Eben so unzweifelhaft ist folgende Entscheidung für die exceptio jurisjurandi, deren hier anwendbare Analogie schon oben (§ 295) geltend gemacht worden ist. Wenn eine Entschädigung eingeklagt wird mit der Klage aus einem Mandat, einer Geschäftsführung, einer Societät, und der Beklagte schwört, die Thatsache, woraus die Ent- schädigung abgeleitet wird, sey nicht wahr, so wird durch die Einrede des Eides nicht blos die Wiederholung der früheren Klage ausgeschlossen, sondern auch die certi con- dictio, wenn etwa eine solche aus derselben Thatsache, worauf sich der Eid bezog, an sich begründet werden könnte. Auch hier wird die Anwendbarkeit der Einrede in dem späteren Rechtsstreit ausdrücklich davon abhängig ge- macht, daß darin eadem quaestio, wie in dem früheren Rechtsstreit, zur Entscheidung gebracht werde (d).
2.
Verschiedene Parteirolle in dem ersten und zweiten Rechtsstreit. Auch durch diese Verschiedenheit wird die Anwendung der Exception oder Replication der Rechts- kraft niemals verhindert, welches aus folgenden ganz un- zweifelhaften Entscheidungen einzelner Fälle hervorgeht.
Wenn der Beklagte in einer Eigenthumsklage verurtheilt wird, und dann dieselbe Eigenthumsklage gegen den früheren
(d)L. 28 § 4 de jurejur. (12. 2) "Exceptio jurisjurandi non tantum, si ea actione quis uta- tur, cujus nomine exegit jus- jurandum, opponi debet, sed etiam, si alia, si modo eadem quaestio in hoc judicium dedu- catur" rel. Ganz eben so ver- hält es sich mit der exceptio pacti. L. 27 § 8 de pactis (2. 14).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Eben ſo unzweifelhaft iſt folgende Entſcheidung für die exceptio jurisjurandi, deren hier anwendbare Analogie ſchon oben (§ 295) geltend gemacht worden iſt. Wenn eine Entſchädigung eingeklagt wird mit der Klage aus einem Mandat, einer Geſchäftsführung, einer Societät, und der Beklagte ſchwört, die Thatſache, woraus die Ent- ſchädigung abgeleitet wird, ſey nicht wahr, ſo wird durch die Einrede des Eides nicht blos die Wiederholung der früheren Klage ausgeſchloſſen, ſondern auch die certi con- dictio, wenn etwa eine ſolche aus derſelben Thatſache, worauf ſich der Eid bezog, an ſich begründet werden könnte. Auch hier wird die Anwendbarkeit der Einrede in dem ſpäteren Rechtsſtreit ausdrücklich davon abhängig ge- macht, daß darin eadem quaestio, wie in dem früheren Rechtsſtreit, zur Entſcheidung gebracht werde (d).
2.
Verſchiedene Parteirolle in dem erſten und zweiten Rechtsſtreit. Auch durch dieſe Verſchiedenheit wird die Anwendung der Exception oder Replication der Rechts- kraft niemals verhindert, welches aus folgenden ganz un- zweifelhaften Entſcheidungen einzelner Fälle hervorgeht.
Wenn der Beklagte in einer Eigenthumsklage verurtheilt wird, und dann dieſelbe Eigenthumsklage gegen den früheren
(d)L. 28 § 4 de jurejur. (12. 2) „Exceptio jurisjurandi non tantum, si ea actione quis uta- tur, cujus nomine exegit jus- jurandum, opponi debet, sed etiam, si alia, si modo eadem quaestio in hoc judicium dedu- catur“ rel. Ganz eben ſo ver- hält es ſich mit der exceptio pacti. L. 27 § 8 de pactis (2. 14).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Eben ſo unzweifelhaft iſt folgende Entſcheidung für die
exceptio jurisjurandi, deren hier anwendbare Analogie
ſchon oben (§ 295) geltend gemacht worden iſt. Wenn
eine Entſchädigung eingeklagt wird mit der Klage aus
einem Mandat, einer Geſchäftsführung, einer Societät,
und der Beklagte ſchwört, die Thatſache, woraus die Ent-
ſchädigung abgeleitet wird, ſey nicht wahr, ſo wird durch
die Einrede des Eides nicht blos die Wiederholung der
früheren Klage ausgeſchloſſen, ſondern auch die certi con-
dictio, wenn etwa eine ſolche aus derſelben Thatſache,
worauf ſich der Eid bezog, an ſich begründet werden
könnte. Auch hier wird die Anwendbarkeit der Einrede in
dem ſpäteren Rechtsſtreit ausdrücklich davon abhängig ge-
macht, daß darin eadem quaestio, wie in dem früheren
Rechtsſtreit, zur Entſcheidung gebracht werde (d).
2. Verſchiedene Parteirolle in dem erſten und
zweiten Rechtsſtreit. Auch durch dieſe Verſchiedenheit wird
die Anwendung der Exception oder Replication der Rechts-
kraft niemals verhindert, welches aus folgenden ganz un-
zweifelhaften Entſcheidungen einzelner Fälle hervorgeht.
Wenn der Beklagte in einer Eigenthumsklage verurtheilt
wird, und dann dieſelbe Eigenthumsklage gegen den früheren
(d) L. 28 § 4 de jurejur. (12. 2)
„Exceptio jurisjurandi non
tantum, si ea actione quis uta-
tur, cujus nomine exegit jus-
jurandum, opponi debet, sed
etiam, si alia, si modo eadem
quaestio in hoc judicium dedu-
catur“ rel. Ganz eben ſo ver-
hält es ſich mit der exceptio
pacti. L. 27 § 8 de pactis
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 426. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/444>, abgerufen am 22.11.2024.
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