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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
objective Verminderung der streitigen Sache mit einer
Preisverminderung zusammentrifft.

Die Beurtheilung dieses Falles kann keinem Zweifel
unterliegen, indem die vollständige Anwendung der aufge-
stellten Regeln auf ein Urtheil führen kann, dessen Inhalt
aus zwei Factoren hervorgeht. Folgendes Beispiel wird
diese Behauptung anschaulich machen.

Wenn Actien durch eine Eigenthumsklage gefordert, und
während des Prozesses gestohlen werden, so kommen bei
dem Urtheil folgende Umstände in Betracht. Zunächst muß
der Beklagte den Werth der gestohlenen Actien vergüten,
weil bei jedem Diebstahl eine Culpa des Besitzers präsumirt
wird; der Werth dieser Actien wird in der Regel nach der
Zeit des Urtheils bestimmt. -- Wenn aber der Beklagte
ein unredlicher Besitzer ist, und in der Zeit zwischen der
L. C. und dem Urtheil der Curs dieser Actien sinkt, so
muß der Beklagte noch so viel Geld zulegen, als die Curs-
differenz beträgt. Er hat also in diesem Fall zwei von
einander unabhängige, auf verschiedenen Rechtsgründen
beruhende, Entschädigungen zu leisten: erstens für den durch
Diebstahl entstandenen Verlust, wegen seiner Culpa; zweitens,
für den zufälligen Verlust durch das Sinken des Curses,
weil überhaupt der unredliche Besitzer nach der L. C. für
jeden zufälligen Nachtheil einstehen soll.


Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
objective Verminderung der ſtreitigen Sache mit einer
Preisverminderung zuſammentrifft.

Die Beurtheilung dieſes Falles kann keinem Zweifel
unterliegen, indem die vollſtändige Anwendung der aufge-
ſtellten Regeln auf ein Urtheil führen kann, deſſen Inhalt
aus zwei Factoren hervorgeht. Folgendes Beiſpiel wird
dieſe Behauptung anſchaulich machen.

Wenn Actien durch eine Eigenthumsklage gefordert, und
während des Prozeſſes geſtohlen werden, ſo kommen bei
dem Urtheil folgende Umſtände in Betracht. Zunächſt muß
der Beklagte den Werth der geſtohlenen Actien vergüten,
weil bei jedem Diebſtahl eine Culpa des Beſitzers präſumirt
wird; der Werth dieſer Actien wird in der Regel nach der
Zeit des Urtheils beſtimmt. — Wenn aber der Beklagte
ein unredlicher Beſitzer iſt, und in der Zeit zwiſchen der
L. C. und dem Urtheil der Curs dieſer Actien ſinkt, ſo
muß der Beklagte noch ſo viel Geld zulegen, als die Curs-
differenz beträgt. Er hat alſo in dieſem Fall zwei von
einander unabhängige, auf verſchiedenen Rechtsgründen
beruhende, Entſchädigungen zu leiſten: erſtens für den durch
Diebſtahl entſtandenen Verluſt, wegen ſeiner Culpa; zweitens,
für den zufälligen Verluſt durch das Sinken des Curſes,
weil überhaupt der unredliche Beſitzer nach der L. C. für
jeden zufälligen Nachtheil einſtehen ſoll.


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[236/0254] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. objective Verminderung der ſtreitigen Sache mit einer Preisverminderung zuſammentrifft. Die Beurtheilung dieſes Falles kann keinem Zweifel unterliegen, indem die vollſtändige Anwendung der aufge- ſtellten Regeln auf ein Urtheil führen kann, deſſen Inhalt aus zwei Factoren hervorgeht. Folgendes Beiſpiel wird dieſe Behauptung anſchaulich machen. Wenn Actien durch eine Eigenthumsklage gefordert, und während des Prozeſſes geſtohlen werden, ſo kommen bei dem Urtheil folgende Umſtände in Betracht. Zunächſt muß der Beklagte den Werth der geſtohlenen Actien vergüten, weil bei jedem Diebſtahl eine Culpa des Beſitzers präſumirt wird; der Werth dieſer Actien wird in der Regel nach der Zeit des Urtheils beſtimmt. — Wenn aber der Beklagte ein unredlicher Beſitzer iſt, und in der Zeit zwiſchen der L. C. und dem Urtheil der Curs dieſer Actien ſinkt, ſo muß der Beklagte noch ſo viel Geld zulegen, als die Curs- differenz beträgt. Er hat alſo in dieſem Fall zwei von einander unabhängige, auf verſchiedenen Rechtsgründen beruhende, Entſchädigungen zu leiſten: erſtens für den durch Diebſtahl entſtandenen Verluſt, wegen ſeiner Culpa; zweitens, für den zufälligen Verluſt durch das Sinken des Curſes, weil überhaupt der unredliche Beſitzer nach der L. C. für jeden zufälligen Nachtheil einſtehen ſoll.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/254>, abgerufen am 25.11.2024.