will. Ist aber eine dieser Klagen abgewiesen, weil der Richter keine Beschädigung annimmt, so ist auch der Ge- brauch der anderen Klage durch die Einrede der Rechts- kraft ausgeschlossen.
Eine solche Entscheidung findet sich nun wirklich in mehreren einzelnen Anwendungen, jedoch so unbestimmt, daß diese allein nicht als zweifellose Bestätigungen unsrer Regel gelten können. Wenn nämlich darin blos gesagt wird, die spätere Klage werde durch die frühere ausge- schlossen (b), so bleibt es dabei noch ungewiß, ob nicht vorausgesetzt ist, die Entschädigung sey durch die frühere Klage bereits bewirkt worden, in welchem Fall vielmehr die Regel der Concurrenz, als die der Einrede, entscheidend seyn würde. In einigen anderen Stellen wird allerdings die exceptio rei judicatae als Grund der Ausschließung erwähnt; jedoch ist es auch da nicht klar, ob in der That der Inhalt des früheren Urtheils und nicht vielmehr das bloße Daseyn desselben, also die Einrede in der negativen Function, gemeint ist (c).
Dagegen sind völlig klar und unzweifelhaft mehrere Entscheidungen, die bei den folgenden Klassen der Ver- schiedenheit vorkommen werden, namentlich bei der Ver- schiedenheit der Parteirollen, und bei dem Legitimations- punkt.
(b)L. 18 § 1 commod. (13. 6), L. 38 § 1 pro soc. (17. 2), L. 1 § 21 tutelae (27. 3), L. 4 § 5 quod cum eo (14. 5).
(c)L. 4 § 3 de noxal. (9. 4), L. 25 § 1 de exc. r. jud. (44. 2).
§. 296. Einrede. Dieſelbe Rechtsfrage.
will. Iſt aber eine dieſer Klagen abgewieſen, weil der Richter keine Beſchädigung annimmt, ſo iſt auch der Ge- brauch der anderen Klage durch die Einrede der Rechts- kraft ausgeſchloſſen.
Eine ſolche Entſcheidung findet ſich nun wirklich in mehreren einzelnen Anwendungen, jedoch ſo unbeſtimmt, daß dieſe allein nicht als zweifelloſe Beſtätigungen unſrer Regel gelten können. Wenn nämlich darin blos geſagt wird, die ſpätere Klage werde durch die frühere ausge- ſchloſſen (b), ſo bleibt es dabei noch ungewiß, ob nicht vorausgeſetzt iſt, die Entſchädigung ſey durch die frühere Klage bereits bewirkt worden, in welchem Fall vielmehr die Regel der Concurrenz, als die der Einrede, entſcheidend ſeyn würde. In einigen anderen Stellen wird allerdings die exceptio rei judicatae als Grund der Ausſchließung erwähnt; jedoch iſt es auch da nicht klar, ob in der That der Inhalt des früheren Urtheils und nicht vielmehr das bloße Daſeyn deſſelben, alſo die Einrede in der negativen Function, gemeint iſt (c).
Dagegen ſind völlig klar und unzweifelhaft mehrere Entſcheidungen, die bei den folgenden Klaſſen der Ver- ſchiedenheit vorkommen werden, namentlich bei der Ver- ſchiedenheit der Parteirollen, und bei dem Legitimations- punkt.
(b)L. 18 § 1 commod. (13. 6), L. 38 § 1 pro soc. (17. 2), L. 1 § 21 tutelae (27. 3), L. 4 § 5 quod cum eo (14. 5).
(c)L. 4 § 3 de noxal. (9. 4), L. 25 § 1 de exc. r. jud. (44. 2).
