Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. von dieser Regel behauptet, und es soll nunmehr darge-than werden, daß diese angeblichen Ausnahmen auf bloßem Schein beruhen (h). §. 289. Rechtskraft. I. Bedingungen. B. Inhalt des Urtheils als Grundlage der Rechtskraft. -- Nicht: Verurtheilung des Klägers. Es werden zweierlei Fälle angegeben, in welchen aus- I. Duplex actio. Von dieser Art der Klagen ist schon oben gehandelt (h) Die Verurtheilung des
Klägers in die Prozeßkosten hat keinen Zweifel, kann aber unter diese Ausnahmen nicht gerechnet werden. Diese beruht auf den be- sonderen, aus dem Prozeß ent- springenden Verpflichtungen; wir haben hier blos mit der Einwir- kung des Urtheils auf die mate- riellen Rechtsverhältnisse der Par- teien zu thun, wie dieselben unab- hängig von dem Prozeß bestanden. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. von dieſer Regel behauptet, und es ſoll nunmehr darge-than werden, daß dieſe angeblichen Ausnahmen auf bloßem Schein beruhen (h). §. 289. Rechtskraft. I. Bedingungen. B. Inhalt des Urtheils als Grundlage der Rechtskraft. — Nicht: Verurtheilung des Klägers. Es werden zweierlei Fälle angegeben, in welchen aus- I. Duplex actio. Von dieſer Art der Klagen iſt ſchon oben gehandelt (h) Die Verurtheilung des
Klägers in die Prozeßkoſten hat keinen Zweifel, kann aber unter dieſe Ausnahmen nicht gerechnet werden. Dieſe beruht auf den be- ſonderen, aus dem Prozeß ent- ſpringenden Verpflichtungen; wir haben hier blos mit der Einwir- kung des Urtheils auf die mate- riellen Rechtsverhältniſſe der Par- teien zu thun, wie dieſelben unab- hängig von dem Prozeß beſtanden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0346" n="328"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> von dieſer Regel behauptet, und es ſoll nunmehr darge-<lb/> than werden, daß dieſe angeblichen Ausnahmen auf bloßem<lb/> Schein beruhen <note place="foot" n="(h)">Die Verurtheilung des<lb/> Klägers in die Prozeßkoſten hat<lb/> keinen Zweifel, kann aber unter<lb/> dieſe Ausnahmen nicht gerechnet<lb/> werden. Dieſe beruht auf den be-<lb/> ſonderen, aus dem Prozeß ent-<lb/> ſpringenden Verpflichtungen; wir<lb/> haben hier blos mit der Einwir-<lb/> kung des Urtheils auf die mate-<lb/> riellen Rechtsverhältniſſe der Par-<lb/> teien zu thun, wie dieſelben unab-<lb/> hängig von dem Prozeß beſtanden.</note>.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 289.<lb/><hi rendition="#g">Rechtskraft. <hi rendition="#aq">I.</hi> Bedingungen. <hi rendition="#aq">B.</hi> Inhalt des Urtheils<lb/> als Grundlage der Rechtskraft. — Nicht: Verurtheilung<lb/> des Klägers</hi>.</head><lb/> <p>Es werden zweierlei Fälle angegeben, in welchen aus-<lb/> nahmsweiſe auch der Kläger ſoll verurtheilt werden können:<lb/> die <hi rendition="#aq">duplex actio</hi> und die Widerklage. Beide Fälle ſind<lb/> ſowohl verwandt, als verſchieden: beide aber kommen darin<lb/> überein, daß jede Partei wirklich Kläger und zugleich auch<lb/> Beklagter <hi rendition="#g">iſt</hi>, nur in verſchiedenen Beziehungen. Wird<lb/> alſo der urſprüngliche Kläger verurtheilt, ſo widerfährt<lb/> ihm Dieſes nicht in ſeiner Eigenſchaft als Kläger, ſondern<lb/> in der eines Beklagten. In der That alſo müſſen wir in<lb/> dieſen Fällen nur Anwendungen und Beſtätigungen der<lb/> aufgeſtellten Regel erkennen, nicht Ausnahmen derſelben.</p><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#aq">I. Duplex actio.</hi> </head><lb/> <p>Von dieſer Art der Klagen iſt ſchon oben gehandelt<lb/> worden (§ 225). Die Eigenthümlichkeit derſelben liegt<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [328/0346]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
von dieſer Regel behauptet, und es ſoll nunmehr darge-
than werden, daß dieſe angeblichen Ausnahmen auf bloßem
Schein beruhen (h).
§. 289.
Rechtskraft. I. Bedingungen. B. Inhalt des Urtheils
als Grundlage der Rechtskraft. — Nicht: Verurtheilung
des Klägers.
Es werden zweierlei Fälle angegeben, in welchen aus-
nahmsweiſe auch der Kläger ſoll verurtheilt werden können:
die duplex actio und die Widerklage. Beide Fälle ſind
ſowohl verwandt, als verſchieden: beide aber kommen darin
überein, daß jede Partei wirklich Kläger und zugleich auch
Beklagter iſt, nur in verſchiedenen Beziehungen. Wird
alſo der urſprüngliche Kläger verurtheilt, ſo widerfährt
ihm Dieſes nicht in ſeiner Eigenſchaft als Kläger, ſondern
in der eines Beklagten. In der That alſo müſſen wir in
dieſen Fällen nur Anwendungen und Beſtätigungen der
aufgeſtellten Regel erkennen, nicht Ausnahmen derſelben.
I. Duplex actio.
Von dieſer Art der Klagen iſt ſchon oben gehandelt
worden (§ 225). Die Eigenthümlichkeit derſelben liegt
(h) Die Verurtheilung des
Klägers in die Prozeßkoſten hat
keinen Zweifel, kann aber unter
dieſe Ausnahmen nicht gerechnet
werden. Dieſe beruht auf den be-
ſonderen, aus dem Prozeß ent-
ſpringenden Verpflichtungen; wir
haben hier blos mit der Einwir-
kung des Urtheils auf die mate-
riellen Rechtsverhältniſſe der Par-
teien zu thun, wie dieſelben unab-
hängig von dem Prozeß beſtanden.
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Zitationshilfe: | Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 328. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/346>, abgerufen am 22.02.2025. |