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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Veränderung erleidet. Es sind nun noch diejenigen Ver-
minderungen zu betrachten, die eine unsichtbare Natur haben,
indem sie in einer bloßen Preisverminderung gegründet
sind (§ 272). Diese unterscheiden sich von den objectiven
Verminderungen durch die Möglichkeit einer viel ausge-
dehnteren Anwendung. Denn anstatt daß die objectiven
nur bei individuell bestimmten Gegenständen vorkommen,
da nur diese durch Verschuldung oder Unglück zerstört, ver-
dorben, verloren werden können, so tritt die Preisvermin-
derung eben sowohl bei generisch bestimmten, als bei indi-
viduellen Gegenständen eines Rechtsstreits ein; also sowohl
bei der übernommenen Lieferung von Hundert Scheffel
Weizen, als wenn eine bestimmte, im Besitz eines Anderen
befindliche, Masse Weizen vindicirt wird.

Um aber von diesem Theil der Untersuchung eine er-
schöpfende Übersicht zu geben, ist es nöthig, die Erwägung
nach zwei Seiten hin auszudehnen: erstens, auf die Fälle,
worin die Veränderung nicht in vermindertem, sondern in
erhöhtem Preise des Gegenstandes besteht; zweitens, auf
die zusammengesetzten Fälle, in welchen neben der Preis-
verminderung zugleich auch eine objective Verminderung des
Gegenstandes selbst Statt findet.

Im R. R. werden die Fälle der Preisverminderung
nicht besonders hervorgehoben, noch von den Fällen der
objectiven Verminderung unterschieden. Daß sie aber nicht
unbeachtet geblieben sind, läßt sich bestimmt behaupten,
indem mehrere Stellen ausdrücklich von solchen Gegen-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
Veränderung erleidet. Es ſind nun noch diejenigen Ver-
minderungen zu betrachten, die eine unſichtbare Natur haben,
indem ſie in einer bloßen Preisverminderung gegründet
ſind (§ 272). Dieſe unterſcheiden ſich von den objectiven
Verminderungen durch die Möglichkeit einer viel ausge-
dehnteren Anwendung. Denn anſtatt daß die objectiven
nur bei individuell beſtimmten Gegenſtänden vorkommen,
da nur dieſe durch Verſchuldung oder Unglück zerſtört, ver-
dorben, verloren werden können, ſo tritt die Preisvermin-
derung eben ſowohl bei generiſch beſtimmten, als bei indi-
viduellen Gegenſtänden eines Rechtsſtreits ein; alſo ſowohl
bei der übernommenen Lieferung von Hundert Scheffel
Weizen, als wenn eine beſtimmte, im Beſitz eines Anderen
befindliche, Maſſe Weizen vindicirt wird.

Um aber von dieſem Theil der Unterſuchung eine er-
ſchöpfende Überſicht zu geben, iſt es nöthig, die Erwägung
nach zwei Seiten hin auszudehnen: erſtens, auf die Fälle,
worin die Veränderung nicht in vermindertem, ſondern in
erhöhtem Preiſe des Gegenſtandes beſteht; zweitens, auf
die zuſammengeſetzten Fälle, in welchen neben der Preis-
verminderung zugleich auch eine objective Verminderung des
Gegenſtandes ſelbſt Statt findet.

Im R. R. werden die Fälle der Preisverminderung
nicht beſonders hervorgehoben, noch von den Fällen der
objectiven Verminderung unterſchieden. Daß ſie aber nicht
unbeachtet geblieben ſind, läßt ſich beſtimmt behaupten,
indem mehrere Stellen ausdrücklich von ſolchen Gegen-

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[228/0246] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Veränderung erleidet. Es ſind nun noch diejenigen Ver- minderungen zu betrachten, die eine unſichtbare Natur haben, indem ſie in einer bloßen Preisverminderung gegründet ſind (§ 272). Dieſe unterſcheiden ſich von den objectiven Verminderungen durch die Möglichkeit einer viel ausge- dehnteren Anwendung. Denn anſtatt daß die objectiven nur bei individuell beſtimmten Gegenſtänden vorkommen, da nur dieſe durch Verſchuldung oder Unglück zerſtört, ver- dorben, verloren werden können, ſo tritt die Preisvermin- derung eben ſowohl bei generiſch beſtimmten, als bei indi- viduellen Gegenſtänden eines Rechtsſtreits ein; alſo ſowohl bei der übernommenen Lieferung von Hundert Scheffel Weizen, als wenn eine beſtimmte, im Beſitz eines Anderen befindliche, Maſſe Weizen vindicirt wird. Um aber von dieſem Theil der Unterſuchung eine er- ſchöpfende Überſicht zu geben, iſt es nöthig, die Erwägung nach zwei Seiten hin auszudehnen: erſtens, auf die Fälle, worin die Veränderung nicht in vermindertem, ſondern in erhöhtem Preiſe des Gegenſtandes beſteht; zweitens, auf die zuſammengeſetzten Fälle, in welchen neben der Preis- verminderung zugleich auch eine objective Verminderung des Gegenſtandes ſelbſt Statt findet. Im R. R. werden die Fälle der Preisverminderung nicht beſonders hervorgehoben, noch von den Fällen der objectiven Verminderung unterſchieden. Daß ſie aber nicht unbeachtet geblieben ſind, läßt ſich beſtimmt behaupten, indem mehrere Stellen ausdrücklich von ſolchen Gegen-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 6. Berlin, 1847, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system06_1847/246>, abgerufen am 23.11.2024.