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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 294. Rechtskraft der Gründe. Preußisches Recht.
gedehnte Rechtskraft für immer verhütet worden wären.
Auch ist nicht einzusehen, wie die hier aufgestellte Lehre
mit der oben angeführten Stelle der Gerichtsordnung (I. 13
§ 36) vereinigt werden soll.

6. Plenarbeschluß des Tribunals vom 19. September
1845 (p).

Wenn ein Beklagter Einwendungen gegen das Klage-
recht selbst hat, und daneben die Einrede der fehlenden
Activlegitimation, so kann nach Umständen über diese Prä-
judicialeinrede besonders instruirt und erkannt werden.
Wenn aber Dieses nicht geschieht, sondern beide Einwen-
dungen gleichzeitig verhandelt werden, so soll (nach jenem
Plenarbeschluß) die Präjudicialeinrede nicht in dem Tenor,
sondern nur in den Gründen erwähnt werden, die Ent-
scheidung darüber soll nicht rechtskräftig werden, und es
soll dagegen kein Rechtsmittel zulässig seyn.

Gegen diese Entscheidung gelten dieselben Gründe,
welche bereits gegen die vorhergehende geltend gemacht
worden sind; ja es ist in ihr der Widerspruch mit der an-
geführten Stelle der A. G. O. (I. 13 §. 36) sogar noch
unmittelbarer und augenscheinlicher.

7. Urtheil des Tribunals vom 26. Januar 1847 in
Sachen Neste auf Molstow wider Ulrike Amalie Kolter-
mann (aus handschriftlicher Mittheilung). In den Gründen
dieses Urtheils kommt folgende Stelle vor, die mit der hier
vorgetragenen Lehre vollkommen übereinstimmt:

(p) Entscheidungen des O. Tribunals B. 11 S. 118--122.

§. 294. Rechtskraft der Gründe. Preußiſches Recht.
gedehnte Rechtskraft für immer verhütet worden wären.
Auch iſt nicht einzuſehen, wie die hier aufgeſtellte Lehre
mit der oben angeführten Stelle der Gerichtsordnung (I. 13
§ 36) vereinigt werden ſoll.

6. Plenarbeſchluß des Tribunals vom 19. September
1845 (p).

Wenn ein Beklagter Einwendungen gegen das Klage-
recht ſelbſt hat, und daneben die Einrede der fehlenden
Activlegitimation, ſo kann nach Umſtänden über dieſe Prä-
judicialeinrede beſonders inſtruirt und erkannt werden.
Wenn aber Dieſes nicht geſchieht, ſondern beide Einwen-
dungen gleichzeitig verhandelt werden, ſo ſoll (nach jenem
Plenarbeſchluß) die Präjudicialeinrede nicht in dem Tenor,
ſondern nur in den Gründen erwähnt werden, die Ent-
ſcheidung darüber ſoll nicht rechtskräftig werden, und es
ſoll dagegen kein Rechtsmittel zuläſſig ſeyn.

Gegen dieſe Entſcheidung gelten dieſelben Gründe,
welche bereits gegen die vorhergehende geltend gemacht
worden ſind; ja es iſt in ihr der Widerſpruch mit der an-
geführten Stelle der A. G. O. (I. 13 §. 36) ſogar noch
unmittelbarer und augenſcheinlicher.

7. Urtheil des Tribunals vom 26. Januar 1847 in
Sachen Neſte auf Molſtow wider Ulrike Amalie Kolter-
mann (aus handſchriftlicher Mittheilung). In den Gründen
dieſes Urtheils kommt folgende Stelle vor, die mit der hier
vorgetragenen Lehre vollkommen übereinſtimmt:

(p) Entſcheidungen des O. Tribunals B. 11 S. 118—122.
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[405/0423] §. 294. Rechtskraft der Gründe. Preußiſches Recht. gedehnte Rechtskraft für immer verhütet worden wären. Auch iſt nicht einzuſehen, wie die hier aufgeſtellte Lehre mit der oben angeführten Stelle der Gerichtsordnung (I. 13 § 36) vereinigt werden ſoll. 6. Plenarbeſchluß des Tribunals vom 19. September 1845 (p). Wenn ein Beklagter Einwendungen gegen das Klage- recht ſelbſt hat, und daneben die Einrede der fehlenden Activlegitimation, ſo kann nach Umſtänden über dieſe Prä- judicialeinrede beſonders inſtruirt und erkannt werden. Wenn aber Dieſes nicht geſchieht, ſondern beide Einwen- dungen gleichzeitig verhandelt werden, ſo ſoll (nach jenem Plenarbeſchluß) die Präjudicialeinrede nicht in dem Tenor, ſondern nur in den Gründen erwähnt werden, die Ent- ſcheidung darüber ſoll nicht rechtskräftig werden, und es ſoll dagegen kein Rechtsmittel zuläſſig ſeyn. Gegen dieſe Entſcheidung gelten dieſelben Gründe, welche bereits gegen die vorhergehende geltend gemacht worden ſind; ja es iſt in ihr der Widerſpruch mit der an- geführten Stelle der A. G. O. (I. 13 §. 36) ſogar noch unmittelbarer und augenſcheinlicher. 7. Urtheil des Tribunals vom 26. Januar 1847 in Sachen Neſte auf Molſtow wider Ulrike Amalie Kolter- mann (aus handſchriftlicher Mittheilung). In den Gründen dieſes Urtheils kommt folgende Stelle vor, die mit der hier vorgetragenen Lehre vollkommen übereinſtimmt: (p) Entſcheidungen des O. Tribunals B. 11 S. 118—122.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 405. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/423>, abgerufen am 25.11.2024.