Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. soll ein justus contradictor den Rechtsstreit geführt haben (q);es soll ein contradictorisches, nicht ein Contumacialurtheil seyn (r); es soll endlich keine Collusion unter den Parteien zum Grunde liegen (s). B. Klagen aus dem Erbrecht. Auch hier wieder stehen die meisten Fälle ganz unter Wenn also A. gegen B. die Erbrechtsklage anstellt, und Die Fälle der Ausnahme in Beziehung auf das Erb- a. Wenn über die Gültigkeit eines Testaments zwischen (q) L. 3 de collus. (40. 16). Der Sinn dieser Bedingung ist bereits im Text erklärt worden: Der Rechtsstreit soll von dem Vater, oder dem wahren Patron, oder dem einzigen Patronatsprätenden- ten, geführt worden seyn. (r) L. 27 § 1 de lib. causa (40. 12), vgl. L. 24 de dolo (4. 3). (s) Tit. Dig. de collus. (40. 16). Die Anfechtung aus diesem Grunde war einem Jeden (als popularis actio) gestattet. (t) L. 12 de jurej. (12. 2). (u) L. 1 de exc. r. jud. (44. 2).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. ſoll ein justus contradictor den Rechtsſtreit geführt haben (q);es ſoll ein contradictoriſches, nicht ein Contumacialurtheil ſeyn (r); es ſoll endlich keine Colluſion unter den Parteien zum Grunde liegen (s). B. Klagen aus dem Erbrecht. Auch hier wieder ſtehen die meiſten Fälle ganz unter Wenn alſo A. gegen B. die Erbrechtsklage anſtellt, und Die Fälle der Ausnahme in Beziehung auf das Erb- a. Wenn über die Gültigkeit eines Teſtaments zwiſchen (q) L. 3 de collus. (40. 16). Der Sinn dieſer Bedingung iſt bereits im Text erklärt worden: Der Rechtsſtreit ſoll von dem Vater, oder dem wahren Patron, oder dem einzigen Patronatsprätenden- ten, geführt worden ſeyn. (r) L. 27 § 1 de lib. causa (40. 12), vgl. L. 24 de dolo (4. 3). (s) Tit. Dig. de collus. (40. 16). Die Anfechtung aus dieſem Grunde war einem Jeden (als popularis actio) geſtattet. (t) L. 12 de jurej. (12. 2). (u) L. 1 de exc. r. jud. (44. 2).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ſoll ein justus contradictor den Rechtsſtreit geführt haben (q);
es ſoll ein contradictoriſches, nicht ein Contumacialurtheil
ſeyn (r); es ſoll endlich keine Colluſion unter den Parteien
zum Grunde liegen (s).
B. Klagen aus dem Erbrecht.
Auch hier wieder ſtehen die meiſten Fälle ganz unter
der gewöhnlichen Regel.
Wenn alſo A. gegen B. die Erbrechtsklage anſtellt, und
das Erbrecht des A. bejaht oder verneint wird, ſo hat
Dieſes auf den ſpäteren Rechtsſtreit über das Erbrecht
zwiſchen A. und C. oder zwiſchen B. und C. durchaus
keinen Einfluß (t). Eben ſo, wenn zwiſchen dem Teſta-
mentserben und einem Legatar über die Gültigkeit des
Teſtaments oder des Legats geſtritten wird, und nachher
ein anderer Legatar gegen denſelben Erben klagt (u).
Die Fälle der Ausnahme in Beziehung auf das Erb-
recht ſind folgende:
a. Wenn über die Gültigkeit eines Teſtaments zwiſchen
dem Teſtamentserben und dem Inteſtaterben geſtritten und
entſchieden wird, ſo ſind an dieſe Entſcheidung auch Die-
jenigen gebunden, die aus dieſem Teſtament als Legatare
(q) L. 3 de collus. (40. 16).
Der Sinn dieſer Bedingung iſt
bereits im Text erklärt worden:
Der Rechtsſtreit ſoll von dem Vater,
oder dem wahren Patron, oder
dem einzigen Patronatsprätenden-
ten, geführt worden ſeyn.
(r) L. 27 § 1 de lib. causa
(40. 12), vgl. L. 24 de dolo (4. 3).
(s) Tit. Dig. de collus. (40. 16).
Die Anfechtung aus dieſem Grunde
war einem Jeden (als popularis
actio) geſtattet.
(t) L. 12 de jurej. (12. 2).
(u) L. 1 de exc. r. jud. (44. 2).
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