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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
finde darin vielmehr eine wahre Verletzung der Rechtskraft,
die ich für sehr bedenklich halte. Die in den Voracten
enthaltene Erklärung einer Partei gehört nicht zu den Ur-
theilsgründen, und ihre Nichtachtung hätte höchstens ein
Rechtsmittel rechtfertigen können. Ein innerer Widerspruch
ist aber gewiß nicht vorhanden, wenn ein Anspruch zwar
anerkannt, aber doch nur unter einer Bedingung (d. h. theil-
weise) anerkannt wird.

2. Rescript vom 18. Nov. 1823 (l) (Minister Kirch-
eisen
).

In dem Tenor eines abweisenden Urtheils brauche
nicht der abgewiesene Antrag umständlich aufgenommen zu
werden, "indem die beigefügten Entscheidungsgründe ...
dem succumbirenden Theil jederzeit hierüber die erforderliche
Belehrung geben."

Der Ausdruck Belehrung ist zwar nicht ohne Bedenken;
dennoch scheint die richtige Ansicht vorausgesetzt, daß die
Gründe einen wahren Bestandtheil des Urtheils ausmachen;
denn nur unter dieser Voraussetzung geben die Gründe die
erforderliche Belehrung, d. h. die Belehrung über die
Frage, ob die Partei ein Rechtsmittel einzulegen hat.

3. Rescript vom 28. Juli 1835 (m) (Min. Mühler).
Darin wird gesagt, das Erkenntniß bilde nur in Verbin-
dung mit den Gründen ein Ganzes, ein wahres Urtheil.

(l) Kamptz Jahrbücher B. 22 S. 173.
(m) Kamptz Jahrbücher B. 46 S. 112.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
finde darin vielmehr eine wahre Verletzung der Rechtskraft,
die ich für ſehr bedenklich halte. Die in den Voracten
enthaltene Erklärung einer Partei gehört nicht zu den Ur-
theilsgründen, und ihre Nichtachtung hätte höchſtens ein
Rechtsmittel rechtfertigen können. Ein innerer Widerſpruch
iſt aber gewiß nicht vorhanden, wenn ein Anſpruch zwar
anerkannt, aber doch nur unter einer Bedingung (d. h. theil-
weiſe) anerkannt wird.

2. Reſcript vom 18. Nov. 1823 (l) (Miniſter Kirch-
eiſen
).

In dem Tenor eines abweiſenden Urtheils brauche
nicht der abgewieſene Antrag umſtändlich aufgenommen zu
werden, „indem die beigefügten Entſcheidungsgründe …
dem ſuccumbirenden Theil jederzeit hierüber die erforderliche
Belehrung geben.“

Der Ausdruck Belehrung iſt zwar nicht ohne Bedenken;
dennoch ſcheint die richtige Anſicht vorausgeſetzt, daß die
Gründe einen wahren Beſtandtheil des Urtheils ausmachen;
denn nur unter dieſer Vorausſetzung geben die Gründe die
erforderliche Belehrung, d. h. die Belehrung über die
Frage, ob die Partei ein Rechtsmittel einzulegen hat.

3. Reſcript vom 28. Juli 1835 (m) (Min. Mühler).
Darin wird geſagt, das Erkenntniß bilde nur in Verbin-
dung mit den Gründen ein Ganzes, ein wahres Urtheil.

(l) Kamptz Jahrbücher B. 22 S. 173.
(m) Kamptz Jahrbücher B. 46 S. 112.
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[402/0420] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. finde darin vielmehr eine wahre Verletzung der Rechtskraft, die ich für ſehr bedenklich halte. Die in den Voracten enthaltene Erklärung einer Partei gehört nicht zu den Ur- theilsgründen, und ihre Nichtachtung hätte höchſtens ein Rechtsmittel rechtfertigen können. Ein innerer Widerſpruch iſt aber gewiß nicht vorhanden, wenn ein Anſpruch zwar anerkannt, aber doch nur unter einer Bedingung (d. h. theil- weiſe) anerkannt wird. 2. Reſcript vom 18. Nov. 1823 (l) (Miniſter Kirch- eiſen). In dem Tenor eines abweiſenden Urtheils brauche nicht der abgewieſene Antrag umſtändlich aufgenommen zu werden, „indem die beigefügten Entſcheidungsgründe … dem ſuccumbirenden Theil jederzeit hierüber die erforderliche Belehrung geben.“ Der Ausdruck Belehrung iſt zwar nicht ohne Bedenken; dennoch ſcheint die richtige Anſicht vorausgeſetzt, daß die Gründe einen wahren Beſtandtheil des Urtheils ausmachen; denn nur unter dieſer Vorausſetzung geben die Gründe die erforderliche Belehrung, d. h. die Belehrung über die Frage, ob die Partei ein Rechtsmittel einzulegen hat. 3. Reſcript vom 28. Juli 1835 (m) (Min. Mühler). Darin wird geſagt, das Erkenntniß bilde nur in Verbin- dung mit den Gründen ein Ganzes, ein wahres Urtheil. (l) Kamptz Jahrbücher B. 22 S. 173. (m) Kamptz Jahrbücher B. 46 S. 112.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/420>, abgerufen am 25.11.2024.