im Prozeßrecht gehabt, so wäre es doch wunderbar, daß die großen Juristen einer weit späteren Zeit, daß Papi- nian und Ulpian nicht hinter das Geheimniß jenes Ge- dankens gekommen seyn sollten; daß sie stets von der L. C. als dem entscheidenden Zeitpunkt sprechen, anstatt die Vor- ladung allgemein an deren Stelle zu setzen.
8. Vergütung des Untergangs und der Be- schädigung der Sache, wenn diese während des Rechtsstreits durch Dolus oder Culpa des Be- klagten erfolgt (§ 272).
9. Vergütung des zufälligen Untergangs in demselben Zeitraum, wenn der Beklagte ein un- redlicher Besitzer ist (§ 273).
Diese beide Folgen stehen, eben so wie die Verpflichtung für die Früchte, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Quasicontract, und müssen also, genau so wie dieser, von der L. C. auf die Zeit der Insinuation übertragen werden.
Ich fasse diese Untersuchung über den Zustand des heutigen Rechts kurz zusammen. Das R. R. knüpft die wichtigsten materiellen Wirkungen an den Eintritt der L. C. Durch die sehr veränderte Lage des Prozesses sind wir genöthigt, diesen Grundsatz dem Buchstaben nach zu verlassen, und nur dem Sinn und Zweck nach fest zu halten, indem wir den Anfang jener Wirkungen von der L. C. auf die Insinuation übertragen.
Wenn ich neben dieser Überzeugung den Namen der L. C. überall beibehalten, und selbst an die Spitze der
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
im Prozeßrecht gehabt, ſo wäre es doch wunderbar, daß die großen Juriſten einer weit ſpäteren Zeit, daß Papi- nian und Ulpian nicht hinter das Geheimniß jenes Ge- dankens gekommen ſeyn ſollten; daß ſie ſtets von der L. C. als dem entſcheidenden Zeitpunkt ſprechen, anſtatt die Vor- ladung allgemein an deren Stelle zu ſetzen.
8. Vergütung des Untergangs und der Be- ſchädigung der Sache, wenn dieſe während des Rechtsſtreits durch Dolus oder Culpa des Be- klagten erfolgt (§ 272).
9. Vergütung des zufälligen Untergangs in demſelben Zeitraum, wenn der Beklagte ein un- redlicher Beſitzer iſt (§ 273).
Dieſe beide Folgen ſtehen, eben ſo wie die Verpflichtung für die Früchte, in unmittelbarem Zuſammenhang mit dem Quaſicontract, und müſſen alſo, genau ſo wie dieſer, von der L. C. auf die Zeit der Inſinuation übertragen werden.
Ich faſſe dieſe Unterſuchung über den Zuſtand des heutigen Rechts kurz zuſammen. Das R. R. knüpft die wichtigſten materiellen Wirkungen an den Eintritt der L. C. Durch die ſehr veränderte Lage des Prozeſſes ſind wir genöthigt, dieſen Grundſatz dem Buchſtaben nach zu verlaſſen, und nur dem Sinn und Zweck nach feſt zu halten, indem wir den Anfang jener Wirkungen von der L. C. auf die Inſinuation übertragen.
Wenn ich neben dieſer Überzeugung den Namen der L. C. überall beibehalten, und ſelbſt an die Spitze der
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[254/0272]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
im Prozeßrecht gehabt, ſo wäre es doch wunderbar, daß
die großen Juriſten einer weit ſpäteren Zeit, daß Papi-
nian und Ulpian nicht hinter das Geheimniß jenes Ge-
dankens gekommen ſeyn ſollten; daß ſie ſtets von der L. C.
als dem entſcheidenden Zeitpunkt ſprechen, anſtatt die Vor-
ladung allgemein an deren Stelle zu ſetzen.
8. Vergütung des Untergangs und der Be-
ſchädigung der Sache, wenn dieſe während des
Rechtsſtreits durch Dolus oder Culpa des Be-
klagten erfolgt (§ 272).
9. Vergütung des zufälligen Untergangs in
demſelben Zeitraum, wenn der Beklagte ein un-
redlicher Beſitzer iſt (§ 273).
Dieſe beide Folgen ſtehen, eben ſo wie die Verpflichtung
für die Früchte, in unmittelbarem Zuſammenhang mit dem
Quaſicontract, und müſſen alſo, genau ſo wie dieſer, von
der L. C. auf die Zeit der Inſinuation übertragen werden.
Ich faſſe dieſe Unterſuchung über den Zuſtand des
heutigen Rechts kurz zuſammen. Das R. R. knüpft die
wichtigſten materiellen Wirkungen an den Eintritt der
L. C. Durch die ſehr veränderte Lage des Prozeſſes ſind
wir genöthigt, dieſen Grundſatz dem Buchſtaben nach zu
verlaſſen, und nur dem Sinn und Zweck nach feſt zu halten,
indem wir den Anfang jener Wirkungen von der L. C.
auf die Inſinuation übertragen.
Wenn ich neben dieſer Überzeugung den Namen der
L. C. überall beibehalten, und ſelbſt an die Spitze der
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 254. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/272>, abgerufen am 22.11.2024.
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