Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 287. Inhalt. Verurtheilung. selbst abgesehen von diesen einzelnen Zeugnissen, geht die-selbe Wahrheit aus dem ganzen Zusammenhang der Ein- rede der Rechtskraft, so wie derselbe unten dargestellt werden wird, mit voller Gewißheit hervor. Endlich ist noch zu erwägen, daß es für die Klagen Wir wissen ganz gewiß, daß das Endurtheil nur auf (f) Gajus IV. § 91--95. (g) Gajus IV. §. 93. 94. Es
wurde folgende Sponsion geschlos- sen: Si homo, quo de agitur, ex jure quiritium meus est, sestertios XXV nummos dare spondes? Verurtheilte nun der Judex auf diese Summe, so hatte Das nicht die Folge, daß die Summe gezahlt werden mußte, sondern daß die Bedingung der Sponsion (das Daseyn des Eigenthums) rechtskräftig festgestellt war. Man drückte Dieses so aus: Nec enim poenalis est (sponsio), sed praejudicialis. §. 287. Inhalt. Verurtheilung. ſelbſt abgeſehen von dieſen einzelnen Zeugniſſen, geht die-ſelbe Wahrheit aus dem ganzen Zuſammenhang der Ein- rede der Rechtskraft, ſo wie derſelbe unten dargeſtellt werden wird, mit voller Gewißheit hervor. Endlich iſt noch zu erwägen, daß es für die Klagen Wir wiſſen ganz gewiß, daß das Endurtheil nur auf (f) Gajus IV. § 91—95. (g) Gajus IV. §. 93. 94. Es
wurde folgende Sponſion geſchloſ- ſen: Si homo, quo de agitur, ex jure quiritium meus est, sestertios XXV nummos dare spondes? Verurtheilte nun der Judex auf dieſe Summe, ſo hatte Das nicht die Folge, daß die Summe gezahlt werden mußte, ſondern daß die Bedingung der Sponſion (das Daſeyn des Eigenthums) rechtskräftig feſtgeſtellt war. Man drückte Dieſes ſo aus: Nec enim poenalis est (sponsio), sed praejudicialis. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0335" n="317"/><fw place="top" type="header">§. 287. Inhalt. Verurtheilung.</fw><lb/> ſelbſt abgeſehen von dieſen einzelnen Zeugniſſen, geht die-<lb/> ſelbe Wahrheit aus dem ganzen Zuſammenhang der Ein-<lb/> rede der Rechtskraft, ſo wie derſelbe unten dargeſtellt<lb/> werden wird, mit voller Gewißheit hervor.</p><lb/> <p>Endlich iſt noch zu erwägen, daß es für die Klagen<lb/> aus Eigenthum und Erbrecht <hi rendition="#g">drei</hi> verſchiedene Formen<lb/> gab, die nach Umſtänden eintreten konnten: Eine <hi rendition="#aq">legis actio</hi><lb/> vor den Centumvirn, eine Sponſionsklage, und die <hi rendition="#aq">arbi-<lb/> traria actio,</hi> die allein im neueſten Recht übrig geblieben<lb/> iſt <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 91—95.</note>. Auf die beiden erſten Formen bezieht ſich der<lb/> Zweifel gar nicht. Denn die erſte Form ſtand ganz unter<lb/> den Regeln des älteſten Rechts, nicht des Formularprozeſſes.<lb/> Die zweite Form war gerade darauf berechnet, daß über<lb/> das Daſeyn des Rechts, und über dieſes allein, zunächſt<lb/> geurtheilt werden ſollte <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> §. 93. 94. Es<lb/> wurde folgende Sponſion geſchloſ-<lb/> ſen: <hi rendition="#aq">Si homo, quo de agitur,<lb/> ex jure quiritium meus est,<lb/> sestertios XXV nummos dare<lb/> spondes?</hi> Verurtheilte nun der<lb/> Judex auf dieſe Summe, ſo hatte<lb/> Das nicht die Folge, daß die Summe<lb/> gezahlt werden mußte, ſondern daß<lb/> die Bedingung der Sponſion (das<lb/><hi rendition="#g">Daſeyn des Eigenthums</hi>)<lb/> rechtskräftig feſtgeſtellt war. Man<lb/> drückte Dieſes ſo aus: <hi rendition="#aq">Nec enim<lb/> poenalis est (sponsio), sed<lb/> praejudicialis.</hi></note>. Der ganze Zweifel beſchränkt<lb/> ſich alſo auf den Fall der <hi rendition="#aq">arbitraria actio;</hi> d. h. der <hi rendition="#aq">peti-<lb/> toria formula,</hi> und er nimmt hier nunmehr folgende Geſtalt<lb/> an, in welcher ſich allerdings das Intereſſe der ganzen<lb/> Frage ſehr vermindert.</p><lb/> <p>Wir wiſſen ganz gewiß, daß das Endurtheil nur auf<lb/> eine Geldzahlung gerichtet war, nicht auf die ſtreitige<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [317/0335]
§. 287. Inhalt. Verurtheilung.
ſelbſt abgeſehen von dieſen einzelnen Zeugniſſen, geht die-
ſelbe Wahrheit aus dem ganzen Zuſammenhang der Ein-
rede der Rechtskraft, ſo wie derſelbe unten dargeſtellt
werden wird, mit voller Gewißheit hervor.
Endlich iſt noch zu erwägen, daß es für die Klagen
aus Eigenthum und Erbrecht drei verſchiedene Formen
gab, die nach Umſtänden eintreten konnten: Eine legis actio
vor den Centumvirn, eine Sponſionsklage, und die arbi-
traria actio, die allein im neueſten Recht übrig geblieben
iſt (f). Auf die beiden erſten Formen bezieht ſich der
Zweifel gar nicht. Denn die erſte Form ſtand ganz unter
den Regeln des älteſten Rechts, nicht des Formularprozeſſes.
Die zweite Form war gerade darauf berechnet, daß über
das Daſeyn des Rechts, und über dieſes allein, zunächſt
geurtheilt werden ſollte (g). Der ganze Zweifel beſchränkt
ſich alſo auf den Fall der arbitraria actio; d. h. der peti-
toria formula, und er nimmt hier nunmehr folgende Geſtalt
an, in welcher ſich allerdings das Intereſſe der ganzen
Frage ſehr vermindert.
Wir wiſſen ganz gewiß, daß das Endurtheil nur auf
eine Geldzahlung gerichtet war, nicht auf die ſtreitige
(f) Gajus IV. § 91—95.
(g) Gajus IV. §. 93. 94. Es
wurde folgende Sponſion geſchloſ-
ſen: Si homo, quo de agitur,
ex jure quiritium meus est,
sestertios XXV nummos dare
spondes? Verurtheilte nun der
Judex auf dieſe Summe, ſo hatte
Das nicht die Folge, daß die Summe
gezahlt werden mußte, ſondern daß
die Bedingung der Sponſion (das
Daſeyn des Eigenthums)
rechtskräftig feſtgeſtellt war. Man
drückte Dieſes ſo aus: Nec enim
poenalis est (sponsio), sed
praejudicialis.
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