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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 293. Rechtskraft der Gründe. Schriftsteller.
§. 293.
Genauere Bestimmung des Inhalts. Rechtskraft der
Gründe. Schriftsteller
.

Die Untersuchung über die Rechtskraft der Gründe
würde nicht zu einem befriedigenden Schluß geführt seyn,
wenn nicht auch die Meinungen unsrer Schriftsteller über
diese Frage übersichtlich dargestellt würden. Daß diese
Meinungen so sehr unter sich selbst im Widerstreit sind,
muß gerade bei einem Gegenstand von so häufiger prak-
tischer Anwendung auffallen, und ist nur daraus zu erklä-
ren, daß man es versäumt hat, die Begriffe und die Fra-
gen, worauf es bei diesem Streit ankommt, zu klarer Ent-
wicklung zu bringen, bevor die Entscheidung der Fragen
unternommen wurde.

An die Darstellung der gemeinrechtlichen Literatur soll
die Behandlung desselben Gegenstandes im Preußischen
Recht angeschlossen werden. Dieses Verfahren würde nicht
zu rechtfertigen seyn, wenn das Preußische Recht hierin (so
wie in den wichtigsten Theilen des eigentlichen Prozeß-
rechts) einen eigenen und neuen Weg eingeschlagen hätte;
so verhält es sich aber in der That nicht. Praxis und
Literatur geht hier stets aus von wenigen, allerdings nicht
erschöpfenden, Gesetzstellen. Bei deren Abfassung aber lag
augenscheinlich nicht die Absicht zum Grunde, die Lehre
von der Rechtskraft auf einem neu erfundenen Grunde zu
erbauen, welche Absicht schon durch die Kürze und Unvoll-

VI. 25
§. 293. Rechtskraft der Gründe. Schriftſteller.
§. 293.
Genauere Beſtimmung des Inhalts. Rechtskraft der
Gründe. Schriftſteller
.

Die Unterſuchung über die Rechtskraft der Gründe
würde nicht zu einem befriedigenden Schluß geführt ſeyn,
wenn nicht auch die Meinungen unſrer Schriftſteller über
dieſe Frage überſichtlich dargeſtellt würden. Daß dieſe
Meinungen ſo ſehr unter ſich ſelbſt im Widerſtreit ſind,
muß gerade bei einem Gegenſtand von ſo häufiger prak-
tiſcher Anwendung auffallen, und iſt nur daraus zu erklä-
ren, daß man es verſäumt hat, die Begriffe und die Fra-
gen, worauf es bei dieſem Streit ankommt, zu klarer Ent-
wicklung zu bringen, bevor die Entſcheidung der Fragen
unternommen wurde.

An die Darſtellung der gemeinrechtlichen Literatur ſoll
die Behandlung deſſelben Gegenſtandes im Preußiſchen
Recht angeſchloſſen werden. Dieſes Verfahren würde nicht
zu rechtfertigen ſeyn, wenn das Preußiſche Recht hierin (ſo
wie in den wichtigſten Theilen des eigentlichen Prozeß-
rechts) einen eigenen und neuen Weg eingeſchlagen hätte;
ſo verhält es ſich aber in der That nicht. Praxis und
Literatur geht hier ſtets aus von wenigen, allerdings nicht
erſchöpfenden, Geſetzſtellen. Bei deren Abfaſſung aber lag
augenſcheinlich nicht die Abſicht zum Grunde, die Lehre
von der Rechtskraft auf einem neu erfundenen Grunde zu
erbauen, welche Abſicht ſchon durch die Kürze und Unvoll-

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[385/0403] §. 293. Rechtskraft der Gründe. Schriftſteller. §. 293. Genauere Beſtimmung des Inhalts. Rechtskraft der Gründe. Schriftſteller. Die Unterſuchung über die Rechtskraft der Gründe würde nicht zu einem befriedigenden Schluß geführt ſeyn, wenn nicht auch die Meinungen unſrer Schriftſteller über dieſe Frage überſichtlich dargeſtellt würden. Daß dieſe Meinungen ſo ſehr unter ſich ſelbſt im Widerſtreit ſind, muß gerade bei einem Gegenſtand von ſo häufiger prak- tiſcher Anwendung auffallen, und iſt nur daraus zu erklä- ren, daß man es verſäumt hat, die Begriffe und die Fra- gen, worauf es bei dieſem Streit ankommt, zu klarer Ent- wicklung zu bringen, bevor die Entſcheidung der Fragen unternommen wurde. An die Darſtellung der gemeinrechtlichen Literatur ſoll die Behandlung deſſelben Gegenſtandes im Preußiſchen Recht angeſchloſſen werden. Dieſes Verfahren würde nicht zu rechtfertigen ſeyn, wenn das Preußiſche Recht hierin (ſo wie in den wichtigſten Theilen des eigentlichen Prozeß- rechts) einen eigenen und neuen Weg eingeſchlagen hätte; ſo verhält es ſich aber in der That nicht. Praxis und Literatur geht hier ſtets aus von wenigen, allerdings nicht erſchöpfenden, Geſetzſtellen. Bei deren Abfaſſung aber lag augenſcheinlich nicht die Abſicht zum Grunde, die Lehre von der Rechtskraft auf einem neu erfundenen Grunde zu erbauen, welche Abſicht ſchon durch die Kürze und Unvoll- VI. 25

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/403>, abgerufen am 22.11.2024.