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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
mißtrauisch machen müssen, daß der Richter nur summatim
prüfen solle, wovon die natürliche Folge ist, daß eine
solche Prüfung auf den Erfolg des späteren Rechtsstreits
keinen Einfluß haben durfte. Auch ist es nicht schwer, den
Grund dieser besonderen Vorschrift und ihrer Folge in der
ganz eigenthümlichen Natur der Alimentenforderung zu ent-
decken. Bei dieser kommt es darauf an, dem dringenden
persönlichen Bedürfniß schnell abzuhelfen, und dem unwieder-
bringlichen Nachtheil vorzubeugen, der aus dem Mangel
an Unterhalt entstehen kann. Es würde daher ganz will-
kührlich seyn, aus dieser höchst eigenthümlichen Vorschrift
irgend eine Folgerung für die allgemeine Behandlung des
Legitimationspunktes zu ziehen. Vielmehr ist in diesem be-
sonderen Fall anzunehmen, daß der Richter, der die Ali-
mente zuspricht, damit noch gar keine bestimmte Ueberzeugung
von dem wirklichen Daseyn einer Verwandtschaft habe aus-
sprechen wollen.

Ein ähnlicher, aber noch weniger scheinbarer Einwurf
ist aus folgender Vorschrift des Römischen Rechts ent-
nommen worden. Wenn ein rechtskräftig verurtheilter
Schuldner dem Urtheil nicht Folge leistet, so wird bekannt-
lich die Execution dadurch bewirkt, daß die richterliche
Obrigkeit Sachen des Verurtheilten abpfänden, und zur
Befriedigung des Gläubigers verkaufen läßt (q). Wenn
nun bei diesem Verfahren eine dritte Person auftritt, welche

(q) Pignus in causa judicati captum.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
mißtrauiſch machen müſſen, daß der Richter nur summatim
prüfen ſolle, wovon die natürliche Folge iſt, daß eine
ſolche Prüfung auf den Erfolg des ſpäteren Rechtsſtreits
keinen Einfluß haben durfte. Auch iſt es nicht ſchwer, den
Grund dieſer beſonderen Vorſchrift und ihrer Folge in der
ganz eigenthümlichen Natur der Alimentenforderung zu ent-
decken. Bei dieſer kommt es darauf an, dem dringenden
perſönlichen Bedürfniß ſchnell abzuhelfen, und dem unwieder-
bringlichen Nachtheil vorzubeugen, der aus dem Mangel
an Unterhalt entſtehen kann. Es würde daher ganz will-
kührlich ſeyn, aus dieſer höchſt eigenthümlichen Vorſchrift
irgend eine Folgerung für die allgemeine Behandlung des
Legitimationspunktes zu ziehen. Vielmehr iſt in dieſem be-
ſonderen Fall anzunehmen, daß der Richter, der die Ali-
mente zuſpricht, damit noch gar keine beſtimmte Ueberzeugung
von dem wirklichen Daſeyn einer Verwandtſchaft habe aus-
ſprechen wollen.

Ein ähnlicher, aber noch weniger ſcheinbarer Einwurf
iſt aus folgender Vorſchrift des Römiſchen Rechts ent-
nommen worden. Wenn ein rechtskräftig verurtheilter
Schuldner dem Urtheil nicht Folge leiſtet, ſo wird bekannt-
lich die Execution dadurch bewirkt, daß die richterliche
Obrigkeit Sachen des Verurtheilten abpfänden, und zur
Befriedigung des Gläubigers verkaufen läßt (q). Wenn
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[438/0456] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. mißtrauiſch machen müſſen, daß der Richter nur summatim prüfen ſolle, wovon die natürliche Folge iſt, daß eine ſolche Prüfung auf den Erfolg des ſpäteren Rechtsſtreits keinen Einfluß haben durfte. Auch iſt es nicht ſchwer, den Grund dieſer beſonderen Vorſchrift und ihrer Folge in der ganz eigenthümlichen Natur der Alimentenforderung zu ent- decken. Bei dieſer kommt es darauf an, dem dringenden perſönlichen Bedürfniß ſchnell abzuhelfen, und dem unwieder- bringlichen Nachtheil vorzubeugen, der aus dem Mangel an Unterhalt entſtehen kann. Es würde daher ganz will- kührlich ſeyn, aus dieſer höchſt eigenthümlichen Vorſchrift irgend eine Folgerung für die allgemeine Behandlung des Legitimationspunktes zu ziehen. Vielmehr iſt in dieſem be- ſonderen Fall anzunehmen, daß der Richter, der die Ali- mente zuſpricht, damit noch gar keine beſtimmte Ueberzeugung von dem wirklichen Daſeyn einer Verwandtſchaft habe aus- ſprechen wollen. Ein ähnlicher, aber noch weniger ſcheinbarer Einwurf iſt aus folgender Vorſchrift des Römiſchen Rechts ent- nommen worden. Wenn ein rechtskräftig verurtheilter Schuldner dem Urtheil nicht Folge leiſtet, ſo wird bekannt- lich die Execution dadurch bewirkt, daß die richterliche Obrigkeit Sachen des Verurtheilten abpfänden, und zur Befriedigung des Gläubigers verkaufen läßt (q). Wenn nun bei dieſem Verfahren eine dritte Perſon auftritt, welche (q) Pignus in causa judicati captum.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/456>, abgerufen am 22.11.2024.