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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 299. Einrede. Gegenstand der Klage.
für beide aus etwas verschiedenen Gründen (f). Nach
dem Grundsatz der Consumtion ist die Regel wahr, weil
die Eigenthumsklage auf ein Landgut nicht blos das ganze
Gut, sondern auch jedes einzelne Stück desselben in ju-
dicium
deducirt, also die Klage darauf consumirt. Nach
dem Grundsatz der eadem quaestio (der positiven Function
der Einrede) ist die Regel wahr, weil der Richter bei der
auf ein Ganzes gerichteten Klage befugt ist, nicht nur
dieses Ganze zuzusprechen, sondern auch jeden Theil des-
selben, wenn er darauf den Anspruch für begründet hält.
Weist er also den Kläger überhaupt ab, so hat er damit
in der That ausgesprochen, daß der Kläger auch keinen
denkbaren Theil des Ganzen zu fordern habe (g). Mit
diesem Ausspruch aber würde jede spätere Klage auf irgend
einen Theil jenes Ganzen völlig im Widerspruch stehen.

Die so eben aufgestellte wichtige Regel wird in einer
Stelle des Ulpian so erschöpfend behandelt, daß sich an

(f) Vgl. Wächter Erörterungen
H. 3 S. 44, welcher die Behaup-
tung von Vangerow widerlegt,
daß dieser Satz nur aus dem
Grundsatz der Consumtion gerecht-
fertigt werden könne.
(g) Vgl. oben § 286. 292. --
Es ist wohl darauf zu achten, daß
der hier aufgestellte Satz eben nur
wahr ist für die Fälle, in welchen
der Richter auch Das zusprechen
konnte, worauf die zweite Klage
gerichtet wird; außerdem ist die
Einrede nicht anwendbar. Vgl.
oben § 286. d. i. Wenn daher von
mehreren Bestandtheilen eines
Rechtsanspruchs nur einer einge-
klagt wird, so wird die spätere
Klage auf die übrigen Theile nicht
nothwendig durch die Einrede aus-
geschlossen, weil der Richter nicht
Mehr zusprechen durfte, als der
Kläger begehrte. Daraus sind
folgende Stellen zu erklären, die
daher mit der im Text aufgestellten
Regel nicht im Widerspruch stehen:
L. 20, L. 21 pr. de exc. r. jud.
(44. 2), L. 46 § 5 de admin.
(26. 7), L. 2 C. de jud.
(3. 1).
Vgl. Keller S. 540.

§. 299. Einrede. Gegenſtand der Klage.
für beide aus etwas verſchiedenen Gründen (f). Nach
dem Grundſatz der Conſumtion iſt die Regel wahr, weil
die Eigenthumsklage auf ein Landgut nicht blos das ganze
Gut, ſondern auch jedes einzelne Stück deſſelben in ju-
dicium
deducirt, alſo die Klage darauf conſumirt. Nach
dem Grundſatz der eadem quaestio (der poſitiven Function
der Einrede) iſt die Regel wahr, weil der Richter bei der
auf ein Ganzes gerichteten Klage befugt iſt, nicht nur
dieſes Ganze zuzuſprechen, ſondern auch jeden Theil des-
ſelben, wenn er darauf den Anſpruch für begründet hält.
Weiſt er alſo den Kläger überhaupt ab, ſo hat er damit
in der That ausgeſprochen, daß der Kläger auch keinen
denkbaren Theil des Ganzen zu fordern habe (g). Mit
dieſem Ausſpruch aber würde jede ſpätere Klage auf irgend
einen Theil jenes Ganzen völlig im Widerſpruch ſtehen.

Die ſo eben aufgeſtellte wichtige Regel wird in einer
Stelle des Ulpian ſo erſchöpfend behandelt, daß ſich an

(f) Vgl. Wächter Erörterungen
H. 3 S. 44, welcher die Behaup-
tung von Vangerow widerlegt,
daß dieſer Satz nur aus dem
Grundſatz der Conſumtion gerecht-
fertigt werden könne.
(g) Vgl. oben § 286. 292. —
Es iſt wohl darauf zu achten, daß
der hier aufgeſtellte Satz eben nur
wahr iſt für die Fälle, in welchen
der Richter auch Das zuſprechen
konnte, worauf die zweite Klage
gerichtet wird; außerdem iſt die
Einrede nicht anwendbar. Vgl.
oben § 286. d. i. Wenn daher von
mehreren Beſtandtheilen eines
Rechtsanſpruchs nur einer einge-
klagt wird, ſo wird die ſpätere
Klage auf die übrigen Theile nicht
nothwendig durch die Einrede aus-
geſchloſſen, weil der Richter nicht
Mehr zuſprechen durfte, als der
Kläger begehrte. Daraus ſind
folgende Stellen zu erklären, die
daher mit der im Text aufgeſtellten
Regel nicht im Widerſpruch ſtehen:
L. 20, L. 21 pr. de exc. r. jud.
(44. 2), L. 46 § 5 de admin.
(26. 7), L. 2 C. de jud.
(3. 1).
Vgl. Keller S. 540.
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[447/0465] §. 299. Einrede. Gegenſtand der Klage. für beide aus etwas verſchiedenen Gründen (f). Nach dem Grundſatz der Conſumtion iſt die Regel wahr, weil die Eigenthumsklage auf ein Landgut nicht blos das ganze Gut, ſondern auch jedes einzelne Stück deſſelben in ju- dicium deducirt, alſo die Klage darauf conſumirt. Nach dem Grundſatz der eadem quaestio (der poſitiven Function der Einrede) iſt die Regel wahr, weil der Richter bei der auf ein Ganzes gerichteten Klage befugt iſt, nicht nur dieſes Ganze zuzuſprechen, ſondern auch jeden Theil des- ſelben, wenn er darauf den Anſpruch für begründet hält. Weiſt er alſo den Kläger überhaupt ab, ſo hat er damit in der That ausgeſprochen, daß der Kläger auch keinen denkbaren Theil des Ganzen zu fordern habe (g). Mit dieſem Ausſpruch aber würde jede ſpätere Klage auf irgend einen Theil jenes Ganzen völlig im Widerſpruch ſtehen. Die ſo eben aufgeſtellte wichtige Regel wird in einer Stelle des Ulpian ſo erſchöpfend behandelt, daß ſich an (f) Vgl. Wächter Erörterungen H. 3 S. 44, welcher die Behaup- tung von Vangerow widerlegt, daß dieſer Satz nur aus dem Grundſatz der Conſumtion gerecht- fertigt werden könne. (g) Vgl. oben § 286. 292. — Es iſt wohl darauf zu achten, daß der hier aufgeſtellte Satz eben nur wahr iſt für die Fälle, in welchen der Richter auch Das zuſprechen konnte, worauf die zweite Klage gerichtet wird; außerdem iſt die Einrede nicht anwendbar. Vgl. oben § 286. d. i. Wenn daher von mehreren Beſtandtheilen eines Rechtsanſpruchs nur einer einge- klagt wird, ſo wird die ſpätere Klage auf die übrigen Theile nicht nothwendig durch die Einrede aus- geſchloſſen, weil der Richter nicht Mehr zuſprechen durfte, als der Kläger begehrte. Daraus ſind folgende Stellen zu erklären, die daher mit der im Text aufgeſtellten Regel nicht im Widerſpruch ſtehen: L. 20, L. 21 pr. de exc. r. jud. (44. 2), L. 46 § 5 de admin. (26. 7), L. 2 C. de jud. (3. 1). Vgl. Keller S. 540.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 447. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/465>, abgerufen am 25.11.2024.