte: si creditor
experiri passus sit debitorem,

können in dieſem Fall ſowohl auf
die Stellung des Klägers, als auf
die des Beklagten, bezogen werden,
auf welche doppelte Beziehung auch
die vorhergehenden Worte hin-
deuten.
(bb) In dieſem Fall iſt blos
an die Stellung des Beklagten
(die defensio) zu denken, da der
Schwiegervater und die Ehefrau
keine Vindication mehr haben.
Eben ſo verhält es ſich auch in
dem folgenden Fall, welches Letzte
noch beſonders durch den Ausdruck
possessor beſtätigt wird.
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[478/0496] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. a. Der erſte Fall iſt der einer verpfändeten Sache, wenn dieſe in den Beſitz einer dritten Perſon kommt, die auf das Eigenthum Anſpruch macht. Hier könnte der Pfandgläubiger mit der Hypothekarklage gegen den dritten Beſitzer klagen; er kann es aber auch dem Verpfänder überlaſſen, die Eigenthumsklage gegen den Dritten anzu- ſtellen, deren Entſcheidung dann auch für den Pfand- gläubiger wirkſam ſeyn ſoll. Eben ſo verhält es ſich, wenn der Pfandgläubiger die Sache beſitzt, und der Dritte gegen ihn die Eigenthumsklage anſtellt, in welcher er gleichfalls die Prozeßführung ſelbſt übernehmen, oder dem Verpfänder (als ſeinem Defenſor) überlaſſen kann (aa). b. Der zweite Fall bezieht ſich auf einen Ehemann, der eine Dotalſache beſitzt, und deshalb von einem Dritten mit der Eigenthumsklage in Anſpruch genommen wird. Der Beſitzer kann wieder ſelbſt den Prozeß als Beklagter führen, oder dem Beſteller der Dos (Schwiegervater oder Ehefrau) dieſe Prozeßführung überlaſſen. In dieſem letzten Fall bringt das Urtheil auch ihm Vortheil oder Nach- theil (bb). (z) (aa) Die Worte: si creditor experiri passus sit debitorem, können in dieſem Fall ſowohl auf die Stellung des Klägers, als auf die des Beklagten, bezogen werden, auf welche doppelte Beziehung auch die vorhergehenden Worte hin- deuten. (bb) In dieſem Fall iſt blos an die Stellung des Beklagten (die defensio) zu denken, da der Schwiegervater und die Ehefrau keine Vindication mehr haben. Eben ſo verhält es ſich auch in dem folgenden Fall, welches Letzte noch beſonders durch den Ausdruck possessor beſtätigt wird. (z) summovetur, quia ex voluntate ejus de jure, quod ex persona agentis habuit, judicatum est.“

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 478. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/496>, abgerufen am 22.11.2024.