Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung gesetz verordnet nämlich für den Fall des Landfriedensbruchsausdrücklich, daß die Strafe auch gegen die Erben des Thäters gehen soll, selbst wenn er vor der L. C. stirbt (e). Dieses ist aber so wenig Ausdruck einer allgemeinen Regel für alle Klagen überhaupt, wofür es doch von jenen Schriftstellern ausgegeben wird, daß es vielmehr als ein Zeugniß in entgegengesetzter Richtung angesehen werden könnte, da es offenbar die Absicht des Gesetzes ist, jenes Verbrechen mit besonderer Strenge zu behandeln. Nach der Praxis des Oberappellationsgerichts zu Lübeck 5. Entstehung des Rechts des Klägers erst Wenn der Kläger eine Eigenthumsklage anstellt, ohne Daß auch hier die Insinuation an die Stelle der L. C. (e) K. G. O. 1555 Th. 2 Tit. 9 § 6.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung geſetz verordnet nämlich für den Fall des Landfriedensbruchsausdrücklich, daß die Strafe auch gegen die Erben des Thäters gehen ſoll, ſelbſt wenn er vor der L. C. ſtirbt (e). Dieſes iſt aber ſo wenig Ausdruck einer allgemeinen Regel für alle Klagen überhaupt, wofür es doch von jenen Schriftſtellern ausgegeben wird, daß es vielmehr als ein Zeugniß in entgegengeſetzter Richtung angeſehen werden könnte, da es offenbar die Abſicht des Geſetzes iſt, jenes Verbrechen mit beſonderer Strenge zu behandeln. Nach der Praxis des Oberappellationsgerichts zu Lübeck 5. Entſtehung des Rechts des Klägers erſt Wenn der Kläger eine Eigenthumsklage anſtellt, ohne Daß auch hier die Inſinuation an die Stelle der L. C. (e) K. G. O. 1555 Th. 2 Tit. 9 § 6.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung
geſetz verordnet nämlich für den Fall des Landfriedensbruchs
ausdrücklich, daß die Strafe auch gegen die Erben des
Thäters gehen ſoll, ſelbſt wenn er vor der L. C. ſtirbt (e).
Dieſes iſt aber ſo wenig Ausdruck einer allgemeinen Regel
für alle Klagen überhaupt, wofür es doch von jenen
Schriftſtellern ausgegeben wird, daß es vielmehr als ein
Zeugniß in entgegengeſetzter Richtung angeſehen werden
könnte, da es offenbar die Abſicht des Geſetzes iſt, jenes
Verbrechen mit beſonderer Strenge zu behandeln.
Nach der Praxis des Oberappellationsgerichts zu Lübeck
tritt der Übergang auf die Erben mit der Inſinuation ein.
5. Entſtehung des Rechts des Klägers erſt
während des Rechtsſtreits (§ 262. N. V.).
Wenn der Kläger eine Eigenthumsklage anſtellt, ohne
Eigenthum zu haben, dieſes aber nach der L. C. erwirbt,
ſo ſoll er in dieſem Prozeß nicht gewinnen können, ſondern
genöthigt ſeyn eine neue Klage anzuſtellen.
Daß auch hier die Inſinuation an die Stelle der L. C.
geſetzt werde, iſt zwar nicht ſehr wichtig, folgt aber aus
dem Princip. Auch iſt es in dieſem früheren Stadium des
Prozeſſes für den Kläger noch weniger als ſpäter läſtig,
die erſte Klage fallen zu laſſen, und eine neue anzuſtellen.
Dagegen kann es, wie oben bemerkt worden iſt, den Be-
klagten ohne Grund gefährden, wenn dieſer in Voraus-
ſetzung des früheren Rechtszuſtandes ſeine Vertheidigung
einrichtet, ohne die eingetretene neue Thatſache zu kennen
und zu berückſichtigen.
(e) K. G. O. 1555 Th. 2 Tit. 9 § 6.
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