Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Nach einer in früherer Zeit sehr verbreiteten Meinung a. Wenn die rechtmäßige Geburt eines Kindes, und b. Wenn über den Zustand eines Freigebornen zwischen (n) L. 1 § 16. L. 2, L. 3 pr.
de agnosc. (25. 3) "placet enim, ejus rei judicem jus facere." Durch diese Worte soll also hier eine mehr als gewöhnlich ausge- dehnte Wirksamkeit der Rechts- kraft ausgedrückt werden, das jus inter omnes, im Gegensatz des jus inter partes. Vgl. oben § 282 e. -- Anders verhält es sich hier bei der Entscheidung durch Eid, wobei es (für den künftigen Rechtsstreit dritter Personen) heißt: "veritatem esse quaerendam." L. 3 § 2. 3 de jurej. (12. 2), welche Worte den Gegensatz bil- den von: res judicata pro veri- tate accipitur (s. die folgende Note). -- Die absolute Wirkung des Urtheils gilt auch zum Nach- theil des Vaters, z. B. bei dem, gegen eine dritte Person angestell- ten Interdict de liberis exhiben- dis. L. 1 § 4 de lib. exhib. (43. 30). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Nach einer in früherer Zeit ſehr verbreiteten Meinung a. Wenn die rechtmäßige Geburt eines Kindes, und b. Wenn über den Zuſtand eines Freigebornen zwiſchen (n) L. 1 § 16. L. 2, L. 3 pr.
de agnosc. (25. 3) „placet enim, ejus rei judicem jus facere.“ Durch dieſe Worte ſoll alſo hier eine mehr als gewöhnlich ausge- dehnte Wirkſamkeit der Rechts- kraft ausgedrückt werden, das jus inter omnes, im Gegenſatz des jus inter partes. Vgl. oben § 282 e. — Anders verhält es ſich hier bei der Entſcheidung durch Eid, wobei es (für den künftigen Rechtsſtreit dritter Perſonen) heißt: „veritatem esse quaerendam.“ L. 3 § 2. 3 de jurej. (12. 2), welche Worte den Gegenſatz bil- den von: res judicata pro veri- tate accipitur (ſ. die folgende Note). — Die abſolute Wirkung des Urtheils gilt auch zum Nach- theil des Vaters, z. B. bei dem, gegen eine dritte Perſon angeſtell- ten Interdict de liberis exhiben- dis. L. 1 § 4 de lib. exhib. (43. 30). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0490" n="472"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p>Nach einer in früherer Zeit ſehr verbreiteten Meinung<lb/> ſollten alle Klagen der hier bezeichneten Art die erwähnte<lb/> beſondere Natur haben. In der That kann Dieſes nur<lb/> in folgenden zwei Fällen behauptet werden:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a.</hi> Wenn die rechtmäßige Geburt eines Kindes, und<lb/> die davon abhängige väterliche Gewalt, beſtritten wird,<lb/> ſo ſoll das Urtheil über den von dem Vater geführten<lb/> Rechtsſtreit nicht blos für die Parteien, ſondern auch für<lb/> alle übrigen Familenglieder, namentlich für die Geſchwiſter<lb/> des Kindes, die Wirkung der Rechtskraft haben <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 16. <hi rendition="#i">L.</hi> 2, <hi rendition="#i">L.</hi> 3 <hi rendition="#i">pr.<lb/> de agnosc.</hi> (25. 3) „placet enim,<lb/><hi rendition="#i">ejus rei</hi> judicem <hi rendition="#i">jus facere.“</hi></hi><lb/> Durch dieſe Worte ſoll alſo hier<lb/> eine mehr als gewöhnlich ausge-<lb/> dehnte Wirkſamkeit der Rechts-<lb/> kraft ausgedrückt werden, das <hi rendition="#aq">jus<lb/> inter omnes,</hi> im Gegenſatz des<lb/><hi rendition="#aq">jus inter partes.</hi> Vgl. oben<lb/> § 282 <hi rendition="#aq">e.