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0443"n="425"/><fwplace="top"type="header">§. 296. Einrede. Dieſelbe Rechtsfrage.</fw><lb/>
will. Iſt aber eine dieſer Klagen abgewieſen, weil der<lb/>
Richter keine Beſchädigung annimmt, ſo iſt auch der Ge-<lb/>
brauch der anderen Klage durch die Einrede der Rechts-<lb/>
kraft ausgeſchloſſen.</p><lb/><p>Eine ſolche Entſcheidung findet ſich nun wirklich in<lb/>
mehreren einzelnen Anwendungen, jedoch ſo unbeſtimmt,<lb/>
daß dieſe allein nicht als zweifelloſe Beſtätigungen unſrer<lb/>
Regel gelten können. Wenn nämlich darin blos geſagt<lb/>
wird, die ſpätere Klage werde durch die frühere ausge-<lb/>ſchloſſen <noteplace="foot"n="(b)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 18 § 1 <hirendition="#i">commod.</hi> (13. 6)<hirendition="#i">,<lb/>
L.</hi> 38 § 1 <hirendition="#i">pro soc.</hi> (17. 2)<hirendition="#i">, L.</hi> 1<lb/>
§ 21 <hirendition="#i">tutelae</hi> (27. 3)<hirendition="#i">, L.</hi> 4 § 5<lb/><hirendition="#i">quod cum eo</hi></hi> (14. 5).</note>, ſo bleibt es dabei noch ungewiß, ob nicht<lb/>
vorausgeſetzt iſt, die Entſchädigung ſey durch die frühere<lb/>
Klage bereits <hirendition="#g">bewirkt</hi> worden, in welchem Fall vielmehr<lb/>
die Regel der Concurrenz, als die der Einrede, entſcheidend<lb/>ſeyn würde. In einigen anderen Stellen wird allerdings<lb/>
die <hirendition="#aq">exceptio rei judicatae</hi> als Grund der Ausſchließung<lb/>
erwähnt; jedoch iſt es auch da nicht klar, ob in der That<lb/>
der <hirendition="#g">Inhalt</hi> des früheren Urtheils und nicht vielmehr das<lb/>
bloße Daſeyn deſſelben, alſo die Einrede in der negativen<lb/>
Function, gemeint iſt <noteplace="foot"n="(c)"><hirendition="#aq"><hirendition="#i">L.</hi> 4 § 3 <hirendition="#i">de noxal.</hi> (9. 4)<hirendition="#i">,<lb/>
L.</hi> 25 § 1 <hirendition="#i">de exc. r. jud.</hi></hi> (44. 2).</note>.</p><lb/><p>Dagegen ſind völlig klar und unzweifelhaft mehrere<lb/>
Entſcheidungen, die bei den folgenden Klaſſen der Ver-<lb/>ſchiedenheit vorkommen werden, namentlich bei der Ver-<lb/>ſchiedenheit der Parteirollen, und bei dem Legitimations-<lb/>
punkt.</p><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[425/0443]
§. 296. Einrede. Dieſelbe Rechtsfrage.
will. Iſt aber eine dieſer Klagen abgewieſen, weil der
Richter keine Beſchädigung annimmt, ſo iſt auch der Ge-
brauch der anderen Klage durch die Einrede der Rechts-
kraft ausgeſchloſſen.
Eine ſolche Entſcheidung findet ſich nun wirklich in
mehreren einzelnen Anwendungen, jedoch ſo unbeſtimmt,
daß dieſe allein nicht als zweifelloſe Beſtätigungen unſrer
Regel gelten können. Wenn nämlich darin blos geſagt
wird, die ſpätere Klage werde durch die frühere ausge-
ſchloſſen (b), ſo bleibt es dabei noch ungewiß, ob nicht
vorausgeſetzt iſt, die Entſchädigung ſey durch die frühere
Klage bereits bewirkt worden, in welchem Fall vielmehr
die Regel der Concurrenz, als die der Einrede, entſcheidend
ſeyn würde. In einigen anderen Stellen wird allerdings
die exceptio rei judicatae als Grund der Ausſchließung
erwähnt; jedoch iſt es auch da nicht klar, ob in der That
der Inhalt des früheren Urtheils und nicht vielmehr das
bloße Daſeyn deſſelben, alſo die Einrede in der negativen
Function, gemeint iſt (c).
Dagegen ſind völlig klar und unzweifelhaft mehrere
Entſcheidungen, die bei den folgenden Klaſſen der Ver-
ſchiedenheit vorkommen werden, namentlich bei der Ver-
ſchiedenheit der Parteirollen, und bei dem Legitimations-
punkt.
(b) L. 18 § 1 commod. (13. 6),
L. 38 § 1 pro soc. (17. 2), L. 1
§ 21 tutelae (27. 3), L. 4 § 5
quod cum eo (14. 5).
(c) L. 4 § 3 de noxal. (9. 4),
L. 25 § 1 de exc. r. jud. (44. 2).
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/443>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.