zeugen; sie sollten als lebendiges Protokoll dienen. Dazu konnte allerdings eher in dem blos mündlichen Prozeß der alten legis actiones ein Bedürfniß wahrgenommen werden, als neben der schriftlich abgefaßten formula(c). Dennoch kann sich auch neben dem Formularprozeß diese Handlung, wie so vieles Andere, als formelle Erinnerung an einen älteren reellen Gebrauch erhalten haben; in jedem Fall aber konnte sich der Name erhalten, nachdem man längst aufgehört hatte, auch nur zum Schein Zeugen aufzurufen.
Die Hauptstelle über das hier behauptete Wesen der L. C. findet sich bei Festus (im Auszug des P. Diaconus) unter dem Wort Contestari, und lautet also: Contestari est, cum uterque reus dicit: Testes estote. Contestari litem dicuntur duo aut plures adver- sarii, quod ordinato judicio utraque pars dicere solet: Testes estote.
Hier wird der Ausdruck: contestari daraus erklärt, daß mehrere Personen gemeinschaftlich die Zeugen an- rufen (d), und es wird in Anwendung auf den Prozeß (also auf die litis contestatio) ausdrücklich bemerkt, daß beide Parteien diese Handlung vornahmen. Es wird hinzugefügt, die Handlung sey geschehen ordinato judicio, d. h. also auch nachdem eine bestimmte Person zum Juder ernannt war, indem diese Ernennung wesentlich zur An-
(c)Keller § 1.
(d) Eben so wie compromissa pecunia, weil beide Parteyen eine Strafe versprechen für den Fall des Ungehorsams gegen den Schieds- richter.
§. 257. Weſen der L. C. — I. R. R.
zeugen; ſie ſollten als lebendiges Protokoll dienen. Dazu konnte allerdings eher in dem blos mündlichen Prozeß der alten legis actiones ein Bedürfniß wahrgenommen werden, als neben der ſchriftlich abgefaßten formula(c). Dennoch kann ſich auch neben dem Formularprozeß dieſe Handlung, wie ſo vieles Andere, als formelle Erinnerung an einen älteren reellen Gebrauch erhalten haben; in jedem Fall aber konnte ſich der Name erhalten, nachdem man längſt aufgehört hatte, auch nur zum Schein Zeugen aufzurufen.
Die Hauptſtelle über das hier behauptete Weſen der L. C. findet ſich bei Feſtus (im Auszug des P. Diaconus) unter dem Wort Contestari, und lautet alſo: Contestari est, cum uterque reus dicit: Testes estote. Contestari litem dicuntur duo aut plures adver- sarii, quod ordinato judicio utraque pars dicere solet: Testes estote.
Hier wird der Ausdruck: contestari daraus erklärt, daß mehrere Perſonen gemeinſchaftlich die Zeugen an- rufen (d), und es wird in Anwendung auf den Prozeß (alſo auf die litis contestatio) ausdrücklich bemerkt, daß beide Parteien dieſe Handlung vornahmen. Es wird hinzugefügt, die Handlung ſey geſchehen ordinato judicio, d. h. alſo auch nachdem eine beſtimmte Perſon zum Juder ernannt war, indem dieſe Ernennung weſentlich zur An-
(c)Keller § 1.
(d) Eben ſo wie compromissa pecunia, weil beide Parteyen eine Strafe verſprechen für den Fall des Ungehorſams gegen den Schieds- richter.
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§. 257. Weſen der L. C. — I. R. R.
zeugen; ſie ſollten als lebendiges Protokoll dienen. Dazu
konnte allerdings eher in dem blos mündlichen Prozeß der
alten legis actiones ein Bedürfniß wahrgenommen werden,
als neben der ſchriftlich abgefaßten formula (c). Dennoch
kann ſich auch neben dem Formularprozeß dieſe Handlung,
wie ſo vieles Andere, als formelle Erinnerung an einen
älteren reellen Gebrauch erhalten haben; in jedem Fall
aber konnte ſich der Name erhalten, nachdem man längſt
aufgehört hatte, auch nur zum Schein Zeugen aufzurufen.
Die Hauptſtelle über das hier behauptete Weſen der
L. C. findet ſich bei Feſtus (im Auszug des P. Diaconus)
unter dem Wort Contestari, und lautet alſo:
Contestari est, cum uterque reus dicit: Testes estote.
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sarii, quod ordinato judicio utraque pars dicere solet:
Testes estote.
Hier wird der Ausdruck: contestari daraus erklärt,
daß mehrere Perſonen gemeinſchaftlich die Zeugen an-
rufen (d), und es wird in Anwendung auf den Prozeß
(alſo auf die litis contestatio) ausdrücklich bemerkt, daß
beide Parteien dieſe Handlung vornahmen. Es wird
hinzugefügt, die Handlung ſey geſchehen ordinato judicio,
d. h. alſo auch nachdem eine beſtimmte Perſon zum Juder
ernannt war, indem dieſe Ernennung weſentlich zur An-
(c) Keller § 1.
(d) Eben ſo wie compromissa
pecunia, weil beide Parteyen eine
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Ungehorſams gegen den Schieds-
richter.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/29>, abgerufen am 16.07.2024.
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