Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 257. Wesen der L. C. -- I. R. R. Lis enim tunc contestata videtur, cum judex per narrationem negotii causam audire coeperit." Aus dieser Stelle haben zuerst Manche beweisen wollen, Einige sagen, die Kaiser hätten die oben angegebene Andere nehmen an, die Kaiser hätten wirklich den Ma- (p) So die bei Keller § 5 Note 5 angeführten Schriftsteller. -- Ganz unbefriedigend scheint mir die Erklärung von Zimmern Rechts- geschichte B. 3 § 119 Note 13: "Die L. C. ist bereits eingetreten, wenn das Judicium erst begonnen hat." Ein solcher Schluß der Stelle würde mit dem Anfang in gar keinem Zusammenhang stehen. (q) Keller § 5. VI. 2
§. 257. Weſen der L. C. — I. R. R. Lis enim tunc contestata videtur, cum judex per narrationem negotii causam audire coeperit.“ Aus dieſer Stelle haben zuerſt Manche beweiſen wollen, Einige ſagen, die Kaiſer hätten die oben angegebene Andere nehmen an, die Kaiſer hätten wirklich den Ma- (p) So die bei Keller § 5 Note 5 angeführten Schriftſteller. — Ganz unbefriedigend ſcheint mir die Erklärung von Zimmern Rechts- geſchichte B. 3 § 119 Note 13: „Die L. C. iſt bereits eingetreten, wenn das Judicium erſt begonnen hat.“ Ein ſolcher Schluß der Stelle würde mit dem Anfang in gar keinem Zuſammenhang ſtehen. (q) Keller § 5. VI. 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p> <pb facs="#f0035" n="17"/> <fw place="top" type="header">§. 257. Weſen der L. C. — <hi rendition="#aq">I.</hi> R. R.</fw><lb/> <hi rendition="#et"> <hi rendition="#i"> <hi rendition="#aq">Lis enim tunc contestata videtur, cum judex per<lb/> narrationem negotii causam audire coeperit.“</hi> </hi> </hi> </p><lb/> <p>Aus dieſer Stelle haben zuerſt Manche beweiſen wollen,<lb/> die L. C. ſey nicht vor dem Prätor, ſondern vor dem Judex<lb/> vollzogen worden (Note <hi rendition="#aq">m</hi>), eine Meinung, die ſchon oben<lb/> widerlegt worden iſt. Es kommt alſo darauf an, den<lb/> Schein zu entfernen, der allerdings in der Stelle für dieſe<lb/> Meinung enthalten iſt, indem zu der Zeit, worin dieſelbe<lb/> niedergeſchrieben wurde, der Formularprozeß noch in voller<lb/> Kraft beſtand.</p><lb/> <p>Einige ſagen, die Kaiſer hätten die oben angegebene<lb/> Natur der vor dem Magiſtratus vollzogenen L. C. bezeich-<lb/> nen wollen, und unter dem <hi rendition="#aq">judex</hi> den Magiſtratus ver-<lb/> ſtanden <note place="foot" n="(p)">So die bei <hi rendition="#g">Keller</hi> § 5<lb/> Note 5 angeführten Schriftſteller. —<lb/> Ganz unbefriedigend ſcheint mir die<lb/> Erklärung von <hi rendition="#g">Zimmern</hi> Rechts-<lb/> geſchichte B. 3 § 119 Note 13:<lb/> „Die L. C. iſt bereits eingetreten,<lb/> wenn das Judicium erſt begonnen<lb/> hat.“ Ein ſolcher Schluß der<lb/> Stelle würde mit dem Anfang in<lb/> gar keinem Zuſammenhang ſtehen.</note>. Dieſe Erklärung iſt nicht anzunehmen, denn<lb/> obgleich der Ausdruck <hi rendition="#aq">judex</hi> nicht ſelten dieſe Bedeutung<lb/> hat, ſo können ihn doch unmöglich die Kaiſer, wenn ihnen<lb/> das <hi rendition="#aq">ordinarium judicium</hi> vor Augen ſtand, in dieſer ano-<lb/> malen Bedeutung (für den Magiſtratus) gebrauchen, wo-<lb/> durch ſie faſt unvermeidlich mißverſtanden werden mußten.</p><lb/> <p>Andere nehmen an, die Kaiſer hätten wirklich den Ma-<lb/> giſtratus genannt, und die Stelle habe nur durch eine<lb/> durchgreifende Interpolation ihre gegenwärtige Geſtalt er-<lb/> halten <note place="foot" n="(q)"><hi rendition="#g">Keller</hi> § 5.</note>. Zu einer ſolchen Interpolation kann ich ein<lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#aq">VI.</hi> 2</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [17/0035]
§. 257. Weſen der L. C. — I. R. R.
Lis enim tunc contestata videtur, cum judex per
narrationem negotii causam audire coeperit.“
Aus dieſer Stelle haben zuerſt Manche beweiſen wollen,
die L. C. ſey nicht vor dem Prätor, ſondern vor dem Judex
vollzogen worden (Note m), eine Meinung, die ſchon oben
widerlegt worden iſt. Es kommt alſo darauf an, den
Schein zu entfernen, der allerdings in der Stelle für dieſe
Meinung enthalten iſt, indem zu der Zeit, worin dieſelbe
niedergeſchrieben wurde, der Formularprozeß noch in voller
Kraft beſtand.
Einige ſagen, die Kaiſer hätten die oben angegebene
Natur der vor dem Magiſtratus vollzogenen L. C. bezeich-
nen wollen, und unter dem judex den Magiſtratus ver-
ſtanden (p). Dieſe Erklärung iſt nicht anzunehmen, denn
obgleich der Ausdruck judex nicht ſelten dieſe Bedeutung
hat, ſo können ihn doch unmöglich die Kaiſer, wenn ihnen
das ordinarium judicium vor Augen ſtand, in dieſer ano-
malen Bedeutung (für den Magiſtratus) gebrauchen, wo-
durch ſie faſt unvermeidlich mißverſtanden werden mußten.
Andere nehmen an, die Kaiſer hätten wirklich den Ma-
giſtratus genannt, und die Stelle habe nur durch eine
durchgreifende Interpolation ihre gegenwärtige Geſtalt er-
halten (q). Zu einer ſolchen Interpolation kann ich ein
(p) So die bei Keller § 5
Note 5 angeführten Schriftſteller. —
Ganz unbefriedigend ſcheint mir die
Erklärung von Zimmern Rechts-
geſchichte B. 3 § 119 Note 13:
„Die L. C. iſt bereits eingetreten,
wenn das Judicium erſt begonnen
hat.“ Ein ſolcher Schluß der
Stelle würde mit dem Anfang in
gar keinem Zuſammenhang ſtehen.
(q) Keller § 5.
VI. 2
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |