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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
und die actio judicati, da diese nur aus einer Verurthei-
lung entspringen können. -- Aus der Freisprechung ent-
springt diese Einrede zum Vortheil des Beklagten, welcher
dadurch gegen jede neue Klage geschützt wird, wodurch der
Erfolg jener Freisprechung gefährdet werden könnte. --
Aus der Verurtheilung kann sowohl der Kläger, als der
Beklagte, einen Anspruch auf jene Einrede erwerben.
Der Kläger, wenn durch eine neue Klage der frühere Be-
klagte ein Recht geltend zu machen versucht, welches mit
der rechtskräftigen Verurtheilung im Widerspruch steht
(§. 287). Der Beklagte, wenn er aus dem früher ab-
geurtheilten Recht von Neuem in Anspruch genommen
wird, und zwar über die Gränzen der rechtskräftigen Ver-
urtheilung hinaus (§ 286).

Die Einrede der Rechtskraft steht in Verwandtschaft
mit einigen anderen Rechtsinstituten, die mehr oder weniger
ähnliche Natur mit ihr haben. -- Dahin gehört zunächst
die exceptio pacti und jurisjurandi, indem ein Rechtsstreit
eben sowohl durch Vertrag oder Eid, als durch rechts-
kräftiges Urtheil, zu Ende geführt werden kann. In allen
diesen Fällen ist es gleich unzulässig, durch eine neue
Klage mit einer solchen Beendigung in Widerspruch zu
treten, und damit Dieses nicht geschehe, sind eben jene
drei Einreden aufgestellt worden. Bei jeder derselben kann
es in Frage kommen, ob auch wiklich die neue Klage die-
selbe ist, worauf sich die frühere Beendigung bezog, und
bei der Erörterung dieser oft schwierigen Frage kann nicht

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
und die actio judicati, da dieſe nur aus einer Verurthei-
lung entſpringen können. — Aus der Freiſprechung ent-
ſpringt dieſe Einrede zum Vortheil des Beklagten, welcher
dadurch gegen jede neue Klage geſchützt wird, wodurch der
Erfolg jener Freiſprechung gefährdet werden könnte. —
Aus der Verurtheilung kann ſowohl der Kläger, als der
Beklagte, einen Anſpruch auf jene Einrede erwerben.
Der Kläger, wenn durch eine neue Klage der frühere Be-
klagte ein Recht geltend zu machen verſucht, welches mit
der rechtskräftigen Verurtheilung im Widerſpruch ſteht
(§. 287). Der Beklagte, wenn er aus dem früher ab-
geurtheilten Recht von Neuem in Anſpruch genommen
wird, und zwar über die Gränzen der rechtskräftigen Ver-
urtheilung hinaus (§ 286).

Die Einrede der Rechtskraft ſteht in Verwandtſchaft
mit einigen anderen Rechtsinſtituten, die mehr oder weniger
ähnliche Natur mit ihr haben. — Dahin gehört zunächſt
die exceptio pacti und jurisjurandi, indem ein Rechtsſtreit
eben ſowohl durch Vertrag oder Eid, als durch rechts-
kräftiges Urtheil, zu Ende geführt werden kann. In allen
dieſen Fällen iſt es gleich unzuläſſig, durch eine neue
Klage mit einer ſolchen Beendigung in Widerſpruch zu
treten, und damit Dieſes nicht geſchehe, ſind eben jene
drei Einreden aufgeſtellt worden. Bei jeder derſelben kann
es in Frage kommen, ob auch wiklich die neue Klage die-
ſelbe iſt, worauf ſich die frühere Beendigung bezog, und
bei der Erörterung dieſer oft ſchwierigen Frage kann nicht

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[414/0432] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. und die actio judicati, da dieſe nur aus einer Verurthei- lung entſpringen können. — Aus der Freiſprechung ent- ſpringt dieſe Einrede zum Vortheil des Beklagten, welcher dadurch gegen jede neue Klage geſchützt wird, wodurch der Erfolg jener Freiſprechung gefährdet werden könnte. — Aus der Verurtheilung kann ſowohl der Kläger, als der Beklagte, einen Anſpruch auf jene Einrede erwerben. Der Kläger, wenn durch eine neue Klage der frühere Be- klagte ein Recht geltend zu machen verſucht, welches mit der rechtskräftigen Verurtheilung im Widerſpruch ſteht (§. 287). Der Beklagte, wenn er aus dem früher ab- geurtheilten Recht von Neuem in Anſpruch genommen wird, und zwar über die Gränzen der rechtskräftigen Ver- urtheilung hinaus (§ 286). Die Einrede der Rechtskraft ſteht in Verwandtſchaft mit einigen anderen Rechtsinſtituten, die mehr oder weniger ähnliche Natur mit ihr haben. — Dahin gehört zunächſt die exceptio pacti und jurisjurandi, indem ein Rechtsſtreit eben ſowohl durch Vertrag oder Eid, als durch rechts- kräftiges Urtheil, zu Ende geführt werden kann. In allen dieſen Fällen iſt es gleich unzuläſſig, durch eine neue Klage mit einer ſolchen Beendigung in Widerſpruch zu treten, und damit Dieſes nicht geſchehe, ſind eben jene drei Einreden aufgeſtellt worden. Bei jeder derſelben kann es in Frage kommen, ob auch wiklich die neue Klage die- ſelbe iſt, worauf ſich die frühere Beendigung bezog, und bei der Erörterung dieſer oft ſchwierigen Frage kann nicht

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 414. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/432>, abgerufen am 22.11.2024.