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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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§. 277. Wirkung der L. C. -- Preisveränderung.
minderung gleich wichtig ist, und auf das Vermögen des
Berechtigten ganz denselben Einfluß ausübt.

Diese Betrachtungen sollten nur als Vorbereitung dienen
zu den Rechtsregeln über die verschiedenen Fälle der
Preisverminderung, zu deren Aufstellung ich mich jetzt
wende. Ich schließe mich dabei ganz an diejenigen Regeln
an, die oben (§ 275) über die Behandlung der objectiven
Verminderung, sowie über die dabei zu beobachtende Zeit
der Schätzung, aufgestellt worden sind.

Erster Fall. Strenge Klagen, bei welchen kein Grund
einer exceptionellen Behandlung vorliegt. Dabei sollte die
Schätzung nach der Zeit der L. C. vorgenommen werden,
welches im heutigen Recht nicht mehr vorkommt.

Hier ist die Erhöhung wie die Verminderung des
Preises vor der L. C. ohne Einfluß, da in jedem Augen-
blick der Schuldner durch Erfüllung die Obligation tilgen,
der Creditor aber durch Anstellung der Klage die L. C.
herbeiführen kann.

Desgleichen ist jede Veränderung des Preises nach der
L. C. ohne Einfluß, da der Sinn der auf die L. C. als
Schätzungszeit gerichteten Regel eben darin besteht, daß
hierdurch die Schätzung unabänderlich fixirt werden soll.

Es gilt also unbedingt die Schätzung nach der Zeit
der L. C. ebensowohl für die schwankenden Preise, wie für
die objective Verminderung des Gegenstandes.

Zweiter Fall. Freie Klagen, bei welchen kein Grund
einer exceptionellen Behandlung vorliegt. Hier soll die

§. 277. Wirkung der L. C. — Preisveränderung.
minderung gleich wichtig iſt, und auf das Vermögen des
Berechtigten ganz denſelben Einfluß ausübt.

Dieſe Betrachtungen ſollten nur als Vorbereitung dienen
zu den Rechtsregeln über die verſchiedenen Fälle der
Preisverminderung, zu deren Aufſtellung ich mich jetzt
wende. Ich ſchließe mich dabei ganz an diejenigen Regeln
an, die oben (§ 275) über die Behandlung der objectiven
Verminderung, ſowie über die dabei zu beobachtende Zeit
der Schätzung, aufgeſtellt worden ſind.

Erſter Fall. Strenge Klagen, bei welchen kein Grund
einer exceptionellen Behandlung vorliegt. Dabei ſollte die
Schätzung nach der Zeit der L. C. vorgenommen werden,
welches im heutigen Recht nicht mehr vorkommt.

Hier iſt die Erhöhung wie die Verminderung des
Preiſes vor der L. C. ohne Einfluß, da in jedem Augen-
blick der Schuldner durch Erfüllung die Obligation tilgen,
der Creditor aber durch Anſtellung der Klage die L. C.
herbeiführen kann.

Desgleichen iſt jede Veränderung des Preiſes nach der
L. C. ohne Einfluß, da der Sinn der auf die L. C. als
Schätzungszeit gerichteten Regel eben darin beſteht, daß
hierdurch die Schätzung unabänderlich fixirt werden ſoll.

Es gilt alſo unbedingt die Schätzung nach der Zeit
der L. C. ebenſowohl für die ſchwankenden Preiſe, wie für
die objective Verminderung des Gegenſtandes.

Zweiter Fall. Freie Klagen, bei welchen kein Grund
einer exceptionellen Behandlung vorliegt. Hier ſoll die

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[231/0249] §. 277. Wirkung der L. C. — Preisveränderung. minderung gleich wichtig iſt, und auf das Vermögen des Berechtigten ganz denſelben Einfluß ausübt. Dieſe Betrachtungen ſollten nur als Vorbereitung dienen zu den Rechtsregeln über die verſchiedenen Fälle der Preisverminderung, zu deren Aufſtellung ich mich jetzt wende. Ich ſchließe mich dabei ganz an diejenigen Regeln an, die oben (§ 275) über die Behandlung der objectiven Verminderung, ſowie über die dabei zu beobachtende Zeit der Schätzung, aufgeſtellt worden ſind. Erſter Fall. Strenge Klagen, bei welchen kein Grund einer exceptionellen Behandlung vorliegt. Dabei ſollte die Schätzung nach der Zeit der L. C. vorgenommen werden, welches im heutigen Recht nicht mehr vorkommt. Hier iſt die Erhöhung wie die Verminderung des Preiſes vor der L. C. ohne Einfluß, da in jedem Augen- blick der Schuldner durch Erfüllung die Obligation tilgen, der Creditor aber durch Anſtellung der Klage die L. C. herbeiführen kann. Desgleichen iſt jede Veränderung des Preiſes nach der L. C. ohne Einfluß, da der Sinn der auf die L. C. als Schätzungszeit gerichteten Regel eben darin beſteht, daß hierdurch die Schätzung unabänderlich fixirt werden ſoll. Es gilt alſo unbedingt die Schätzung nach der Zeit der L. C. ebenſowohl für die ſchwankenden Preiſe, wie für die objective Verminderung des Gegenſtandes. Zweiter Fall. Freie Klagen, bei welchen kein Grund einer exceptionellen Behandlung vorliegt. Hier ſoll die

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/249>, abgerufen am 22.11.2024.