Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.§. 257. Wesen der L. C. -- I. R. R. Inhalt unsrer Rechtsquellen zu gelangen, ist das Zeit-alter des Formularprozesses, oder der vorherrschenden ordi- naria judicia. Das Recht der früheren Zeit kann dabei nicht mehr in Betracht kommen. Dagegen ist allerdings eine besondere Rücksicht nöthig auf die Behandlung dieses Gegenstandes in dem extraordinarium judicium, welches schon frühe als Ausnahme in dem Zeitalter des Formular- prozesses vorkam. Die Feststellung dieses exceptionellen Zustandes wird dann den Uebergang bilden zu dem späte- ren R. R., in welchem der ordo judiciorum völlig ver- schwindet, also die frühere Ausnahme als einzige Regel erscheint. Ich will damit anfangen, den Rechtszustand, der in Die Litiscontestation ist (zu jener Zeit) eine Verhand- (a) Wenn es blos darauf an-
kam, den Zeitpunkt zu bezeichnen, von welchem an gewisse Wirkungen im Prozeß eintreten sollten, so §. 257. Weſen der L. C. — I. R. R. Inhalt unſrer Rechtsquellen zu gelangen, iſt das Zeit-alter des Formularprozeſſes, oder der vorherrſchenden ordi- naria judicia. Das Recht der früheren Zeit kann dabei nicht mehr in Betracht kommen. Dagegen iſt allerdings eine beſondere Rückſicht nöthig auf die Behandlung dieſes Gegenſtandes in dem extraordinarium judicium, welches ſchon frühe als Ausnahme in dem Zeitalter des Formular- prozeſſes vorkam. Die Feſtſtellung dieſes exceptionellen Zuſtandes wird dann den Uebergang bilden zu dem ſpäte- ren R. R., in welchem der ordo judiciorum völlig ver- ſchwindet, alſo die frühere Ausnahme als einzige Regel erſcheint. Ich will damit anfangen, den Rechtszuſtand, der in Die Litisconteſtation iſt (zu jener Zeit) eine Verhand- (a) Wenn es blos darauf an-
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§. 257. Weſen der L. C. — I. R. R.
Inhalt unſrer Rechtsquellen zu gelangen, iſt das Zeit-
alter des Formularprozeſſes, oder der vorherrſchenden ordi-
naria judicia. Das Recht der früheren Zeit kann dabei
nicht mehr in Betracht kommen. Dagegen iſt allerdings
eine beſondere Rückſicht nöthig auf die Behandlung dieſes
Gegenſtandes in dem extraordinarium judicium, welches
ſchon frühe als Ausnahme in dem Zeitalter des Formular-
prozeſſes vorkam. Die Feſtſtellung dieſes exceptionellen
Zuſtandes wird dann den Uebergang bilden zu dem ſpäte-
ren R. R., in welchem der ordo judiciorum völlig ver-
ſchwindet, alſo die frühere Ausnahme als einzige Regel
erſcheint.
Ich will damit anfangen, den Rechtszuſtand, der in
den Stellen der alten Juriſten ſtets vorausgeſetzt werden
muß, im Zuſammenhang darzuſtellen, und dann erſt die
Rechtfertigung der einzelnen Sätze hinzufügen.
Die Litisconteſtation iſt (zu jener Zeit) eine Verhand-
lung der ſtreitenden Parteien vor dem Prätor, worin beide
den Streit durch gegenſeitige Erklärungen dergeſtalt feſt-
ſtellen, daß derſelbe zum Uebergang an den Juder reif
wird. Dieſe Verhandlung iſt der letzte Akt des Jus, das
heißt des vor dem Prätor vorgehenden Theils des Pro-
zeſſes; ſie iſt gleichzeitig mit der von dem Prätor ertheilten
formula (a), ſetzt alſo die Ernennung des Juder voraus,
da deſſen Perſon in der formula bezeichnet wird.
(a) Wenn es blos darauf an-
kam, den Zeitpunkt zu bezeichnen,
von welchem an gewiſſe Wirkungen
im Prozeß eintreten ſollten, ſo
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