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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
wisser, müssen wir eine solche Stipulation des Beklagten
annehmen bei denjenigen Fällen persönlicher Klagen, bei
welchen ausnahmsweise, aus besonderen Gründen, eine
Bürgschaft judicatum solvi gefordert werden konnte. Denn
daß einer solchen Stipulation der Bürgen stets eine eigene
Stipulation des Beklagten zum Grunde gelegt wurde, läßt
sich nicht nur aus innerer Wahrscheinlichkeit annehmen,
sondern es wird auch ausdrücklich bezeugt (o).

In den Fällen dieser mit vielen persönlichen Klagen
verbundenen Stipulationen, worin stets die doli clausula
enthalten war (Note h), erklärt sich dann von selbst der
Umstand, daß auch die strengen Klagen von der L. C. an
eine eben so freie Natur annahmen, wie sie außerdem nur
bei den freien Klagen vorkommt (p).

Was endlich die große Zahl der, nach Abzug der eben
erwähnten, noch übrigen persönlichen Klagen betrifft, also
diejenigen, bei welchen die Consumtion durch die L. C.
nicht ipso jure, sondern per exceptionem (ohne Novation)
bewirkt wurde, und bei welchen auch nicht etwa eine excep-
tionelle Caution durch Bürgen vorkam, so ließe sich auch
bei ihnen eine mit der L. C. stets verbundene Stipulation
wohl denken, so daß unter dieser Voraussetzung eine Sti-

(o) L. 38 § 2 de sol. (46. 3).
Bei jeder satisdatio war also eine
repromissio; fehlte dagegen die
satisdatio, so hieß es nuda re-
promissio. L. 1 § 5 de stip.
praet.
(46. 5).
(p) S. o. B. 5 S. 501. Der In-
halt dieser Stelle muß nun durch
das jetzt Folgende in dem Umfang
der Anwendung beschränkt werden;
die Sache selbst bleibt richtig.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
wiſſer, müſſen wir eine ſolche Stipulation des Beklagten
annehmen bei denjenigen Fällen perſönlicher Klagen, bei
welchen ausnahmsweiſe, aus beſonderen Gründen, eine
Bürgſchaft judicatum solvi gefordert werden konnte. Denn
daß einer ſolchen Stipulation der Bürgen ſtets eine eigene
Stipulation des Beklagten zum Grunde gelegt wurde, läßt
ſich nicht nur aus innerer Wahrſcheinlichkeit annehmen,
ſondern es wird auch ausdrücklich bezeugt (o).

In den Fällen dieſer mit vielen perſönlichen Klagen
verbundenen Stipulationen, worin ſtets die doli clausula
enthalten war (Note h), erklärt ſich dann von ſelbſt der
Umſtand, daß auch die ſtrengen Klagen von der L. C. an
eine eben ſo freie Natur annahmen, wie ſie außerdem nur
bei den freien Klagen vorkommt (p).

Was endlich die große Zahl der, nach Abzug der eben
erwähnten, noch übrigen perſönlichen Klagen betrifft, alſo
diejenigen, bei welchen die Conſumtion durch die L. C.
nicht ipso jure, ſondern per exceptionem (ohne Novation)
bewirkt wurde, und bei welchen auch nicht etwa eine excep-
tionelle Caution durch Bürgen vorkam, ſo ließe ſich auch
bei ihnen eine mit der L. C. ſtets verbundene Stipulation
wohl denken, ſo daß unter dieſer Vorausſetzung eine Sti-

(o) L. 38 § 2 de sol. (46. 3).
Bei jeder satisdatio war alſo eine
repromissio; fehlte dagegen die
satisdatio, ſo hieß es nuda re-
promissio. L. 1 § 5 de stip.
praet.
(46. 5).
(p) S. o. B. 5 S. 501. Der In-
halt dieſer Stelle muß nun durch
das jetzt Folgende in dem Umfang
der Anwendung beſchränkt werden;
die Sache ſelbſt bleibt richtig.
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[30/0048] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. wiſſer, müſſen wir eine ſolche Stipulation des Beklagten annehmen bei denjenigen Fällen perſönlicher Klagen, bei welchen ausnahmsweiſe, aus beſonderen Gründen, eine Bürgſchaft judicatum solvi gefordert werden konnte. Denn daß einer ſolchen Stipulation der Bürgen ſtets eine eigene Stipulation des Beklagten zum Grunde gelegt wurde, läßt ſich nicht nur aus innerer Wahrſcheinlichkeit annehmen, ſondern es wird auch ausdrücklich bezeugt (o). In den Fällen dieſer mit vielen perſönlichen Klagen verbundenen Stipulationen, worin ſtets die doli clausula enthalten war (Note h), erklärt ſich dann von ſelbſt der Umſtand, daß auch die ſtrengen Klagen von der L. C. an eine eben ſo freie Natur annahmen, wie ſie außerdem nur bei den freien Klagen vorkommt (p). Was endlich die große Zahl der, nach Abzug der eben erwähnten, noch übrigen perſönlichen Klagen betrifft, alſo diejenigen, bei welchen die Conſumtion durch die L. C. nicht ipso jure, ſondern per exceptionem (ohne Novation) bewirkt wurde, und bei welchen auch nicht etwa eine excep- tionelle Caution durch Bürgen vorkam, ſo ließe ſich auch bei ihnen eine mit der L. C. ſtets verbundene Stipulation wohl denken, ſo daß unter dieſer Vorausſetzung eine Sti- (o) L. 38 § 2 de sol. (46. 3). Bei jeder satisdatio war alſo eine repromissio; fehlte dagegen die satisdatio, ſo hieß es nuda re- promissio. L. 1 § 5 de stip. praet. (46. 5). (p) S. o. B. 5 S. 501. Der In- halt dieſer Stelle muß nun durch das jetzt Folgende in dem Umfang der Anwendung beſchränkt werden; die Sache ſelbſt bleibt richtig.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/48>, abgerufen am 23.11.2024.