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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Frage, so wie über jedes streitige Rechtsverhältniß, der
Prätor einen Judex entscheiden lassen. Allein ein solcher
Streit über das Daseyn, und vielleicht über die Nichtigkeit
eines Urtheils, der zu allen Zeiten nur ausnahmsweise
und selten vorkommt, ist völlig verschieden von den regel-
mäßig eintretenden Instanzen, in welchen der gerechte In-
halt jedes gesprochenen Urtheils geprüft werden kann, damit
dasselbe nach Befinden bestätigt oder abgeändert werde.

Dagegen findet sich die Einrichtung von Instanzen gleich
im Anfang der Kaiserregierung, und zwar merkwürdiger-
weise nicht allmälig und unmerklich entstehend und fort-
schreitend, sondern sogleich in völliger Ausbildung und
Anerkennung. Dieses erklärt sich zum Theil daraus, daß
jetzt die oben, in der Zeit der Republik vermißte Bedingung
regelmäßiger Instanzen, nämlich die Unterordnung einer
Obrigkeit unter eine andere, eingetreten war. Denn daß
dem Kaiser alle hohe Obrigkeiten, die alten, wie die neu
erfundenen, untergeben seyen, bezweifelte Niemand.

So erscheint schon August als die regelmäßige höchste
Instanz für alle Civilprozesse des ganzen Reichs. Da er
aber die meisten Geschäfte dieser Art unmöglich selbst be-
sorgen konnte, so übertrug er dieses höchste Richteramt an
stellvertretende Obrigkeiten: die Prozesse aus der Stadt an
den Präfecten der Stadt, die aus jeder Provinz an ein-

ratur, judicatum sit, nec ne."
Die Stelle ist freilich aus einer
späteren Zeit, aber Gedanke und
Ausdruck paßt eben so auch in
die frühere.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Frage, ſo wie über jedes ſtreitige Rechtsverhältniß, der
Prätor einen Judex entſcheiden laſſen. Allein ein ſolcher
Streit über das Daſeyn, und vielleicht über die Nichtigkeit
eines Urtheils, der zu allen Zeiten nur ausnahmsweiſe
und ſelten vorkommt, iſt völlig verſchieden von den regel-
mäßig eintretenden Inſtanzen, in welchen der gerechte In-
halt jedes geſprochenen Urtheils geprüft werden kann, damit
daſſelbe nach Befinden beſtätigt oder abgeändert werde.

Dagegen findet ſich die Einrichtung von Inſtanzen gleich
im Anfang der Kaiſerregierung, und zwar merkwürdiger-
weiſe nicht allmälig und unmerklich entſtehend und fort-
ſchreitend, ſondern ſogleich in völliger Ausbildung und
Anerkennung. Dieſes erklärt ſich zum Theil daraus, daß
jetzt die oben, in der Zeit der Republik vermißte Bedingung
regelmäßiger Inſtanzen, nämlich die Unterordnung einer
Obrigkeit unter eine andere, eingetreten war. Denn daß
dem Kaiſer alle hohe Obrigkeiten, die alten, wie die neu
erfundenen, untergeben ſeyen, bezweifelte Niemand.

So erſcheint ſchon Auguſt als die regelmäßige höchſte
Inſtanz für alle Civilprozeſſe des ganzen Reichs. Da er
aber die meiſten Geſchäfte dieſer Art unmöglich ſelbſt be-
ſorgen konnte, ſo übertrug er dieſes höchſte Richteramt an
ſtellvertretende Obrigkeiten: die Prozeſſe aus der Stadt an
den Präfecten der Stadt, die aus jeder Provinz an ein-

ratur, judicatum sit, nec ne.“
Die Stelle iſt freilich aus einer
ſpäteren Zeit, aber Gedanke und
Ausdruck paßt eben ſo auch in
die frühere.
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[292/0310] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Frage, ſo wie über jedes ſtreitige Rechtsverhältniß, der Prätor einen Judex entſcheiden laſſen. Allein ein ſolcher Streit über das Daſeyn, und vielleicht über die Nichtigkeit eines Urtheils, der zu allen Zeiten nur ausnahmsweiſe und ſelten vorkommt, iſt völlig verſchieden von den regel- mäßig eintretenden Inſtanzen, in welchen der gerechte In- halt jedes geſprochenen Urtheils geprüft werden kann, damit daſſelbe nach Befinden beſtätigt oder abgeändert werde. Dagegen findet ſich die Einrichtung von Inſtanzen gleich im Anfang der Kaiſerregierung, und zwar merkwürdiger- weiſe nicht allmälig und unmerklich entſtehend und fort- ſchreitend, ſondern ſogleich in völliger Ausbildung und Anerkennung. Dieſes erklärt ſich zum Theil daraus, daß jetzt die oben, in der Zeit der Republik vermißte Bedingung regelmäßiger Inſtanzen, nämlich die Unterordnung einer Obrigkeit unter eine andere, eingetreten war. Denn daß dem Kaiſer alle hohe Obrigkeiten, die alten, wie die neu erfundenen, untergeben ſeyen, bezweifelte Niemand. So erſcheint ſchon Auguſt als die regelmäßige höchſte Inſtanz für alle Civilprozeſſe des ganzen Reichs. Da er aber die meiſten Geſchäfte dieſer Art unmöglich ſelbſt be- ſorgen konnte, ſo übertrug er dieſes höchſte Richteramt an ſtellvertretende Obrigkeiten: die Prozeſſe aus der Stadt an den Präfecten der Stadt, die aus jeder Provinz an ein- (f) (f) ratur, judicatum sit, nec ne.“ Die Stelle iſt freilich aus einer ſpäteren Zeit, aber Gedanke und Ausdruck paßt eben ſo auch in die frühere.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/310>, abgerufen am 23.11.2024.