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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Dabei mußte der Uebergang auf die Erben an eine der
L. C. analoge Handlung geknüpft werden. In diesem
Sinn sagt nun Paulus, der Uebergang auf die Erben
müsse angenommen werden, wenn nur bei dem Leben des
jetzt Verstorbenen die Klage eingeleitet war (u); denn diese
Einleitung der Klage sey in den extraordinariis judiciis
als der Akt zu betrachten, welcher der wirklichen L. C.
im ordentlichen Prozeß entspreche (quasi lite contestata
cum mortus
) (v). -- Diese Stelle hat von jeher großen
Anstoß erregt. Indem man das conventus zu eng, von der
blos erhobenen Klage, verstand, und die Stelle auf den
ordentlichen Prozeß bezog, suchte man dadurch zu helfen,
daß man sie von solchen Fällen verstand, in welchen die
L. C. vom Verstorbenen absichtlich verzögert worden war,
welches widerrechtliche Verfahren ihn nicht gegen den
Übergang auf seine Erben schützen sollte (w). Haloander

deeretorum des Paulus kom-
men mehrere Stellen über Fiscal-
klagen vor dem procurator Cae-
saris
vor.
(u) Das conventus fuerat darf
nur nicht zu eingeschränkt von der
blos erhobenen Klage, verstan-
den werden, so wie conventus
und petitum in mehreren Di-
gestenstellen auch bei dem ordent-
lichen Prozeß vorkommt, wo es
das convenire cum effectu, also
die Zeit der vollzogenen L. C.,
bezeichnet. Eine entscheidende Stelle
für diese Bedeutung des conven-
tus
ist L. 8 de nox. act. (9. 4)
Eben so für petitum die L. 22
de reb. cred.
(12. 1) Vergl.
Wächter H. 3 S. 66. 67.
(v) Im Wesentlichen haben die
richtige Erklärung: Voorda In-
terpr. II.,
19, Wächter H. 3
S. 112.
(w) Nach mehreren Vorgän-
gern hatte ich diese Erklärung an-
genommen, Bd. 5 § 211 g., die
ich jetzt ganz aufgebe, da die
Stelle durchaus keine Spur dieser
Voraussetzung enthält. -- Kie-
rulff
S. 281 betrachtet diese
Stelle als einen Beweis, daß schon
die Römer die Wirkungen der L. C

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Dabei mußte der Uebergang auf die Erben an eine der
L. C. analoge Handlung geknüpft werden. In dieſem
Sinn ſagt nun Paulus, der Uebergang auf die Erben
müſſe angenommen werden, wenn nur bei dem Leben des
jetzt Verſtorbenen die Klage eingeleitet war (u); denn dieſe
Einleitung der Klage ſey in den extraordinariis judiciis
als der Akt zu betrachten, welcher der wirklichen L. C.
im ordentlichen Prozeß entſpreche (quasi lite contestata
cum mortus
) (v). — Dieſe Stelle hat von jeher großen
Anſtoß erregt. Indem man das conventus zu eng, von der
blos erhobenen Klage, verſtand, und die Stelle auf den
ordentlichen Prozeß bezog, ſuchte man dadurch zu helfen,
daß man ſie von ſolchen Fällen verſtand, in welchen die
L. C. vom Verſtorbenen abſichtlich verzögert worden war,
welches widerrechtliche Verfahren ihn nicht gegen den
Übergang auf ſeine Erben ſchützen ſollte (w). Haloander

deeretorum des Paulus kom-
men mehrere Stellen über Fiscal-
klagen vor dem procurator Cae-
saris
vor.
(u) Das conventus fuerat darf
nur nicht zu eingeſchränkt von der
blos erhobenen Klage, verſtan-
den werden, ſo wie conventus
und petitum in mehreren Di-
geſtenſtellen auch bei dem ordent-
lichen Prozeß vorkommt, wo es
das convenire cum effectu, alſo
die Zeit der vollzogenen L. C.,
bezeichnet. Eine entſcheidende Stelle
für dieſe Bedeutung des conven-
tus
iſt L. 8 de nox. act. (9. 4)
Eben ſo für petitum die L. 22
de reb. cred.
(12. 1) Vergl.
Wächter H. 3 S. 66. 67.
(v) Im Weſentlichen haben die
richtige Erklärung: Voorda In-
terpr. II.,
19, Wächter H. 3
S. 112.
(w) Nach mehreren Vorgän-
gern hatte ich dieſe Erklärung an-
genommen, Bd. 5 § 211 g., die
ich jetzt ganz aufgebe, da die
Stelle durchaus keine Spur dieſer
Vorausſetzung enthält. — Kie-
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S. 281 betrachtet dieſe
Stelle als einen Beweis, daß ſchon
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[20/0038] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Dabei mußte der Uebergang auf die Erben an eine der L. C. analoge Handlung geknüpft werden. In dieſem Sinn ſagt nun Paulus, der Uebergang auf die Erben müſſe angenommen werden, wenn nur bei dem Leben des jetzt Verſtorbenen die Klage eingeleitet war (u); denn dieſe Einleitung der Klage ſey in den extraordinariis judiciis als der Akt zu betrachten, welcher der wirklichen L. C. im ordentlichen Prozeß entſpreche (quasi lite contestata cum mortus) (v). — Dieſe Stelle hat von jeher großen Anſtoß erregt. Indem man das conventus zu eng, von der blos erhobenen Klage, verſtand, und die Stelle auf den ordentlichen Prozeß bezog, ſuchte man dadurch zu helfen, daß man ſie von ſolchen Fällen verſtand, in welchen die L. C. vom Verſtorbenen abſichtlich verzögert worden war, welches widerrechtliche Verfahren ihn nicht gegen den Übergang auf ſeine Erben ſchützen ſollte (w). Haloander (t) (u) Das conventus fuerat darf nur nicht zu eingeſchränkt von der blos erhobenen Klage, verſtan- den werden, ſo wie conventus und petitum in mehreren Di- geſtenſtellen auch bei dem ordent- lichen Prozeß vorkommt, wo es das convenire cum effectu, alſo die Zeit der vollzogenen L. C., bezeichnet. Eine entſcheidende Stelle für dieſe Bedeutung des conven- tus iſt L. 8 de nox. act. (9. 4) Eben ſo für petitum die L. 22 de reb. cred. (12. 1) Vergl. Wächter H. 3 S. 66. 67. (v) Im Weſentlichen haben die richtige Erklärung: Voorda In- terpr. II., 19, Wächter H. 3 S. 112. (w) Nach mehreren Vorgän- gern hatte ich dieſe Erklärung an- genommen, Bd. 5 § 211 g., die ich jetzt ganz aufgebe, da die Stelle durchaus keine Spur dieſer Vorausſetzung enthält. — Kie- rulff S. 281 betrachtet dieſe Stelle als einen Beweis, daß ſchon die Römer die Wirkungen der L. C (t) deeretorum des Paulus kom- men mehrere Stellen über Fiscal- klagen vor dem procurator Cae- saris vor.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/38>, abgerufen am 21.11.2024.