Recht geht, eben so wie jeder Erwerb des Sohnes, un- mittelbar auf den Vater über (g).
Eben so aber geht auch auf die Singularsuccessoren das Recht und die Verpflichtung aus der Einrede über (h), insbesondere also auf den, welcher durch Kauf in das Recht der ursprünglichen Partei eingetreten ist (i). Eben so, wenn der Eigenthümer einer Sache Prozeß über die- selbe führt, und dann die Sache verpfändet, geht der Vortheil und Nachtheil aus dem rechtskräftigen Urtheil auf den Pfandgläubiger über.
c. Jener Satz ist nur wahr, wenn die Succession nach dem rechtskräftigen Urtheil begründet wurde; ist sie früher begründet, so hat das Urtheil keine rückwirkende Kraft für den Successor (k). Wenn also ein Gläubiger einen Theil seiner Forderung einem Dritten überträgt, und dann für den übrigen Theil gegen den Schuldner klagt, so hat das Urtheil keinen Einfluß auf den Cessionar.
II.Positive Erweiterungen.
Diese haben die Natur wahrer Ausnahmen von der aufgestellten Regel, so daß in den Fällen derselben die Vortheile und Nachtheile der Rechtskraft auf Personen be- zogen werden, die in dem früheren Rechtsstreit nicht als
(g)L. 11 § 8 de exc. r. jud. (44. 2).
(h)L. 28 de exc. r. jud. (44. 2). "Exceptio rei judi- catae nocebit ei, qui in do- minium successit ejus, qui ju- dicio expertus est."
(i)L. 9 § 2. L. 11 § 3. 9 de exc. r. jud. (44. 2), L. 25 § 8 fam. herc. (10. 2), vgl. oben § 298 i. --
(k)L. 3 § 1 de pign. (20. 1), L. 29 § 1. L. 11 § 10 de exc. r. jud. (44. 2).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Recht geht, eben ſo wie jeder Erwerb des Sohnes, un- mittelbar auf den Vater über (g).
Eben ſo aber geht auch auf die Singularſucceſſoren das Recht und die Verpflichtung aus der Einrede über (h), insbeſondere alſo auf den, welcher durch Kauf in das Recht der urſprünglichen Partei eingetreten iſt (i). Eben ſo, wenn der Eigenthümer einer Sache Prozeß über die- ſelbe führt, und dann die Sache verpfändet, geht der Vortheil und Nachtheil aus dem rechtskräftigen Urtheil auf den Pfandgläubiger über.
c. Jener Satz iſt nur wahr, wenn die Succeſſion nach dem rechtskräftigen Urtheil begründet wurde; iſt ſie früher begründet, ſo hat das Urtheil keine rückwirkende Kraft für den Succeſſor (k). Wenn alſo ein Gläubiger einen Theil ſeiner Forderung einem Dritten überträgt, und dann für den übrigen Theil gegen den Schuldner klagt, ſo hat das Urtheil keinen Einfluß auf den Ceſſionar.
II.Poſitive Erweiterungen.
Dieſe haben die Natur wahrer Ausnahmen von der aufgeſtellten Regel, ſo daß in den Fällen derſelben die Vortheile und Nachtheile der Rechtskraft auf Perſonen be- zogen werden, die in dem früheren Rechtsſtreit nicht als
(g)L. 11 § 8 de exc. r. jud. (44. 2).
(h)L. 28 de exc. r. jud. (44. 2). „Exceptio rei judi- catae nocebit ei, qui in do- minium successit ejus, qui ju- dicio expertus est.“
(i)L. 9 § 2. L. 11 § 3. 9 de exc. r. jud. (44. 2), L. 25 § 8 fam. herc. (10. 2), vgl. oben § 298 i. —
(k)L. 3 § 1 de pign. (20. 1), L. 29 § 1. L. 11 § 10 de exc. r. jud. (44. 2).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Recht geht, eben ſo wie jeder Erwerb des Sohnes, un-
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Eben ſo aber geht auch auf die Singularſucceſſoren das
Recht und die Verpflichtung aus der Einrede über (h),
insbeſondere alſo auf den, welcher durch Kauf in das
Recht der urſprünglichen Partei eingetreten iſt (i). Eben
ſo, wenn der Eigenthümer einer Sache Prozeß über die-
ſelbe führt, und dann die Sache verpfändet, geht der
Vortheil und Nachtheil aus dem rechtskräftigen Urtheil auf
den Pfandgläubiger über.
c. Jener Satz iſt nur wahr, wenn die Succeſſion
nach dem rechtskräftigen Urtheil begründet wurde; iſt ſie
früher begründet, ſo hat das Urtheil keine rückwirkende
Kraft für den Succeſſor (k). Wenn alſo ein Gläubiger
einen Theil ſeiner Forderung einem Dritten überträgt, und
dann für den übrigen Theil gegen den Schuldner klagt,
ſo hat das Urtheil keinen Einfluß auf den Ceſſionar.
II. Poſitive Erweiterungen.
Dieſe haben die Natur wahrer Ausnahmen von der
aufgeſtellten Regel, ſo daß in den Fällen derſelben die
Vortheile und Nachtheile der Rechtskraft auf Perſonen be-
zogen werden, die in dem früheren Rechtsſtreit nicht als
(g) L. 11 § 8 de exc. r. jud.
(44. 2).
(h) L. 28 de exc. r. jud.
(44. 2). „Exceptio rei judi-
catae nocebit ei, qui in do-
minium successit ejus, qui ju-
dicio expertus est.“
(i) L. 9 § 2. L. 11 § 3. 9
de exc. r. jud. (44. 2), L. 25
§ 8 fam. herc. (10. 2), vgl. oben
§ 298 i. —
(k) L. 3 § 1 de pign. (20. 1),
L. 29 § 1. L. 11 § 10 de exc.
r. jud. (44. 2).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 470. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/488>, abgerufen am 03.03.2025.
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