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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 297. Einrede. Dieselbe Rechtsfrage.
Beklagten anstellt, so steht ihm unsre Einrede entgegen,
weil die frühere Verurtheilung unabänderlich ausgesprochen
hat, daß er nicht Eigenthümer sey (e). -- Ganz eben so
verhält es sich mit der Erbrechtsklage, welche nach erfolgter
Verurtheilung in umgekehrter Weise angestellt wird (f). --
Derselbe Fall endlich kann auch bei der Hypothekarklage
zwischen zwei Pfandgläubigern eintreten, wenn in dem
ersten Rechtsstreit dem Kläger die Priorität zugesprochen
worden ist, und nun in dem zweiten der frühere Beklagte
als Kläger abermals diese Priorität für sich geltend zu
machen versucht (g).

Wenn ferner in einer Eigenthumsklage der Kläger ab-
gewiesen wird, weil der Richter das Eigenthum verneint,
dann aber der Besitz der Sache an diesen Kläger kommt,
und nun der frühere Beklagte gegen ihn die Publicianische
Klage anstellt, so kann der frühere Kläger (gegenwärtig
Beklagter) gegen diese Klage die exceptio dominii gebrauchen.
Allein diese Einrede wird ihm durch die replicatio rei judi-
catae
entkräftet, weil in dem früheren Rechtsstreit das
Dasein seines Eigenthums rechtskräftig verneint worden
ist (h).


(e) L. 30 § 1 de exc. r. jud.
(44. 2), L. 40 § 2 de proc.
(3. 3).
-- Vgl. oben § 287. a.
(f) L. 15 de exc. r. jud.
(44. 2).
(g) L. 19 de exc. r. jud. (44. 2)
"eandem enim quaestionem re-
vocat in judicium."
Auch in
dieser einzelnen Anwendung ge-
braucht also Marcellus denselben
entscheidenden Ausdruck, der in den
allgemeinen Aussprüchen des Ul-
pian
vorkommt (§ 296).
(h) L. 24 de exc. r. jud.
(44. 2).

§. 297. Einrede. Dieſelbe Rechtsfrage.
Beklagten anſtellt, ſo ſteht ihm unſre Einrede entgegen,
weil die frühere Verurtheilung unabänderlich ausgeſprochen
hat, daß er nicht Eigenthümer ſey (e). — Ganz eben ſo
verhält es ſich mit der Erbrechtsklage, welche nach erfolgter
Verurtheilung in umgekehrter Weiſe angeſtellt wird (f). —
Derſelbe Fall endlich kann auch bei der Hypothekarklage
zwiſchen zwei Pfandgläubigern eintreten, wenn in dem
erſten Rechtsſtreit dem Kläger die Priorität zugeſprochen
worden iſt, und nun in dem zweiten der frühere Beklagte
als Kläger abermals dieſe Priorität für ſich geltend zu
machen verſucht (g).

Wenn ferner in einer Eigenthumsklage der Kläger ab-
gewieſen wird, weil der Richter das Eigenthum verneint,
dann aber der Beſitz der Sache an dieſen Kläger kommt,
und nun der frühere Beklagte gegen ihn die Publicianiſche
Klage anſtellt, ſo kann der frühere Kläger (gegenwärtig
Beklagter) gegen dieſe Klage die exceptio dominii gebrauchen.
Allein dieſe Einrede wird ihm durch die replicatio rei judi-
catae
entkräftet, weil in dem früheren Rechtsſtreit das
Daſein ſeines Eigenthums rechtskräftig verneint worden
iſt (h).


(e) L. 30 § 1 de exc. r. jud.
(44. 2), L. 40 § 2 de proc.
(3. 3).
— Vgl. oben § 287. a.
(f) L. 15 de exc. r. jud.
(44. 2).
(g) L. 19 de exc. r. jud. (44. 2)
„eandem enim quaestionem re-
vocat in judicium.“
Auch in
dieſer einzelnen Anwendung ge-
braucht alſo Marcellus denſelben
entſcheidenden Ausdruck, der in den
allgemeinen Ausſprüchen des Ul-
pian
vorkommt (§ 296).
(h) L. 24 de exc. r. jud.
(44. 2).
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[427/0445] §. 297. Einrede. Dieſelbe Rechtsfrage. Beklagten anſtellt, ſo ſteht ihm unſre Einrede entgegen, weil die frühere Verurtheilung unabänderlich ausgeſprochen hat, daß er nicht Eigenthümer ſey (e). — Ganz eben ſo verhält es ſich mit der Erbrechtsklage, welche nach erfolgter Verurtheilung in umgekehrter Weiſe angeſtellt wird (f). — Derſelbe Fall endlich kann auch bei der Hypothekarklage zwiſchen zwei Pfandgläubigern eintreten, wenn in dem erſten Rechtsſtreit dem Kläger die Priorität zugeſprochen worden iſt, und nun in dem zweiten der frühere Beklagte als Kläger abermals dieſe Priorität für ſich geltend zu machen verſucht (g). Wenn ferner in einer Eigenthumsklage der Kläger ab- gewieſen wird, weil der Richter das Eigenthum verneint, dann aber der Beſitz der Sache an dieſen Kläger kommt, und nun der frühere Beklagte gegen ihn die Publicianiſche Klage anſtellt, ſo kann der frühere Kläger (gegenwärtig Beklagter) gegen dieſe Klage die exceptio dominii gebrauchen. Allein dieſe Einrede wird ihm durch die replicatio rei judi- catae entkräftet, weil in dem früheren Rechtsſtreit das Daſein ſeines Eigenthums rechtskräftig verneint worden iſt (h). (e) L. 30 § 1 de exc. r. jud. (44. 2), L. 40 § 2 de proc. (3. 3). — Vgl. oben § 287. a. (f) L. 15 de exc. r. jud. (44. 2). (g) L. 19 de exc. r. jud. (44. 2) „eandem enim quaestionem re- vocat in judicium.“ Auch in dieſer einzelnen Anwendung ge- braucht alſo Marcellus denſelben entſcheidenden Ausdruck, der in den allgemeinen Ausſprüchen des Ul- pian vorkommt (§ 296). (h) L. 24 de exc. r. jud. (44. 2).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/445>, abgerufen am 25.11.2024.