Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Dieselbe Frage kann auch in folgender verwickelteren b. Dieselbe Regel kann aber auch zur Anwendung Es verdient bemerkt zu werden, da es neuerlich bezwei- rede gegen die auf das Landgut gerichtete zweite Klage nicht abge- leitet werden. (c) L. 15 de exc. r. jud. (44. 2). (d) Vgl. oben § 287. a. (e) L. 113 de R. J. (50. 17). --
Ähnliche Regeln, wie die hier für die Einrede der Rechtskraft aufge- stellte, gelten auch für die exe. pacti und jurisjurandi. L. 27 § 8 de pactis (2. 14), L. 7 de jurej. (12. 2). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Dieſelbe Frage kann auch in folgender verwickelteren b. Dieſelbe Regel kann aber auch zur Anwendung Es verdient bemerkt zu werden, da es neuerlich bezwei- rede gegen die auf das Landgut gerichtete zweite Klage nicht abge- leitet werden. (c) L. 15 de exc. r. jud. (44. 2). (d) Vgl. oben § 287. a. (e) L. 113 de R. J. (50. 17). —
Ähnliche Regeln, wie die hier für die Einrede der Rechtskraft aufge- ſtellte, gelten auch für die exe. pacti und jurisjurandi. L. 27 § 8 de pactis (2. 14), L. 7 de jurej. (12. 2). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0464" n="446"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p>Dieſelbe Frage kann auch in folgender verwickelteren<lb/> Geſtalt vorkommen, worin ſie im Römiſchen Recht aus-<lb/> drücklich erwähnt und entſchieden worden iſt <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 15 <hi rendition="#i">de exc. r. jud.</hi></hi> (44. 2).</note>. <hi rendition="#aq">A.</hi> und <hi rendition="#aq">B.</hi><lb/> machen Anſpruch auf die ganze Erbſchaft des verſtorbenen<lb/><hi rendition="#aq">C. — A.</hi> beſitzt aus dieſer Erbſchaft ein Haus, <hi rendition="#aq">B.</hi> ein<lb/> Landgut. — <hi rendition="#aq">A.</hi> klagt mit der Erbrechtsklage wegen des<lb/> Landgutes, und <hi rendition="#aq">B.</hi> wird verurtheilt. — Wenn nunmehr <hi rendition="#aq">B.</hi><lb/> gegen <hi rendition="#aq">A.</hi> wegen des Hauſes die Erbrechtsklage anſtellen<lb/> will, ſo ſteht ihm die Einrede der Rechtskraft entgegen,<lb/> weil aus der früheren Verurtheilung nothwendig folgt, daß<lb/> er kein Erbrecht hat <note place="foot" n="(d)">Vgl. oben § 287. <hi rendition="#aq">a.</hi></note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b.</hi> Dieſelbe Regel kann aber auch zur Anwendung<lb/> kommen, wenn irgend ein einzelnes Vermögensſtück (ſey<lb/> es ein dingliches Recht oder eine Schuldforderung) einge-<lb/> klagt, die Klage abgewieſen, und dann für einen Theil<lb/> jenes Vermögensſtücks wiederholt wird. Die Abweiſung<lb/> für das Ganze iſt auch entſcheidend für den einzelnen Theil,<lb/> ſo daß hier die Regel zur Anwendung kommt: <hi rendition="#aq">In toto et<lb/> pars continetur</hi> <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 113 <hi rendition="#i">de R. J.</hi></hi> (50. 17). —<lb/> Ähnliche Regeln, wie die hier für<lb/> die Einrede der Rechtskraft aufge-<lb/> ſtellte, gelten auch für die <hi rendition="#aq">exe.<lb/> pacti</hi> und <hi rendition="#aq">jurisjurandi. <hi rendition="#i">L.</hi> 27<lb/> § 8 <hi rendition="#i">de pactis</hi> (2. 14), <hi rendition="#i">L.</hi> 7 <hi rendition="#i">de<lb/> jurej.</hi></hi> (12. 2).</note>.</p><lb/> <p>Es verdient bemerkt zu werden, da es neuerlich bezwei-<lb/> felt worden iſt, daß dieſe Regel gleich wahr iſt für den<lb/> älteren und neueren Standpunkt unſrer Einrede, obgleich<lb/><note xml:id="seg2pn_51_2" prev="#seg2pn_51_1" place="foot" n="(b)">rede gegen die auf das Landgut<lb/> gerichtete zweite Klage nicht abge-<lb/> leitet werden.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [446/0464]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Dieſelbe Frage kann auch in folgender verwickelteren
Geſtalt vorkommen, worin ſie im Römiſchen Recht aus-
drücklich erwähnt und entſchieden worden iſt (c). A. und B.
machen Anſpruch auf die ganze Erbſchaft des verſtorbenen
C. — A. beſitzt aus dieſer Erbſchaft ein Haus, B. ein
Landgut. — A. klagt mit der Erbrechtsklage wegen des
Landgutes, und B. wird verurtheilt. — Wenn nunmehr B.
gegen A. wegen des Hauſes die Erbrechtsklage anſtellen
will, ſo ſteht ihm die Einrede der Rechtskraft entgegen,
weil aus der früheren Verurtheilung nothwendig folgt, daß
er kein Erbrecht hat (d).
b. Dieſelbe Regel kann aber auch zur Anwendung
kommen, wenn irgend ein einzelnes Vermögensſtück (ſey
es ein dingliches Recht oder eine Schuldforderung) einge-
klagt, die Klage abgewieſen, und dann für einen Theil
jenes Vermögensſtücks wiederholt wird. Die Abweiſung
für das Ganze iſt auch entſcheidend für den einzelnen Theil,
ſo daß hier die Regel zur Anwendung kommt: In toto et
pars continetur (e).
Es verdient bemerkt zu werden, da es neuerlich bezwei-
felt worden iſt, daß dieſe Regel gleich wahr iſt für den
älteren und neueren Standpunkt unſrer Einrede, obgleich
(b)
(c) L. 15 de exc. r. jud. (44. 2).
(d) Vgl. oben § 287. a.
(e) L. 113 de R. J. (50. 17). —
Ähnliche Regeln, wie die hier für
die Einrede der Rechtskraft aufge-
ſtellte, gelten auch für die exe.
pacti und jurisjurandi. L. 27
§ 8 de pactis (2. 14), L. 7 de
jurej. (12. 2).
(b) rede gegen die auf das Landgut
gerichtete zweite Klage nicht abge-
leitet werden.
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