Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. der Einrede der Compensation, so kann Dieses geschehenseyn entweder, weil der Richter überzeugt war, die auf- gestellte Gegenforderung sey nicht vorhanden, oder, weil er sie nur für illiquid und deshalb für untauglich zur Compensation hielt. Welcher unter diesen beiden Gedanken dem Richter vorschwebte, läßt sich der bloßen Verurthei- lung nicht ansehen, sondern nur durch tieferes Eindringen in den Sinn des Urtheils erkennen; dennoch hängt gerade von diesem Umstand der Gebrauch dieses rechtskräftigen Urtheils bei einem künftigen Rechtsstreit lediglich ab (d). Aus diesen Erwägungen folgt, daß in der That die Die Elemente des Urtheils werden rechtskräftig. (d) L. 7 § 1 de compens. (16. 2), L. 8 § 2 de neg. gestis (3. 5).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. der Einrede der Compenſation, ſo kann Dieſes geſchehenſeyn entweder, weil der Richter überzeugt war, die auf- geſtellte Gegenforderung ſey nicht vorhanden, oder, weil er ſie nur für illiquid und deshalb für untauglich zur Compenſation hielt. Welcher unter dieſen beiden Gedanken dem Richter vorſchwebte, läßt ſich der bloßen Verurthei- lung nicht anſehen, ſondern nur durch tieferes Eindringen in den Sinn des Urtheils erkennen; dennoch hängt gerade von dieſem Umſtand der Gebrauch dieſes rechtskräftigen Urtheils bei einem künftigen Rechtsſtreit lediglich ab (d). Aus dieſen Erwägungen folgt, daß in der That die Die Elemente des Urtheils werden rechtskräftig. (d) L. 7 § 1 de compens. (16. 2), L. 8 § 2 de neg. gestis (3. 5).
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
der Einrede der Compenſation, ſo kann Dieſes geſchehen
ſeyn entweder, weil der Richter überzeugt war, die auf-
geſtellte Gegenforderung ſey nicht vorhanden, oder, weil
er ſie nur für illiquid und deshalb für untauglich zur
Compenſation hielt. Welcher unter dieſen beiden Gedanken
dem Richter vorſchwebte, läßt ſich der bloßen Verurthei-
lung nicht anſehen, ſondern nur durch tieferes Eindringen in
den Sinn des Urtheils erkennen; dennoch hängt gerade
von dieſem Umſtand der Gebrauch dieſes rechtskräftigen
Urtheils bei einem künftigen Rechtsſtreit lediglich ab (d).
Aus dieſen Erwägungen folgt, daß in der That die
Rechtskraft auch die Gründe des Urtheils mit um-
faßt, d. h. daß das Urtheil als rechtskräftig anzuſehen iſt
nur in unzertrennlicher Verbindung mit den vom Richter
bejahten oder verneinten Rechtsverhältniſſen, wovon der
rein praktiſche Theil des Urtheils (die dem Beklagten auf-
erlegte Handlung, oder die Abweiſung des Klägers) ab-
hängig iſt. In dieſem Sinn des Ausdrucks: Gründe,
behaupte ich die Rechtskraft derſelben. Um aber der Ge-
fahr von Mißverſtändniſſen zu entgehen, die aus der Viel-
deutigkeit jenes Ausdrucks entſteht, will ich die in dieſem
Sinn aufgefaßten Gründe: Elemente der ſtreitigen
Rechtsverhältniſſe und des (den Streit entſcheidenden)
Urtheils, nennen, und nunmehr den aufgeſtellten Satz ſo
ausdrücken:
Die Elemente des Urtheils werden rechtskräftig.
(d) L. 7 § 1 de compens. (16. 2), L. 8 § 2 de neg. gestis (3. 5).
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