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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 296. Einrede. Dieselbe Rechtsfrage.
will. Ist aber eine dieser Klagen abgewiesen, weil der
Richter keine Beschädigung annimmt, so ist auch der Ge-
brauch der anderen Klage durch die Einrede der Rechts-
kraft ausgeschlossen.

Eine solche Entscheidung findet sich nun wirklich in
mehreren einzelnen Anwendungen, jedoch so unbestimmt,
daß diese allein nicht als zweifellose Bestätigungen unsrer
Regel gelten können. Wenn nämlich darin blos gesagt
wird, die spätere Klage werde durch die frühere ausge-
schlossen (b), so bleibt es dabei noch ungewiß, ob nicht
vorausgesetzt ist, die Entschädigung sey durch die frühere
Klage bereits bewirkt worden, in welchem Fall vielmehr
die Regel der Concurrenz, als die der Einrede, entscheidend
seyn würde. In einigen anderen Stellen wird allerdings
die exceptio rei judicatae als Grund der Ausschließung
erwähnt; jedoch ist es auch da nicht klar, ob in der That
der Inhalt des früheren Urtheils und nicht vielmehr das
bloße Daseyn desselben, also die Einrede in der negativen
Function, gemeint ist (c).

Dagegen sind völlig klar und unzweifelhaft mehrere
Entscheidungen, die bei den folgenden Klassen der Ver-
schiedenheit vorkommen werden, namentlich bei der Ver-
schiedenheit der Parteirollen, und bei dem Legitimations-
punkt.


(b) L. 18 § 1 commod. (13. 6),
L.
38 § 1 pro soc. (17. 2), L. 1
§ 21 tutelae (27. 3), L. 4 § 5
quod cum eo
(14. 5).
(c) L. 4 § 3 de noxal. (9. 4),
L.
25 § 1 de exc. r. jud.
(44. 2).

§. 296. Einrede. Dieſelbe Rechtsfrage.
will. Iſt aber eine dieſer Klagen abgewieſen, weil der
Richter keine Beſchädigung annimmt, ſo iſt auch der Ge-
brauch der anderen Klage durch die Einrede der Rechts-
kraft ausgeſchloſſen.

Eine ſolche Entſcheidung findet ſich nun wirklich in
mehreren einzelnen Anwendungen, jedoch ſo unbeſtimmt,
daß dieſe allein nicht als zweifelloſe Beſtätigungen unſrer
Regel gelten können. Wenn nämlich darin blos geſagt
wird, die ſpätere Klage werde durch die frühere ausge-
ſchloſſen (b), ſo bleibt es dabei noch ungewiß, ob nicht
vorausgeſetzt iſt, die Entſchädigung ſey durch die frühere
Klage bereits bewirkt worden, in welchem Fall vielmehr
die Regel der Concurrenz, als die der Einrede, entſcheidend
ſeyn würde. In einigen anderen Stellen wird allerdings
die exceptio rei judicatae als Grund der Ausſchließung
erwähnt; jedoch iſt es auch da nicht klar, ob in der That
der Inhalt des früheren Urtheils und nicht vielmehr das
bloße Daſeyn deſſelben, alſo die Einrede in der negativen
Function, gemeint iſt (c).

Dagegen ſind völlig klar und unzweifelhaft mehrere
Entſcheidungen, die bei den folgenden Klaſſen der Ver-
ſchiedenheit vorkommen werden, namentlich bei der Ver-
ſchiedenheit der Parteirollen, und bei dem Legitimations-
punkt.


(b) L. 18 § 1 commod. (13. 6),
L.
38 § 1 pro soc. (17. 2), L. 1
§ 21 tutelae (27. 3), L. 4 § 5
quod cum eo
(14. 5).
(c) L. 4 § 3 de noxal. (9. 4),
L.
25 § 1 de exc. r. jud.
(44. 2).
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[425/0443] §. 296. Einrede. Dieſelbe Rechtsfrage. will. Iſt aber eine dieſer Klagen abgewieſen, weil der Richter keine Beſchädigung annimmt, ſo iſt auch der Ge- brauch der anderen Klage durch die Einrede der Rechts- kraft ausgeſchloſſen. Eine ſolche Entſcheidung findet ſich nun wirklich in mehreren einzelnen Anwendungen, jedoch ſo unbeſtimmt, daß dieſe allein nicht als zweifelloſe Beſtätigungen unſrer Regel gelten können. Wenn nämlich darin blos geſagt wird, die ſpätere Klage werde durch die frühere ausge- ſchloſſen (b), ſo bleibt es dabei noch ungewiß, ob nicht vorausgeſetzt iſt, die Entſchädigung ſey durch die frühere Klage bereits bewirkt worden, in welchem Fall vielmehr die Regel der Concurrenz, als die der Einrede, entſcheidend ſeyn würde. In einigen anderen Stellen wird allerdings die exceptio rei judicatae als Grund der Ausſchließung erwähnt; jedoch iſt es auch da nicht klar, ob in der That der Inhalt des früheren Urtheils und nicht vielmehr das bloße Daſeyn deſſelben, alſo die Einrede in der negativen Function, gemeint iſt (c). Dagegen ſind völlig klar und unzweifelhaft mehrere Entſcheidungen, die bei den folgenden Klaſſen der Ver- ſchiedenheit vorkommen werden, namentlich bei der Ver- ſchiedenheit der Parteirollen, und bei dem Legitimations- punkt. (b) L. 18 § 1 commod. (13. 6), L. 38 § 1 pro soc. (17. 2), L. 1 § 21 tutelae (27. 3), L. 4 § 5 quod cum eo (14. 5). (c) L. 4 § 3 de noxal. (9. 4), L. 25 § 1 de exc. r. jud. (44. 2).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/443>, abgerufen am 25.11.2024.