Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung. Die hier aufgestellten Regeln gehen auf die ordinaria Diese letzte Regel, welche zur Zeit des Formularpro- Die bisher abgehandelte Seite der formellen Beschaf- Name nicht wohl angewendet wer- den. Indessen mag man doch ir- gend eine Form gefunden haben, um auch diesem abweisenden De- cret die Rechtskraft zu sichern. Vgl. den Schluß der folgenden Note. (d) Puchta Cursus der In-
stitutionen B. 2 § 177 Note o. Er nimmt an, das gewöhnliche Urtheil eines Judex habe wirklich neues Recht erzeugt, und sey da- her von jedem späteren Richter anerkannt worden; das Urtheil eines Magistratus habe nur für die demselben untergeordneten Per- sonen bindende Kraft gehabt. -- Diese Meinung wird unmittelbar widerlegt nicht nur durch die Rechts- kraft des Erkenntnisses über ein Fideicommiß (§ 282. f.), sondern auch durch die Rechtskraft, die dem Decret der Obrigkeit über Gewäh- rung oder Versagung einer Resti- tution zugeschrieben wird. L. 1 C. si saepius (2. 44). Denn auch dieses war eine Entscheidung extra ordinem. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Die hier aufgeſtellten Regeln gehen auf die ordinaria Dieſe letzte Regel, welche zur Zeit des Formularpro- Die bisher abgehandelte Seite der formellen Beſchaf- Name nicht wohl angewendet wer- den. Indeſſen mag man doch ir- gend eine Form gefunden haben, um auch dieſem abweiſenden De- cret die Rechtskraft zu ſichern. Vgl. den Schluß der folgenden Note. (d) Puchta Curſus der In-
ſtitutionen B. 2 § 177 Note o. Er nimmt an, das gewöhnliche Urtheil eines Judex habe wirklich neues Recht erzeugt, und ſey da- her von jedem ſpäteren Richter anerkannt worden; das Urtheil eines Magiſtratus habe nur für die demſelben untergeordneten Per- ſonen bindende Kraft gehabt. — Dieſe Meinung wird unmittelbar widerlegt nicht nur durch die Rechts- kraft des Erkenntniſſes über ein Fideicommiß (§ 282. f.), ſondern auch durch die Rechtskraft, die dem Decret der Obrigkeit über Gewäh- rung oder Verſagung einer Reſti- tution zugeſchrieben wird. L. 1 C. si saepius (2. 44). Denn auch dieſes war eine Entſcheidung extra ordinem. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0306" n="288"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/> <p>Die hier aufgeſtellten Regeln gehen auf die <hi rendition="#aq">ordinaria<lb/> judicia;</hi> daneben aber hat es keinen Zweifel, daß in jedem<lb/><hi rendition="#aq">extraordinarium judicium,</hi> z. B. bei Fideicommiſſen, der<lb/> obrigkeitliche Beamte, der darüber zu urtheilen hatte, durch<lb/> ſein Urtheil gleichfalls Rechtskraft erzeugte, und zwar mit<lb/> dem Namen einer <hi rendition="#aq">res judicata</hi> (§ 282. <hi rendition="#aq">f</hi>). Dennoch iſt<lb/> auch dieſer Fall der Rechtskraft in neuerer Zeit ohne<lb/> Grund in Zweifel gezogen worden <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#g">Puchta</hi> Curſus der In-<lb/> ſtitutionen B. 2 § 177 Note <hi rendition="#aq">o.</hi><lb/> Er nimmt an, das gewöhnliche<lb/> Urtheil eines Judex habe wirklich<lb/> neues Recht erzeugt, und ſey da-<lb/> her von jedem ſpäteren Richter<lb/> anerkannt worden; das Urtheil<lb/> eines Magiſtratus habe nur für<lb/> die demſelben untergeordneten Per-<lb/> ſonen bindende Kraft gehabt. —<lb/> Dieſe Meinung wird unmittelbar<lb/> widerlegt nicht nur durch die Rechts-<lb/> kraft des Erkenntniſſes über ein<lb/> Fideicommiß (§ 282. <hi rendition="#aq">f.