§. 296. Einrede der Rechtskraft. Dieselbe Rechtsfrage.
§. 296. Einrede der Rechtskraft. Bedingungen. -- Uebersicht. Dieselbe Rechtsfrage.
Die Frage nach den Bedingungen dieser Einrede hat folgende Bedeutung. Wenn in einem gegenwärtigen Rechts- streit die Einrede aus der rechtskräftigen Entscheidung eines früheren Rechtsstreits gebraucht wird um die neue Klage zu entkräften, so soll das Verhältniß festgestellt werden, in welchem der erste zu dem zweiten Rechtsstreit stehen muß, damit die Einrede diese Wirkung haben könne.
Über diese Frage finden wir in folgenden zwei Stellen des Ulpian einen großentheils wörtlich gleichlautenden Ausspruch, merkwürdigerweise jedesmal mit Berufung auf das Zeugniß des Julian.
L. 3 de exc. r. j. (44. 2). Julianus lib. 3 Dig. respon- dit, exceptionem rei judicatae obstare, quotiens eadem quaestio inter easdem personas revocatur.
L. 7 § 4 eod. Et generaliter, ut Julianus definit, ex- ceptio rei judicatae obstat, quotiens inter easdem per- sonas eadem quaestio revocatur, vel alio genere ju- dicii(a).
In beiden übereinstimmenden Stellen wird zur Anwend- barkeit der Einrede ein zweifaches Verhältniß der Identität zwischen dem ersten und zweiten Rechtsstreit erfordert: die
(a) In derselben Stelle heißt es, wenige Zeilen vorher, (L. 7 § 1 eod.): "Et quidem ita definiri potest, totiens eandem rem agi, quotiens apud judicem posteriorem id quaeritur, quod apud priorem quaesitum est."
VI. 27
§. 296. Einrede der Rechtskraft. Dieſelbe Rechtsfrage.
§. 296. Einrede der Rechtskraft. Bedingungen. — Ueberſicht. Dieſelbe Rechtsfrage.
Die Frage nach den Bedingungen dieſer Einrede hat folgende Bedeutung. Wenn in einem gegenwärtigen Rechts- ſtreit die Einrede aus der rechtskräftigen Entſcheidung eines früheren Rechtsſtreits gebraucht wird um die neue Klage zu entkräften, ſo ſoll das Verhältniß feſtgeſtellt werden, in welchem der erſte zu dem zweiten Rechtsſtreit ſtehen muß, damit die Einrede dieſe Wirkung haben könne.
Über dieſe Frage finden wir in folgenden zwei Stellen des Ulpian einen großentheils wörtlich gleichlautenden Ausſpruch, merkwürdigerweiſe jedesmal mit Berufung auf das Zeugniß des Julian.
L. 3 de exc. r. j. (44. 2). Julianus lib. 3 Dig. respon- dit, exceptionem rei judicatae obstare, quotiens eadem quaestio inter easdem personas revocatur.
L. 7 § 4 eod. Et generaliter, ut Julianus definit, ex- ceptio rei judicatae obstat, quotiens inter easdem per- sonas eadem quaestio revocatur, vel alio genere ju- dicii(a).
In beiden übereinſtimmenden Stellen wird zur Anwend- barkeit der Einrede ein zweifaches Verhältniß der Identität zwiſchen dem erſten und zweiten Rechtsſtreit erfordert: die
(a) In derſelben Stelle heißt es, wenige Zeilen vorher, (L. 7 § 1 eod.): „Et quidem ita definiri potest, totiens eandem rem agi, quotiens apud judicem posteriorem id quaeritur, quod apud priorem quaesitum est.“
VI. 27
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§. 296. Einrede der Rechtskraft. Dieſelbe Rechtsfrage.
§. 296.
Einrede der Rechtskraft. Bedingungen. — Ueberſicht.
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Die Frage nach den Bedingungen dieſer Einrede hat
folgende Bedeutung. Wenn in einem gegenwärtigen Rechts-
ſtreit die Einrede aus der rechtskräftigen Entſcheidung eines
früheren Rechtsſtreits gebraucht wird um die neue Klage
zu entkräften, ſo ſoll das Verhältniß feſtgeſtellt werden, in
welchem der erſte zu dem zweiten Rechtsſtreit ſtehen muß,
damit die Einrede dieſe Wirkung haben könne.
Über dieſe Frage finden wir in folgenden zwei Stellen
des Ulpian einen großentheils wörtlich gleichlautenden
Ausſpruch, merkwürdigerweiſe jedesmal mit Berufung auf
das Zeugniß des Julian.
L. 3 de exc. r. j. (44. 2). Julianus lib. 3 Dig. respon-
dit, exceptionem rei judicatae obstare, quotiens eadem
quaestio inter easdem personas revocatur.
L. 7 § 4 eod. Et generaliter, ut Julianus definit, ex-
ceptio rei judicatae obstat, quotiens inter easdem per-
sonas eadem quaestio revocatur, vel alio genere ju-
dicii (a).
In beiden übereinſtimmenden Stellen wird zur Anwend-
barkeit der Einrede ein zweifaches Verhältniß der Identität
zwiſchen dem erſten und zweiten Rechtsſtreit erfordert: die
(a) In derſelben Stelle heißt
es, wenige Zeilen vorher, (L. 7
§ 1 eod.): „Et quidem ita
definiri potest, totiens eandem
rem agi, quotiens apud judicem
posteriorem id quaeritur, quod
apud priorem quaesitum est.“
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 417. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/435>, abgerufen am 24.07.2024.
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