Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 296. Einrede der Rechtskraft. Dieselbe Rechtsfrage. bloße Bedingung eines anderen, eigentlich verfolgtenRechts zur Sprache kommen (als Legitimationspunkt). 4. Der äußere Gegenstand kann in beiden Klagen ver- schieden seyn. 5. Der juristische Gegenstand kann in beiden Klagen ver- schieden seyn. 6. Das bestrittene Recht kann in beiden Klagen aus verschiedenen Entstehungsgründen abgeleitet werden. Die hier aufgestellte Behauptung geht also dahin, daß (i) Derselbe innere Zusammen-
hang bewährt sich in der Behand- lung beider Gegenstände, wie sie in der Praxis und in der Literatur des Preußischen Rechts wahrzu- nehmen ist. Vgl. Koch Lehrbuch V. 1 § 200. §. 296. Einrede der Rechtskraft. Dieſelbe Rechtsfrage. bloße Bedingung eines anderen, eigentlich verfolgtenRechts zur Sprache kommen (als Legitimationspunkt). 4. Der äußere Gegenſtand kann in beiden Klagen ver- ſchieden ſeyn. 5. Der juriſtiſche Gegenſtand kann in beiden Klagen ver- ſchieden ſeyn. 6. Das beſtrittene Recht kann in beiden Klagen aus verſchiedenen Entſtehungsgründen abgeleitet werden. Die hier aufgeſtellte Behauptung geht alſo dahin, daß (i) Derſelbe innere Zuſammen-
hang bewährt ſich in der Behand- lung beider Gegenſtände, wie ſie in der Praxis und in der Literatur des Preußiſchen Rechts wahrzu- nehmen iſt. Vgl. Koch Lehrbuch V. 1 § 200. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <list> <item><pb facs="#f0441" n="423"/><fw place="top" type="header">§. 296. Einrede der Rechtskraft. Dieſelbe Rechtsfrage.</fw><lb/> bloße Bedingung eines anderen, eigentlich verfolgten<lb/> Rechts zur Sprache kommen (als Legitimationspunkt).</item><lb/> <item>4. Der äußere Gegenſtand kann in beiden Klagen ver-<lb/> ſchieden ſeyn.</item><lb/> <item>5. Der juriſtiſche Gegenſtand kann in beiden Klagen ver-<lb/> ſchieden ſeyn.</item><lb/> <item>6. Das beſtrittene Recht kann in beiden Klagen aus<lb/> verſchiedenen Entſtehungsgründen abgeleitet werden.</item> </list><lb/> <p>Die hier aufgeſtellte Behauptung geht alſo dahin, daß<lb/> die Übereinſtimmung der Rechtsfrage <hi rendition="#aq">(eadem quaestio)</hi><lb/> für die Anwendbarkeit der Einrede der Rechtskraft allein<lb/> entſcheidend iſt, und daß daneben andere, wenn auch ſehr<lb/> ſcheinbare, Verſchiedenheiten beider Klagen nicht in Betracht<lb/> kommen. Dieſe Behauptung aber ſteht in dem engſten<lb/> Zuſammenhang mit der oben aufgeſtellten Lehre von den<lb/> (objectiven) Gründen des Urtheils, als weſentlichen, un-<lb/> trennbaren Beſtandtheilen deſſelben, auf welche ſich die<lb/> Rechtskraft des Urtheils ſelbſt mit erſtreckt. In der Auf-<lb/> faſſung der Römiſchen Juriſten erſcheinen beide Behaup-<lb/> tungen als zuſammenhangende Stücke eines und deſſelben<lb/> Grundſatzes, und auch bei den neueren Schriftſtellern be-<lb/> währt ſich dieſer innere Zuſammenhang darin, daß faſt<lb/> überall beide Fragen gleich richtig oder gleich irrig aufge-<lb/> faßt zu werden pflegen <note place="foot" n="(i)">Derſelbe innere Zuſammen-<lb/> hang bewährt ſich in der Behand-<lb/> lung beider Gegenſtände, wie ſie<lb/> in der Praxis und in der Literatur<lb/> des Preußiſchen Rechts wahrzu-<lb/> nehmen iſt. Vgl. <hi rendition="#g">Koch</hi> Lehrbuch<lb/> V. 1 § 200.</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [423/0441]
§. 296. Einrede der Rechtskraft. Dieſelbe Rechtsfrage.
bloße Bedingung eines anderen, eigentlich verfolgten
Rechts zur Sprache kommen (als Legitimationspunkt).
4. Der äußere Gegenſtand kann in beiden Klagen ver-
ſchieden ſeyn.
5. Der juriſtiſche Gegenſtand kann in beiden Klagen ver-
ſchieden ſeyn.
6. Das beſtrittene Recht kann in beiden Klagen aus
verſchiedenen Entſtehungsgründen abgeleitet werden.
Die hier aufgeſtellte Behauptung geht alſo dahin, daß
die Übereinſtimmung der Rechtsfrage (eadem quaestio)
für die Anwendbarkeit der Einrede der Rechtskraft allein
entſcheidend iſt, und daß daneben andere, wenn auch ſehr
ſcheinbare, Verſchiedenheiten beider Klagen nicht in Betracht
kommen. Dieſe Behauptung aber ſteht in dem engſten
Zuſammenhang mit der oben aufgeſtellten Lehre von den
(objectiven) Gründen des Urtheils, als weſentlichen, un-
trennbaren Beſtandtheilen deſſelben, auf welche ſich die
Rechtskraft des Urtheils ſelbſt mit erſtreckt. In der Auf-
faſſung der Römiſchen Juriſten erſcheinen beide Behaup-
tungen als zuſammenhangende Stücke eines und deſſelben
Grundſatzes, und auch bei den neueren Schriftſtellern be-
währt ſich dieſer innere Zuſammenhang darin, daß faſt
überall beide Fragen gleich richtig oder gleich irrig aufge-
faßt zu werden pflegen (i).
(i) Derſelbe innere Zuſammen-
hang bewährt ſich in der Behand-
lung beider Gegenſtände, wie ſie
in der Praxis und in der Literatur
des Preußiſchen Rechts wahrzu-
nehmen iſt. Vgl. Koch Lehrbuch
V. 1 § 200.
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