Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. wie durch den unbenutzten Ablauf der für eineBerufung vorgeschriebenen Frist. Diese Zusammenstellung soll übrigens hier nur zu einer Eine genauere Erwägung bedarf aber noch der Rö- Als aber Instanzen eingeführt wurden, unterließ man (b) L. 1 de rejud. (42. 1). (Mo- destinus): "Res judicata dici- tur, quae finem controversiarum pronuntiatione judicis accipit." (c) L. 7 pr. de transact.
(2. 15). "Et post rem judi- catam transactio valet, si vel appellatio intercesserit, vel appellare potueris." Eben so L. 11 eod. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. wie durch den unbenutzten Ablauf der für eineBerufung vorgeſchriebenen Friſt. Dieſe Zuſammenſtellung ſoll übrigens hier nur zu einer Eine genauere Erwägung bedarf aber noch der Rö- Als aber Inſtanzen eingeführt wurden, unterließ man (b) L. 1 de rejud. (42. 1). (Mo- destinus): „Res judicata dici- tur, quae finem controversiarum pronuntiatione judicis accipit.“ (c) L. 7 pr. de transact.
(2. 15). „Et post rem judi- catam transactio valet, si vel appellatio intercesserit, vel appellare potueris.“ Eben ſo L. 11 eod. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <list> <item><pb facs="#f0316" n="298"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> wie durch den unbenutzten Ablauf der für eine<lb/> Berufung vorgeſchriebenen Friſt.</item> </list><lb/> <p>Dieſe Zuſammenſtellung ſoll übrigens hier nur zu einer<lb/> ungefähren Überſicht dienen; die genauere Unterſuchung und<lb/> Feſtſtellung gehört lediglich in die Prozeßlehre.</p><lb/> <p>Eine genauere Erwägung bedarf aber noch der Rö-<lb/> miſche Sprachgebrauch. Wir ſind gewohnt, das rechts-<lb/> kräftige Urtheil <hi rendition="#aq">res judicata</hi> zu nennen, alſo zwiſchen <hi rendition="#aq">sen-<lb/> tentia</hi> und <hi rendition="#aq">res judicata</hi> gerade ſo zu unterſcheiden, wie<lb/> zwiſchen Urtheil überhaupt und rechtskräftigem Urtheil.<lb/><hi rendition="#aq">Res judicata</hi> aber heißt eigentlich nur ein abgeurtheilter<lb/> Rechtsſtreit, alſo ein Urtheil überhaupt. Zur Zeit der<lb/> freien Republik nun, in welcher noch keine Inſtanzen be-<lb/> ſtanden, war jedes Urtheil ſogleich rechtskräftig, und es<lb/> war unbedenklich, ſich damals mit dem Ausdruck: <hi rendition="#aq">exceptio<lb/> rei judicatae</hi> zu begnügen, und darunter die Einrede aus<lb/> einem <hi rendition="#g">rechtskräftigen</hi> Urtheil zu verſtehen.</p><lb/> <p>Als aber Inſtanzen eingeführt wurden, unterließ man<lb/> es, den Sprachgebrauch näher zu beſtimmen. <hi rendition="#aq">Res judicata</hi><lb/> hieß nach wie vor jedes Urtheil <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">de rejud.</hi> (42. 1). (<hi rendition="#k">Mo-<lb/> destinus</hi>): „Res judicata dici-<lb/> tur, quae finem controversiarum<lb/> pronuntiatione judicis accipit.“</hi></note>, ſelbſt dann, wenn<lb/> gegen daſſelbe eine Berufung möglich, oder ſogar wirklich<lb/> eingewendet iſt <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 <hi rendition="#i">pr. de transact.</hi><lb/> (2. 15). „Et post rem judi-<lb/> catam transactio valet, si vel<lb/> appellatio intercesserit, vel<lb/> appellare potueris.“</hi> Eben ſo<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 11 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi></note>. Nunmehr war der Ausdruck <hi rendition="#aq">exceptio<lb/> rei judicatae</hi> nicht ganz vorſichtig, indem derſelbe dem<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [298/0316]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
wie durch den unbenutzten Ablauf der für eine
Berufung vorgeſchriebenen Friſt.
Dieſe Zuſammenſtellung ſoll übrigens hier nur zu einer
ungefähren Überſicht dienen; die genauere Unterſuchung und
Feſtſtellung gehört lediglich in die Prozeßlehre.
Eine genauere Erwägung bedarf aber noch der Rö-
miſche Sprachgebrauch. Wir ſind gewohnt, das rechts-
kräftige Urtheil res judicata zu nennen, alſo zwiſchen sen-
tentia und res judicata gerade ſo zu unterſcheiden, wie
zwiſchen Urtheil überhaupt und rechtskräftigem Urtheil.
Res judicata aber heißt eigentlich nur ein abgeurtheilter
Rechtsſtreit, alſo ein Urtheil überhaupt. Zur Zeit der
freien Republik nun, in welcher noch keine Inſtanzen be-
ſtanden, war jedes Urtheil ſogleich rechtskräftig, und es
war unbedenklich, ſich damals mit dem Ausdruck: exceptio
rei judicatae zu begnügen, und darunter die Einrede aus
einem rechtskräftigen Urtheil zu verſtehen.
Als aber Inſtanzen eingeführt wurden, unterließ man
es, den Sprachgebrauch näher zu beſtimmen. Res judicata
hieß nach wie vor jedes Urtheil (b), ſelbſt dann, wenn
gegen daſſelbe eine Berufung möglich, oder ſogar wirklich
eingewendet iſt (c). Nunmehr war der Ausdruck exceptio
rei judicatae nicht ganz vorſichtig, indem derſelbe dem
(b) L. 1 de rejud. (42. 1). (Mo-
destinus): „Res judicata dici-
tur, quae finem controversiarum
pronuntiatione judicis accipit.“
(c) L. 7 pr. de transact.
(2. 15). „Et post rem judi-
catam transactio valet, si vel
appellatio intercesserit, vel
appellare potueris.“ Eben ſo
L. 11 eod.
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