</hi> — Anders verhält es<lb/> ſich hier bei der Entſcheidung durch<lb/> Eid, wobei es (für den künftigen<lb/> Rechtsſtreit dritter Perſonen) heißt:<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">„veritatem</hi> esse quaerendam.“<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 2. 3 <hi rendition="#i">de jurej.</hi></hi> (12. 2),<lb/> welche Worte den Gegenſatz bil-<lb/> den von: <hi rendition="#aq">res judicata <hi rendition="#i">pro veri-<lb/> tate accipitur</hi></hi> (ſ. die folgende<lb/> Note). — Die abſolute Wirkung<lb/> des Urtheils gilt auch zum Nach-<lb/> theil des Vaters, z. B. bei dem,<lb/> gegen eine dritte Perſon angeſtell-<lb/> ten Interdict <hi rendition="#aq">de liberis exhiben-<lb/> dis. <hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 4 <hi rendition="#i">de lib. exhib.</hi></hi><lb/> (43. 30).</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b.</hi> Wenn über den Zuſtand eines Freigebornen zwiſchen<lb/> ihm und dem wirklichen Patron, oder dem einzigen Prä-<lb/> tendenten des Patronats, ein Rechtsſtreit geführt wird, ſo<lb/> bringt deſſen Entſcheidung den wirklichen Zuſtand eines<lb/> Freigebornen oder Freigelaſſenen hervor, auch im Verhält-<lb/> niß zu allen fremden Perſonen, z. B. wenn von der<lb/> Möglichkeit einer rechtsgültigen Ehe dieſer Perſon die<lb/> Frage entſteht, oder von der Fähigkeit derſelben, in den<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [472/0490]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Nach einer in früherer Zeit ſehr verbreiteten Meinung
ſollten alle Klagen der hier bezeichneten Art die erwähnte
beſondere Natur haben. In der That kann Dieſes nur
in folgenden zwei Fällen behauptet werden:
a. Wenn die rechtmäßige Geburt eines Kindes, und
die davon abhängige väterliche Gewalt, beſtritten wird,
ſo ſoll das Urtheil über den von dem Vater geführten
Rechtsſtreit nicht blos für die Parteien, ſondern auch für
alle übrigen Familenglieder, namentlich für die Geſchwiſter
des Kindes, die Wirkung der Rechtskraft haben (n).
b. Wenn über den Zuſtand eines Freigebornen zwiſchen
ihm und dem wirklichen Patron, oder dem einzigen Prä-
tendenten des Patronats, ein Rechtsſtreit geführt wird, ſo
bringt deſſen Entſcheidung den wirklichen Zuſtand eines
Freigebornen oder Freigelaſſenen hervor, auch im Verhält-
niß zu allen fremden Perſonen, z. B. wenn von der
Möglichkeit einer rechtsgültigen Ehe dieſer Perſon die
Frage entſteht, oder von der Fähigkeit derſelben, in den
(n) L. 1 § 16. L. 2, L. 3 pr.
de agnosc. (25. 3) „placet enim,
ejus rei judicem jus facere.“
Durch dieſe Worte ſoll alſo hier
eine mehr als gewöhnlich ausge-
dehnte Wirkſamkeit der Rechts-
kraft ausgedrückt werden, das jus
inter omnes, im Gegenſatz des
jus inter partes. Vgl. oben
§ 282 e. — Anders verhält es
ſich hier bei der Entſcheidung durch
Eid, wobei es (für den künftigen
Rechtsſtreit dritter Perſonen) heißt:
„veritatem esse quaerendam.“
L. 3 § 2. 3 de jurej. (12. 2),
welche Worte den Gegenſatz bil-
den von: res judicata pro veri-
tate accipitur (ſ. die folgende
Note). — Die abſolute Wirkung
des Urtheils gilt auch zum Nach-
theil des Vaters, z. B. bei dem,
gegen eine dritte Perſon angeſtell-
ten Interdict de liberis exhiben-
dis. L. 1 § 4 de lib. exhib.
(43. 30).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |