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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 296. Einrede der Rechtskraft. Dieselbe Rechtsfrage.
heren Urheils zu beachten und zu befolgen. Diese größere
Bestimmtheit des Ausdrucks ist nicht nur an sich eine
wesentliche Verbesserung, sondern sie enthält zugleich ein
unverkennbares Zeichen, daß man sich, indem man diesen
Ausdruck wählte, der neueren Entwicklung unsres Rechts-
instituts (der positiven Function der exceptio rei judicatae)
deutlich bewußt geworden war.

Allerdings wurde auch bei der älteren Gestalt jener
Exception (der negativen Function) eine gewisse Identität
beider Klagen erfordert; allein diese hatte dabei eine nicht
wenig verschiedene Bedeutung, indem vorzugsweise auf die
übereinstimmende Intentio beider Klagen (nicht auf den In-
halt des Urtheils) gesehen wurde, wovon in dem neuesten
Recht ohnehin nicht mehr die Rede seyn könnte (c).



Zunächst ist also das Daseyn derselben Rechtsfrage
(die objective Identität), als erste Bedingung für die Ein-
rede der Rechtskraft, genau zu bestimmen. Diese Bedingung
schließt zwei entgegengesetzte Regeln in sich, deren Sinn
vorläufig festzustellen und durch Beispiele anschaulich zu
machen ist.

I. Soweit beide Klagen auf einer verschiedenen
Rechtsfrage
beruhen, darf die Einrede der Rechtskraft

(c) Dieser Punkt ist von Keller
§ 33 mit großer Sorgfalt, und
mit Beachtung der nöthigen Ein-
schränkungen behandelt worden. --
Von demselben Schriftsteller wird
S. 272--275 ausgeführt, daß
eadem quaestio mit der eigen-
thümlichen Natur der Einrede in
ihrer positiven Function in Ver-
bindung steht.
27*

§. 296. Einrede der Rechtskraft. Dieſelbe Rechtsfrage.
heren Urheils zu beachten und zu befolgen. Dieſe größere
Beſtimmtheit des Ausdrucks iſt nicht nur an ſich eine
weſentliche Verbeſſerung, ſondern ſie enthält zugleich ein
unverkennbares Zeichen, daß man ſich, indem man dieſen
Ausdruck wählte, der neueren Entwicklung unſres Rechts-
inſtituts (der poſitiven Function der exceptio rei judicatae)
deutlich bewußt geworden war.

Allerdings wurde auch bei der älteren Geſtalt jener
Exception (der negativen Function) eine gewiſſe Identität
beider Klagen erfordert; allein dieſe hatte dabei eine nicht
wenig verſchiedene Bedeutung, indem vorzugsweiſe auf die
übereinſtimmende Intentio beider Klagen (nicht auf den In-
halt des Urtheils) geſehen wurde, wovon in dem neueſten
Recht ohnehin nicht mehr die Rede ſeyn könnte (c).



Zunächſt iſt alſo das Daſeyn derſelben Rechtsfrage
(die objective Identität), als erſte Bedingung für die Ein-
rede der Rechtskraft, genau zu beſtimmen. Dieſe Bedingung
ſchließt zwei entgegengeſetzte Regeln in ſich, deren Sinn
vorläufig feſtzuſtellen und durch Beiſpiele anſchaulich zu
machen iſt.

I. Soweit beide Klagen auf einer verſchiedenen
Rechtsfrage
beruhen, darf die Einrede der Rechtskraft

(c) Dieſer Punkt iſt von Keller
§ 33 mit großer Sorgfalt, und
mit Beachtung der nöthigen Ein-
ſchränkungen behandelt worden. —
Von demſelben Schriftſteller wird
S. 272—275 ausgeführt, daß
eadem quaestio mit der eigen-
thümlichen Natur der Einrede in
ihrer poſitiven Function in Ver-
bindung ſteht.
27*
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[419/0437] §. 296. Einrede der Rechtskraft. Dieſelbe Rechtsfrage. heren Urheils zu beachten und zu befolgen. Dieſe größere Beſtimmtheit des Ausdrucks iſt nicht nur an ſich eine weſentliche Verbeſſerung, ſondern ſie enthält zugleich ein unverkennbares Zeichen, daß man ſich, indem man dieſen Ausdruck wählte, der neueren Entwicklung unſres Rechts- inſtituts (der poſitiven Function der exceptio rei judicatae) deutlich bewußt geworden war. Allerdings wurde auch bei der älteren Geſtalt jener Exception (der negativen Function) eine gewiſſe Identität beider Klagen erfordert; allein dieſe hatte dabei eine nicht wenig verſchiedene Bedeutung, indem vorzugsweiſe auf die übereinſtimmende Intentio beider Klagen (nicht auf den In- halt des Urtheils) geſehen wurde, wovon in dem neueſten Recht ohnehin nicht mehr die Rede ſeyn könnte (c). Zunächſt iſt alſo das Daſeyn derſelben Rechtsfrage (die objective Identität), als erſte Bedingung für die Ein- rede der Rechtskraft, genau zu beſtimmen. Dieſe Bedingung ſchließt zwei entgegengeſetzte Regeln in ſich, deren Sinn vorläufig feſtzuſtellen und durch Beiſpiele anſchaulich zu machen iſt. I. Soweit beide Klagen auf einer verſchiedenen Rechtsfrage beruhen, darf die Einrede der Rechtskraft (c) Dieſer Punkt iſt von Keller § 33 mit großer Sorgfalt, und mit Beachtung der nöthigen Ein- ſchränkungen behandelt worden. — Von demſelben Schriftſteller wird S. 272—275 ausgeführt, daß eadem quaestio mit der eigen- thümlichen Natur der Einrede in ihrer poſitiven Function in Ver- bindung ſteht. 27*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 419. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/437>, abgerufen am 22.11.2024.