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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 301. Einrede. Dieselben Personen.
oder Freigelassene u. s. w. Rechte ableiten; diese ausge-
dehntere Wirksamkeit des Urtheils wird hier gleichfalls
durch den Ausdruck: Judex jus facit, bezeichnet. Auch hier
wird aber ein contradictorisches Urtheil, so wie die Abwe-
senheit der Collusion, vorausgesetzt. Die erwähnten Per-
sonen haben zu ihrer Sicherheit die Befugniß, an dem
Rechtsstreit Theil zu nehmen, und selbst gegen das ihnen
nachtheilige Urtheil die Berufung einzulegen (v).

Es fragt sich, ob auch die Gläubiger der Erbschaft
unter dieser Vorschrift stehen. Sie unterscheiden sich von
den Legataren darin, daß ihr Recht an sich von der Gül-
tigkeit des Testamentes unabhängig ist. Es kann aber für
sie gefährlich werden, unbedingt an den siegenden Theil
in jenem Erbschaftsstreit verwiesen zu werden, weil dieser
vielleicht zahlungsunfähig seyn kann. Das Recht nun
haben sie unzweifelhaft, sich an den zu halten, der in dem
Rechtsstreit über die Erbschaft obgesiegt hat (w). Aber
eine Verpflichtung dazu läßt sich wohl nicht behaupten;
vielmehr muß ihnen auch verstattet werden, ihre Schuld-
klagen gegen den damals unterliegenden Theil anzustellen,
wenn sie diesem beweisen können, daß er der wahre
Erbe ist.

b. Wenn ein Testament als inofficiosum angefochten

(v) L. 3 pr. de pign. (20. 1.),
L. 50 § 1 de leg. 1. (30. un.)
"jus facit haec pronuntiatio",
L. 14 de appell. (49. 1) "an jus
faciat judex", L. 12 pr. § 2
C. de pet. her.
(3. 31).
(w) L. 50 § 1 in f. de leg. 1
(30. un.), L. 12 § 1 C. de pet.
her.
(3. 31).

§. 301. Einrede. Dieſelben Perſonen.
oder Freigelaſſene u. ſ. w. Rechte ableiten; dieſe ausge-
dehntere Wirkſamkeit des Urtheils wird hier gleichfalls
durch den Ausdruck: Judex jus facit, bezeichnet. Auch hier
wird aber ein contradictoriſches Urtheil, ſo wie die Abwe-
ſenheit der Colluſion, vorausgeſetzt. Die erwähnten Per-
ſonen haben zu ihrer Sicherheit die Befugniß, an dem
Rechtsſtreit Theil zu nehmen, und ſelbſt gegen das ihnen
nachtheilige Urtheil die Berufung einzulegen (v).

Es fragt ſich, ob auch die Gläubiger der Erbſchaft
unter dieſer Vorſchrift ſtehen. Sie unterſcheiden ſich von
den Legataren darin, daß ihr Recht an ſich von der Gül-
tigkeit des Teſtamentes unabhängig iſt. Es kann aber für
ſie gefährlich werden, unbedingt an den ſiegenden Theil
in jenem Erbſchaftsſtreit verwieſen zu werden, weil dieſer
vielleicht zahlungsunfähig ſeyn kann. Das Recht nun
haben ſie unzweifelhaft, ſich an den zu halten, der in dem
Rechtsſtreit über die Erbſchaft obgeſiegt hat (w). Aber
eine Verpflichtung dazu läßt ſich wohl nicht behaupten;
vielmehr muß ihnen auch verſtattet werden, ihre Schuld-
klagen gegen den damals unterliegenden Theil anzuſtellen,
wenn ſie dieſem beweiſen können, daß er der wahre
Erbe iſt.

b. Wenn ein Teſtament als inofficiosum angefochten

(v) L. 3 pr. de pign. (20. 1.),
L. 50 § 1 de leg. 1. (30. un.)
„jus facit haec pronuntiatio“,
L. 14 de appell. (49. 1) „an jus
faciat judex“, L. 12 pr. § 2
C. de pet. her.
(3. 31).
(w) L. 50 § 1 in f. de leg. 1
(30. un.), L. 12 § 1 C. de pet.
her.
(3. 31).
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[475/0493] §. 301. Einrede. Dieſelben Perſonen. oder Freigelaſſene u. ſ. w. Rechte ableiten; dieſe ausge- dehntere Wirkſamkeit des Urtheils wird hier gleichfalls durch den Ausdruck: Judex jus facit, bezeichnet. Auch hier wird aber ein contradictoriſches Urtheil, ſo wie die Abwe- ſenheit der Colluſion, vorausgeſetzt. Die erwähnten Per- ſonen haben zu ihrer Sicherheit die Befugniß, an dem Rechtsſtreit Theil zu nehmen, und ſelbſt gegen das ihnen nachtheilige Urtheil die Berufung einzulegen (v). Es fragt ſich, ob auch die Gläubiger der Erbſchaft unter dieſer Vorſchrift ſtehen. Sie unterſcheiden ſich von den Legataren darin, daß ihr Recht an ſich von der Gül- tigkeit des Teſtamentes unabhängig iſt. Es kann aber für ſie gefährlich werden, unbedingt an den ſiegenden Theil in jenem Erbſchaftsſtreit verwieſen zu werden, weil dieſer vielleicht zahlungsunfähig ſeyn kann. Das Recht nun haben ſie unzweifelhaft, ſich an den zu halten, der in dem Rechtsſtreit über die Erbſchaft obgeſiegt hat (w). Aber eine Verpflichtung dazu läßt ſich wohl nicht behaupten; vielmehr muß ihnen auch verſtattet werden, ihre Schuld- klagen gegen den damals unterliegenden Theil anzuſtellen, wenn ſie dieſem beweiſen können, daß er der wahre Erbe iſt. b. Wenn ein Teſtament als inofficiosum angefochten (v) L. 3 pr. de pign. (20. 1.), L. 50 § 1 de leg. 1. (30. un.) „jus facit haec pronuntiatio“, L. 14 de appell. (49. 1) „an jus faciat judex“, L. 12 pr. § 2 C. de pet. her. (3. 31). (w) L. 50 § 1 in f. de leg. 1 (30. un.), L. 12 § 1 C. de pet. her. (3. 31).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 475. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/493>, abgerufen am 22.11.2024.