</hi>), ſondern<lb/> auch durch die Rechtskraft, die dem<lb/> Decret der Obrigkeit über Gewäh-<lb/> rung oder Verſagung einer Reſti-<lb/> tution zugeſchrieben wird. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">C.<lb/> si saepius</hi></hi> (2. 44). Denn auch<lb/> dieſes war eine Entſcheidung <hi rendition="#aq">extra<lb/> ordinem.</hi></note>.</p><lb/> <p>Dieſe letzte Regel, welche zur Zeit des Formularpro-<lb/> zeſſes nur als ſehr beſchränkte Ausnahme zur Anwendung<lb/> kommen konnte, wurde zur allgemeinen und einzigen Regel<lb/> durch die Aufhebung des alten <hi rendition="#aq">ordo judiciorum.</hi> Der nun-<lb/> mehr eintretende Zuſtand war ganz derſelbe, welchen allein<lb/> wir in der heutigen Gerichtsverfaſſung aller Länder kennen.</p><lb/> <p>Die bisher abgehandelte Seite der formellen Beſchaf-<lb/> fenheit des zur Rechtskraft fähigen Urtheils hat eine blos<lb/> geſchichtliche Bedeutung. Weit wichtiger, und gerade für<lb/><note xml:id="seg2pn_37_2" prev="#seg2pn_37_1" place="foot" n="(c)">Name nicht wohl angewendet wer-<lb/> den. Indeſſen mag man doch ir-<lb/> gend eine Form gefunden haben,<lb/> um auch dieſem abweiſenden De-<lb/> cret die Rechtskraft zu ſichern.<lb/> Vgl. den Schluß der folgenden<lb/> Note.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [288/0306]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Die hier aufgeſtellten Regeln gehen auf die ordinaria
judicia; daneben aber hat es keinen Zweifel, daß in jedem
extraordinarium judicium, z. B. bei Fideicommiſſen, der
obrigkeitliche Beamte, der darüber zu urtheilen hatte, durch
ſein Urtheil gleichfalls Rechtskraft erzeugte, und zwar mit
dem Namen einer res judicata (§ 282. f). Dennoch iſt
auch dieſer Fall der Rechtskraft in neuerer Zeit ohne
Grund in Zweifel gezogen worden (d).
Dieſe letzte Regel, welche zur Zeit des Formularpro-
zeſſes nur als ſehr beſchränkte Ausnahme zur Anwendung
kommen konnte, wurde zur allgemeinen und einzigen Regel
durch die Aufhebung des alten ordo judiciorum. Der nun-
mehr eintretende Zuſtand war ganz derſelbe, welchen allein
wir in der heutigen Gerichtsverfaſſung aller Länder kennen.
Die bisher abgehandelte Seite der formellen Beſchaf-
fenheit des zur Rechtskraft fähigen Urtheils hat eine blos
geſchichtliche Bedeutung. Weit wichtiger, und gerade für
(c)
(d) Puchta Curſus der In-
ſtitutionen B. 2 § 177 Note o.
Er nimmt an, das gewöhnliche
Urtheil eines Judex habe wirklich
neues Recht erzeugt, und ſey da-
her von jedem ſpäteren Richter
anerkannt worden; das Urtheil
eines Magiſtratus habe nur für
die demſelben untergeordneten Per-
ſonen bindende Kraft gehabt. —
Dieſe Meinung wird unmittelbar
widerlegt nicht nur durch die Rechts-
kraft des Erkenntniſſes über ein
Fideicommiß (§ 282. f.), ſondern
auch durch die Rechtskraft, die dem
Decret der Obrigkeit über Gewäh-
rung oder Verſagung einer Reſti-
tution zugeſchrieben wird. L. 1 C.
si saepius (2. 44). Denn auch
dieſes war eine Entſcheidung extra
ordinem.
(c) Name nicht wohl angewendet wer-
den. Indeſſen mag man doch ir-
gend eine Form gefunden haben,
um auch dieſem abweiſenden De-
cret die Rechtskraft zu ſichern.
Vgl. den Schluß der folgenden
Note.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |